Jagdrechtliche Bewilligungen
Die Jagdverwaltung erlässt im Rahmen des Jagdgesetzes und der übrigen jagdrechtlichen Bestimmungen die notwendigen Verfügungen und stellt die erforderlichen jagdrechtlichen Bewilligungen aus.
In Ausnahmesituationen können die Kantone die Verwendung verbotener Hilfsmittel gestatten. Aufgrund der massiven Schadensituation wurde für die Jagd auf Wildschweine der Einsatz künstlicher Lichtquellen (ohne Suchscheinwerfer) erlaubt. Im Rahmen des Massnahmenplans Wildschwein dürfen ab 2019 in Jagdrevieren mit regelmässigem Schwarzwildvorkommen Nachtzielgeräte verwendet werden. Die dazu nötige jagdrechtliche Bewilligung kann bei der Sektion Jagd und Fischerei, die waffenrechtliche bei der Fachstelle SIWAS der Kantonspolizei beantragt werden.
Ebenfalls bewilligungspflichtig sind:
- die Präparation von geschützten Tierarten
- das Fangen und Markieren sowie das Aussetzen von Säugetieren und Vögeln
Bewilligungen für die Haltung geschützter und einheimischer Säugetiere und Vögel erteilt der kantonale Veterinärdienst.
Nachtzielgeräte:
Präsentation zur Schulung Nachtzielgeräte (PDF, 14 Seiten, 838 KB)
Ausnahmebewilligungen Jagd mit Licht:
Bewilligung für künstliche Lichtquelle Wildschweinjagd (PDF, 1 Seite, 77 KB)
Bewilligung für künstliche Lichtquelle Dachsjagd (PDF, 1 Seite, 208 KB)
Präparationsbewilligung:
Antrag zur Präparationsbewilligung (PDF, 1 Seite, 30 KB)
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene:
Jagdverordnung (SR 922.01), Art. 2: Für die Jagd verbotene Hilfsmittel
Jagdverordnung (SR 922.01), Art. 3, Ausnahmebewilligungen
Jagdverordnung (SR 922.01), Art. 5, Präparation geschützer Tierarten
Jagdverordnung (SR 922.01), Art. 13,Fangen und Markieren von Säugetieren und Vögeln
Jagdverordnung (SR 922.01), Art. 8, Aussetzen von Tieren