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Agglomerationsprogramme Verkehr und Siedlung

Umsetzung von Massnahmen

Der Bund setzt Fristen, innerhalb derer der Baubeginn der Massnahmen erfolgt sein muss, ansonsten erlischt der Anspruch auf Bundesbeiträge. Details zu den Umsetzungsfristen und weitere nützliche Informationen finden Sie weiter unten bei den aufklappbaren Fragen. Eine gute Umsetzung und eine nachvollziehbare Berichterstattung kann sich positiv auf die Programmbeurteilung und somit auf den Bundesbeitrag auswirken.

Welche Massnahmen können mitfinanziert werden?

Wichtiger Bestandteil eines Agglomerationsprogramms sind Massnahmen in den Bereichen Siedlung, Landschaft und Verkehr. Es handelt sich hierbei um konkrete Projekte, die zur Realisierung des im Agglomerationsprogramm erarbeiteten Zukunftsbilds und damit zu einer lebenswerten und wirtschaftsstarken Agglomeration beitragen.

Bundesbeiträge im Rahmen des Agglomerationsprogramms können nur für Verkehrsinfrastrukturmassnahmen ausgerichtet werden (Art. 17a MinVG):

  • Kapazität Strasse (Kernentlastung- und Umfahrungsstrassen, Kapazitätsausbauten (Strasse oder Knoten), Erschliessungsstrassen)
  • Verkehrsmanagement (Verkehrsleitsysteme, Infrastrukturanpassungen zum Zweck der verbesserten Verkehrsleitung)
  • Aufwertung / Sicherheit Strassenraum (Betriebs- und Gestaltungskonzepte)
  • Verkehrsdrehscheiben (multi- und intermodale Umsteigepunkte)
  • Fuss- und Velowegnetze und andere Infrastrukturen des Fuss- und Veloverkehrs
  • Tram / Stadtbahnen (sowie andere Bahntypen wie z. B. der Feinerschliessung dienende Seilbahnen, Aufwertung von Haltestellen)
  • Bus / ÖV-Infrastrukturen (infrastrukturelle Anpassungen für Busnetzerweiterungen, Aufwertung von Haltestellen, Elektrifizierungsinfrastruktur bzw. Umrüstung auf E-Busse)
  • Öffentliche Infrastrukturen für die Elektromobilität im Individualverkehr

Die Massnahmen müssen sich innerhalb des sogenannten beitragsberechtigten Perimeters befinden. In gut begründeten Ausnahmefällen können auch Massnahmen ausserhalb dieses Perimeters mitfinanziert werden, wenn deren Hauptwirkung im beitragsberechtigten Perimeter zu erwarten ist.

Massnahmen aus den Bereichen Siedlung und Landschaft sowie nachfrageseitige und konzeptionelle Verkehrsmassnahmen (z.B. Parkierungskonzepte) stärken das Agglomerationsprogramm und können zu höheren Beitragssätzen für die Infrastrukturmassnahmen führen, werden aber durch den Bund nicht mitfinanziert.

Im Weiteren werden insbesondere nicht mitfinanziert:

  • Kosten für Betrieb, Unterhalt und Substanzerhaltung von Verkehrsinfrastrukturen
  • Kosten für die Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2022 (BehiG)
  • Kosten im Zusammenhang mit Mobilitätsmanagement oder anderen verhaltensorientierten Massnahmen (Beratungsangebote etc.)
  • private Energieversorgungsinfrastrukturen (z.B. technische Anlage an der direkten Schnittstelle zum Fahrzeug, z.B. E-Ladestationen oder Wasserstoffbetankungsanlagen)
  • rein touristisch geprägte Infrastrukturen, welche das Gesamtverkehrssystem nicht effizienter und nachhaltiger gestalten (Mountainbike-Netz etc.)

Als Grundsatz gilt: Melden Sie sich jederzeit bei der Abteilung Verkehr (AVK, siehe Kontaktübersicht) (PDF, 91 KB) mit Massnahmenvorschlägen. Gerne besprechen wir mit Ihnen das weitere Vorgehen.

Ein angemeldetes Projekt steht vor der Umsetzung, wie ist vorzugehen?

Damit Ihre Gemeinde von Bundesbeiträgen profitieren kann, müssen vor der Realisierung des Projektes die notwendigen Vereinbarungen abgeschlossen werden. Nach Mittelfreigabe durch das Bundesparlament schliesst der Bund mit den Trägerschaften (Kanton Aargau und weitere beteiligte Kantone) für jedes Agglomerationsprogramm eine Leistungsvereinbarung (LV) ab. Die unterzeichnete LV ist Voraussetzung, dass Finanzierungsvereinbarungen (FV) für die einzelnen Massnahmen abgeschlossen und damit Bundesbeiträge ausgerichtet werden können.

Als Grundsatz gilt: Melden Sie sich bei der Abteilung Tiefbau (ATB, siehe Kontaktübersicht (PDF, 91 KB)), sobald Ihre Massnahme finanz- und baureif ist. Ein Abschluss einer FV ist frühestens nach Unterzeichnung der LV zwischen Bund und Kanton möglich.

