Kantonale Bewilligung Personenbeförderung
Wer Personen regelmässig und gewerbsmässig befördert, braucht eine vom Bund erteilte Konzession (gemäss Art. 4 und Art. 6 des Personenbeförderungsgesetzt PBG vom 20. März 2009 und Art. 6 der Verordnung über die Personenbeförderung VPB vom 4. November 2009) oder eine kantonale Bewilligung (Art. 7 PBG und Art. 7 VPB).
Eine kantonale Bewilligung ist gebührenpflichtig und gilt bis maximal 10 Jahre.
Keine Bewilligung erforderlich (Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal, Art. 8 VPB):
- Fahrten mit nicht spurgetreuen Fahrzeugen, die für maximal 9 Personen (inkl. Fahrzeugführer) Platz bieten
- Fahrten, die während höchsten 14 aufeinanderfolgenden Tagen regelmässig und fahrplanmässig angeboten werden
- Ausschliessliche Beförderung von Menschen mit Behinderungen
- Ausschliessliche Beförderung von Angehörigen der Armee
Kantonale Bewilligung ist grundsätzlich erforderlich (ausser es gilt Art. 8 VPB):
- Schülertransporte (Art. 7 lit. b VPB);
- Arbeitnehmertransporte (Art. 7 lit. c VPB)
- Fahrten für Besucher, Kundschaft, Mitglieder (Art. 7 lit. d VPB)
Taxi-Fahrten
Taxifahrten unterstehen nicht dem Personenbeförderungsregal und sind damit nicht konzessions- oder bewlligungspflichtig (keine Kantonale Bewilligung notwendig).
Allgemeine Bestimmungen
Wer regelmässig und gewerbsmässig Personen befördert, benötigt in den meisten Fällen eine Konzession des Bundes. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) erteilt, erneuert, ändert oder überträgt Konzessionen oder einzelne Konzessionsrechte.
Bewilligungen für Beförderungsangebote von geringer Bedeutung werden durch die Kantone erteilt.
Das
- Bundesgesetz über die Personenbeförderung (PBG) vom 20. März 2009
- und die Verordnung über die Personenbeförderung (VPB) vom 4. November 2009
regeln die dem Regal unterstehende Personenbeförderung sowie die Nutzung der dafür verwendeten Anlagen und Fahrzeuge. Es umfasst die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf
- Eisenbahnen
- der Strasse
- auf dem Wasser
- Seilbahnen, Aufzüge und anderen spurgeführten Transportmitteln
Als regelmässiggilt die Personenbeförderung, wenn zwischen den gleichen Orten innerhalb von höchstens 15 Tagen mehr als zwei Fahrten durchgeführt werden, wobei Hin- und Rückfahrt als zwei Fahrten gelten (Art. 2 Abs. 1 lit. a PBG und Art. 2 Abs. 1 VPB).
Im grenzüberschreitenden Personenverkehr gelten die Fahrten als regelmässig, wenn sie in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung, aber mindestens viermal innerhalb eines Monats, durchgeführt werden (Art. 2 Abs. 1 Bst. b PBG und Art. 2 Abs. 2 VPB).
Als gewerbemässig
gilt die Personenbeförderung, wenn eine Person Reisende
- gegen Entgelt befördert, unabhängig davon, ob das Entgelt von den Reisenden oder Dritten bezahlt wird
- kostenlos befördert, um damit einen geschäftlichen Vorteil zu erlangen (Art. 2 Abs. 1 lit. b PBG).
Als Entgelt gilt jede Art der Gegenleistung, insbesondere eine Geld- oder eine Naturalleistung (Art. 3 Abs. 1 VPB). Die Gewerbemässigkeit einer Fahrt hängt nicht davon ab, ob diese öffentlich ist (Art. 3 Abs. 2 VPB).
Erschliessungsfunktion
Der regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung kommt dann eine Erschliessungsfunktion zu, wenn sie ganzjährig bewohnte Ortschaften erschliesst (Art. 3 Abs. 1 PBG).
