Hauptmenü

Strasseninfrastruktur

Bushaltestellen

Bushaltestellen sind Bestandteil der Strasse. Sie müssen verschiedenen rechtlichen und technischen Vorgaben entsprechen. Besonderes Gewicht liegt auf der Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes.

Bushaltestellen werden entweder als Busbucht ausserhalb der Fahrbahn oder als Fahrbahnhalt direkt auf der Fahrbahn angelegt. Die Anordnung von Bushaltestellen muss auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der verschiedenen Verkehrsteilnehmenden ausgerichtet werden, ohne die Verkehrssicherheit einzuschränken. Sie sind gemäss § 80 des Baugesetzes (SAR 713.100) Bestandteile der Strasse, werden nach den gleichen Rechtsgrundlagen erstellt und wie die entsprechenden Strassen finanziert.

Bushaltestellen haben den Bestimmungen gemäss dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) und zugehörigen Folgeerlassen zu entsprechen. Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen sind zu beseitigen. Sie sollen den öffentlichen Verkehr grundsätzlich autonom benutzen können. Wo geradliniges Anfahren und Abfahren möglich ist, ist grundsätzlich ein niveaugleicher Einstieg zu gewährleisten und die Haltekante mit 22 cm Höhe auszuführen, in allen anderen Fällen mit 16 cm Höhe.

Im Kanton Aargau gibt es 770 Bushaltestellen an Kantonsstrassen, beziehungsweise 1'480 Bushaltekanten an Kantonsstrassen. Auf Gemeindestrassen sind es 500 Haltestellen und 850 Haltekanten (Stand Januar 2022).

Umsetzung des hindernisfreien Zugangs im Grobnetz auf Kantonsstrassen

Die VSS Norm 640 075 "Fussgängerverkehr; Hindernisfreier Verkehrsraum" ist im Dezember 2014 erschienen und regelt die Ausführung und Umsetzung des hindernisfreien Bauens im öffentlichen Strassenraum.

Eine Bushaltstelle wird im gleichen Rhythmus saniert oder erneuert wie der zugehörige Strassenabschnitt, nämlich rund alle 30 Jahre. Alle Haltestellen an Kantonsstrassen werden im Rahmen der ordentlichen Erneuerung auch hindernisfrei umgebaut. Zusätzlich fokussiert sich das Departement Bau, Verkehr und Umwelt bei der Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes auf den Kantonsstrassen auf ein sogenanntes Grobnetz. Das Grobnetz beinhaltet rund 450 Haltekanten.

Das Grobnetz wurde anhand von Kriterien festgelegt: Eine Haltestelle wird ins Grobnetz aufgenommen, wenn sie im Umkreis von 300 Metern mehr als 1'500 Einwohnerinnen und Einwohner beziehungsweise Beschäftigte aufweist oder in einer Kern- oder Dorfzone liegt. Ergänzend umfasst das Grobnetz zusätzliche Haltestellen bei wichtigen Einrichtungen wie Kreis- und Bezirksschulen, Behinderteneinrichtungen, Altersheimen und Spitälern sowie Umsteigehaltestellen. In dichten urbanen Räumen wird nur ein Teil von benachbarten Haltestellen priorisiert umgebaut. Generell soll mindestens eine Haltestelle pro Ortschaft möglichst rasch hindernisfrei gestaltet werden. 44 Prozent der Haltestellen aus dem definierten Grobnetz sind bereits angepasst; die restlichen Haltestellen befinden sich in der Projektierungsphase (Stand Dezember 2023).

Leitfaden für Bushaltestellen

Die Empfehlungen Bushaltestellen sind ein Leitfaden für die Planung, Projektierung und Ausführung von Bushaltestellen an Kantons- und Gemeindestrassen. Sie basieren auf kantonalen Empfehlungen und Merkblättern zu verschiedenen Themengebieten wie Sicht, Kreisverkehrsplätze, Zweiradverkehr und anderen.

Die Planung und Erstellung der Buswartehäuser inklusive Möblierung liegt im Kanton Aargau in der Kompetenz der Gemeinde. Das separate Dokument "Empfehlungen zu Unterständen an Bushaltestellen" bietet eine Übersicht.

Empfehlungen Bushaltestellen (PDF, 2,0 MB)
Empfehlungen Bushaltestellen Checkliste (PDF, 172 KB)