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Fischerei

Fischerei im Kanton Aargau

Im Kanton Aargau gilt für die Fischerei das Reviersystem. Dabei kommen verschiedene Fischereirechte zum tragen.

Staatsreviere

Die staatlichen Fischereireviere werden jeweils für acht Jahre an Fischereivereine oder Privatpersonen verpachtet. Die Pächterin beziehungsweise der Pächter kann eine auf das jeweilige Revier angepasste Anzahl Jahreskarten an Dritte abgeben. Zudem besteht auch die Möglichkeit, Wochen- und Tageskarten abzugeben.

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt schreibt die staatlichen Fischereireviere aus. Bei der Verpachtung werden insbesondere die Verbundenheit mit der Region und die Fähigkeit, eine nachhaltige und tierschutzgerechte Fischerei sowie eine gut organisierte und wirksame Aufsicht zu gewährleisten, berücksichtigt.

Fischereirevierkarten

Privatreviere

Das Fischereirecht in einzelnen Gewässerabschnitten im Kanton Aargau ist im Eigentum von privaten Personen, Organisationen oder Gemeinden. Die Abgabe von Fischerkarten sowie die lokale Fischereiaufsicht obliegt in diesen Gewässern der zuständigen Eigentümerin beziehungsweise dem zuständigen Eigentümer.

Fischereirevierkarten

Angelfischerei im Hallwilersee

Für die Angelfischerei im aargauischen Teil des Hallwilersees vom Ufer oder von einem Boot aus können bei der Fischereiverwaltung Jahreskarten zu einem Preis von 150 Franken bezogen werden.

Wochen- und Tageskarten zu einem Preis von 60 Franken beziehungsweise 20 Franken sind an folgenden Stellen erhältlich:

  • auf den Gemeindeverwaltungen der Seeanstössergemeinden
  • bei Andino Reisen GmbH in Aarau
  • bei G.B. Fischerwelt in Aarburg
  • im Restaurant Platte in Beinwil am See
  • bei The Flyfisher's in Schinznach Dorf

Broschüre Angelfischerei am Hallwilersee (PDF, 2 Seiten, 521 KB)

Freianglerrecht

Für die Freianglerei können bei der Fischereiverwaltung Freianglerkarten zu einem Preis von 50 Franken bezogen werden. Bezüger einer Freianglerkarte müssen im Besitz eines Sachkundeausweises sein und das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.

Beim Freianglerrecht gelten gegenüber der Angelfischerei mit einer Fischerkarte für ein bestimmtes Revier einige Einschränkungen:

Die Freianglerei darf ausschliesslich vom Ufer aus, mit einer Fischerrute, einer einzigen Schnur (mit oder ohne Schwimmer), einer einfachen Angel und einem natürlichen Köder ausgeübt werden.

  • Die Verwendung von Köderfischen oder künstlichen Ködern ist verboten.
  • Das Anlocken der Fische durch Anfüttern und das Waten sind nicht gestattet.
  • Die Freianglerei ist vom 1. März bis zum 31. Oktober gestattet.
  • Die Freianglerei ist von 5 bis 23 Uhr mitteleuropäischer Zeit erlaubt.
  • Das Freianglerrecht ist auf die vier grossen Flüsse Rhein, Aare, Reuss und Limmat sowie auf den Hallwilersee beschränkt (ausser Privatfischenzen).

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