Für wie lange wird eine Konzession oder kantonale Bewilligung maximal ausgestellt?
Bund erteilt Konzessionen
- grundsätzlich für höchstens 25 Jahre.
- Seilbahnen für höchstens 40 Jahre (Art 6 Abs. 3 PBG).
- Die Bewilligung für grenzüberschreitenden Personenverkehr wird für höchstens 5 Jahre erteilt (Art. 8 Abs. 4 PBG).
Kanton erteilt kantonale Bewilligungen
- für Personenbeförderung von geringer Bedeutung für höchstens 10 Jahre.
Ausnahmen; Keine Konzession / Bewilligung notwendig
- Fahrten mit nicht spurgeführten Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung dazu bestimmt und geeignet sind, nicht mehr als 9 Personen, einschliesslich der Fahrerin oder des Fahrers, zu befördern.
- Fahrten, die innerhalb eines Jahres während höchstens 14 aufeinanderfolgender Tagen regelmässig und fahrplanmässig angeboten werden (z.B. Anlässe, die einmal im Jahr stattfinden).
- Die ausschliessliche Beförderung von Menschen mit Behinderungen.
- Die ausschliessliche Beförderung von Angehörigen der Armee.
- Fahrten, mit denen vorab gebildete Fahrgastgruppen von einem gemeinsamen Ausgangspunkt zu einem gemeinsamen Reiseziel befördert werden, sofern die Beförderung im Rahmen eines Pauschalreiseangebots erfolgt.
- Fahrten, mit denen vorab gebildete Gruppen befördert werden und jede Gruppe mit dem gleichen Fahrzeug an ihren Ausgangspunkt zurückgebracht wird (Rundfahrten).
- Alle übrigen Fahrten, die nicht unter Artikel 6 oder 7 VPB fallen.
In Zweifelsfällen entscheidet das Bundesamt für Verkehr, ob für einen Transportdienst eine Konzession oder Bewilligung erforderlich ist (Art. 8 Abs. 3 VPB).
Taxi
Sie benötigen:
- Führerausweis Kategorie B BPT 121 (Taxi).
- Fahrzeugausweis mit Eintrag "Berufsmässiger Personentransport". Das Fahrzeug muss u.a. mit Taxameter, Fahrtenschreiber und Kennlampe ausgerüstet sein. Es bestehen weitere Vorgaben an das Fahrzeug.
Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an das Strassenverkehrsamt.
Bewilligungen:
- Der Kanton Aargau kennt keine spezielle Taxi-Bewilligung.
- Gemeinden und Städte haben teilweise ein spezielles Taxi-Reglement.
Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an die Gemeinde- oder Stadtverwaltung. - Normale Taxi-Fahrten (auf Kundenwunsch) benötigen keine Kantonale Bewilligung.
- Regelmässige angebotene Fahrten (zum Beispiel Schülertransport, mit Fahrzeugen mit mehr als 9 Personen (inkl. Fahrer/Fahrerin), benötigen eine Kantonale Bewilligung nach Artikel 7 und 8 der Verordnung über die Personenbeförderung (VPB).
Kantonale Bewilligung
Für gewisse Arten von Personentransporten ist der Kanton für die Erteilung der Bewilligung zuständig.
Der Kanton erteilt Bewilligungen für:
- sofern kein Linienverkehr, Bedarfsverkehr oder linienverkehrsähnliche Fahrten
- sofern nicht vom Personenbeförderungsregal ausgenommen gemäss Art. 8 Abs. 1 VPB
Artikel 7 VPB
- Schülertransporte
- Arbeitnehmertransporte
- Fahrten, die von einem Nichttransportunternehmen, auf dessen Rechnung oder Veranlassung ausschliesslich für seine Kundschaft, Mitglieder oder Besucherinnen und Besucher durchgeführt werden.
Artikel 7 Absatz 1 PBG
- kleinere Skilifte und Seilbahnen ohne Erschliessungsfunktion
Welcher Kanton ist zuständig bei grenzüberschreitenden Fahrten?
