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Bewilligungen und Gesetzgebung

Fischereirechtliche Bewilligungen

Technische Eingriffe in die Gewässer und ihre Ufer brauchen gemäss Bundesgesetz über die Fischerei eine fischereirechtliche Bewilligung.

Die Ausstellung von fischereirechtlichen Bewilligungen erfolgt durch die Jagd- und Fischereiverwaltung in Koordination mit den für Baubewilligungen oder Wasserbauarbeiten zuständigen Fachstellen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt.

Bewilligungspflichtig sind nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei insbesondere:

  • alle Bauarbeiten im oder am Gewässer inklusive Uferrodungen,
  • Veränderungen im Wasserregime durch Kraftwerksanlagen, Wasserentnahmen oder -einleitungen,
  • Gewässerquerungen mit Leitungen oder Verkehrswegen und
  • Entnahmen von Material aus Gewässern.

Der Einsatz von Elektrofanggeräten bedarf einer Bewilligung der Fischereiverwaltung.

Keine fischereirechtliche Bewilligungen erfordern Wasserentnahmen zu Bewässerungszwecken.

Für Wasserentnahmen ist eine Nutzungsbewilligung der Abteilung Landschaft und Gewässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erforderlich. Die Ausstellung erfolgt nach vorgängiger Zustimmung durch die Jagd- und Fischereiverwaltung.