Für Schüler- und Arbeitnehmertransporte, die die Kantonsgrenzen überschreiten, ist der Kanton zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ort der Lehranstalt oder der Arbeitsort befindet. Für die übrigen Transporte, die die Kantonsgrenzen überschreiten, ist der Kanton zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ausgangspunkt der Fahrten befindet (Art. 34 Abs. 2 VPB).
Merkblatt, Formular "Gesuch um Kantonale Bewilligung" und Kontakt
Merkblatt
Merkblatt Kantonale Bewilligung für die Personenbeförderung
Merkblatt (PDF, 103 KB)
Formular Gesuch
Gesuch um eine Kantonale Bewilligung für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung
Formular (PDF, 126 KB)
Kontakt:
Abteilung Verkehr, Kanton Aargau
E-Mail: oevbewilligungen@ag.ch
Telefon: 062 835 33 30
Häufige Fragen
- Ich möchte ein Taxi betreiben. Brauche ich eine kantonale Bewilligung für die Personenbeförderung?
- Wenn Sie normale Taxi-Fahrten anbieten, nein.
- Ich möchte ein Taxi betreiben. An wen wende ich mich für eine Betriebsgenehmigung?
- Der Kanton Aargau kennt keine spezielle Taxibewilligung.
- Sie möchten einen Standplatz? Wenden Sie sich bitte an die Stadt oder Gemeinde.
- Für Fragen zu Führer- und Fahrzeugausweis wenden Sie sich bitte an das Strassenverkehrsamt.
- Wir möchten einen Schulbus für unsere Schülerinnen und Schüler einrichten. Benötigen wir eine kantonale Bewilligung?
- Ja, aber nur wenn der Bus Sitzplätze für mehr als 9 Personen (inkl. Fahrer/in) bietet.
Art. 7 Abs. b und Art. 8 Abs. a VPB
- Ja, aber nur wenn der Bus Sitzplätze für mehr als 9 Personen (inkl. Fahrer/in) bietet.
- Wir sind eine Sonderschule und möchten einen Schulbus für unsere behinderten Schüler einrichten. Benötigen wir eine kantonale Bewilligung?
- Nein. Der Bus darf aber nur ausschliesslich Kinder der Sonderschule befördern.
Art. 8 Abs. c VPB
- Nein. Der Bus darf aber nur ausschliesslich Kinder der Sonderschule befördern.
Bundesamt für Verkehr (BAV); Personenbeförderungskonzession und Fernbusse (grenzüberschreitender Linienverkehr)
Der Bund erteilt Konzessionen nach Art. 6 VPG:
- Linienverkehr mit Erschliessungsfunktion
Fahrplanmässige Verkehrsverbindungen zwischen Ausgangs- und Endpunkten, wobei die Fahrgäste an im Fahrplan festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden.
- Linienverkehr ohne Erschliessungsfunktion
Für spurgetreue Fahrzeuge (ohne Kleinseilbahnen, Skiliften, Flussfähren);
Für nicht spurgetreue Fahrzeuge, wenn die Zielorte mit mehr als 10 Kurspaare pro Tag bedient werden.
- Bedarfsverkehr
Fahrten, die nur bei genügender Nachfrage durchgeführt werden.
- Sammelfahrten oder linienähnliche Fahrten
Fahrten bei denen Reisende gesammelt oder bestimmte Reiseziele angekündigt werden (mit Erschliessungsfunktion).
Flughafentransfers
zwischen einem Flughafen und einem touristischen Ort.
Der Bund erteilt Bewilligungen
für den grenzüberschreitender Linienbusverkehr (Fernbusse) nach Art. 8 PBG
Links:
Bundesamt für Verkehr BAV
https://www.bav.admin.ch/bav/de/home.html
Personenbeförderungskonzession des Bundes
https://www.bav.admin.ch/bav/de/home/allgemeine-themen/fachthemen/konzessionen.html
Bewilligung Fernbusse (grenzüberschreitender Linienbusverkehr)
https://www.bav.admin.ch/bav/de/home/verkehrsmittel/tram-und-bus/internationaler-linienbusverkehr.html