Beim Vorgehen zur Erstellung der nötigen FV ist zwischen Pauschal- und Einzelmassnahmen zu unterscheiden (vgl. dazu Massnahmenliste Spalte H):

Einzelmassnahmen: Für jede Einzelmassnahme wird eine Finanzierungsvereinbarung mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) abgeschlossen. Der Kanton schliesst die Vereinbarung dabei für kommunale Projekte ab.

Für eine mitzufinanzierende Massnahme haben die Gemeinden der ATB folgende Unterlagen einzureichen:

erforderliche Gesuchsunterlagen FV_Massnahme.pdf (PDF, 27 KB)

Pauschalmassnahmen: Bei Massnahmen mit pauschalen Bundesbeiträgen wird nicht für jede Massnahme eines Massnahmenpakets eine FV mit dem Bund abgeschlossen. Eine FV muss nur noch vor Baubeginn der ersten Massnahme pro Massnahmenpaket durch den Kanton abgeschlossen werden.

Für eine mitzufinanzierende Pauschalmassnahme haben die Gemeinden der ATB per E-Mail den Baubeginn zu melden und eine Foto-Dokumentation des Vorher-Zustands (für die Vorher-Nachher-Dokumentation im Rahmen der Schlussabrechnung) vorzubereiten.

Wichtig: Der Baubeginn sowohl von Einzel- wie auch Pauschalmassnahmen darf erst erfolgen, nachdem der Bund und der Kanton die FV unterzeichnet haben. Ansonsten verwirkt der Anspruch auf Bundesbeiträge! Bitte beachten Sie, dass die Vorlaufzeit zum Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung mindestens 4 Monate beträgt.

Was sind Einzelmassnahmen? Was sind Pauschalmassnahmen?

Was sind Einzelmassnahmen?

Massnahmen mit einem Investitionsvolumen von mehr als 5 Mio. CHF (exkl. MWST) werden als Einzelmassnahmen bezeichnet. Die Mitfinanzierung von Einzelmassnahmen erfolgt durch einen vom Bund für das ganze Agglomerationsprogramm festgelegten Beitragssatz (zwischen 30% und 50%). Um für eine A-Massnahme eine FV abschliessen zu können, muss diese bau- und finanzreif sein (rechtskräftige Baubewilligung vorhanden und notwendiger Kredit beschlossen).

Einzelmassnahmen sind Massnahmen, die einzeln aufgeführt werden in der Leistungsvereinbarung. Pro Einzelmassnahme wird eine Finanzierungsvereinbarung (FV) abgeschlossen. Der Bundesbeitrag berechnet sich auf der Grundlage der nachgewiesenen anrechenbaren Kosten. Einzelmassnahmen können bei Bedarf in mehrere Teilmassnahmen aufgeteilt und für jeden Teil eine separate FV abgeschlossen werden, soweit die Umsetzung der Teile für sich allein mit Blick auf die erwartete Wirkung sinnvoll erscheint. Beim Abschluss einer FV für eine Teilmassnahme muss die Trägerschaft über die noch nicht realisierten Teile der aufgeteilten Einzelmassnahme und über die dafür vorgesehenen Bundesbeiträge informieren und den Anhang F (Liste der Teilmassnahmen) mit den Gesuchsunterlagen einreichen.

Was sind Pauschalmassnahmen?

Massnahmen aus den Bereichen Langsamverkehr, Verkehrsmanagement, Aufwertung/Sicherheit Strassenraum und Aufwertung von Bus- und Tram-Haltestellen werden – solange die Investitionskosten weniger als 5 Mio. CHF (exkl. MWST) betragen – über pauschale Bundesbeiträge mitfinanziert. Bei Eingabe werden die Massnahmen in Leistungseinheiten "zerlegt" (z.B. Anzahl Laufmeter). Später erfolgt die Vergütung der Bundesbeiträge anhand der tatsächlich umgesetzten Leistungseinheiten (maximal so viele Leistungseinheiten, wie bei der Eingabe durch den Massnahmenträger angegeben und durch den Bund akzeptiert wurden). Für den Abschluss einer FV für Pauschalmassnahmen ist es nicht nötig, dass eine der Massnahmen bereits bau- und/oder finanzreif ist.

Mehrere Pauschalmassnahmen werden zu einem Paket zusammengefasst. Für die Pakete mit Pauschalbeitrag wird spätestens vor Baubeginn der ersten Massnahme pro Paket (Langsamverkehr, Aufwertung und Sicherheit des Strassenraums, Verkehrsmanagement, Aufwertung von Tram- und Bushaltestellen) eine einzige Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen.

Bis wann muss eine Massnahme umgesetzt werden? Und was ist zu tun, wenn sich abzeichnet, dass eine fristgerechte Umsetzung nicht möglich ist?

Der Bund gibt pro Generation klare Fristen vor, innerhalb derer die Massnahmen umgesetzt werden müssen. Nach Abschluss des Prüfprozesses durch den Bund und dem Beschluss des Agglomerationsprogramms durch die eidgenössischen Räte müssen die Massnahmenträger den Bau der eingegebenen A-Massnahmen innerhalb von 5 Jahren beginnen.

Wichtig: Kann mit dem Bau nicht innerhalb dieser Frist gestartet werden, erlischt grundsätzlich jeglicher Anspruch auf Bundesbeiträge. Wird eine Massnahme ins Agglomerationsprogramm aufgenommen, ist es wichtig, dass die Massnahme im entsprechenden Zeitraum umgesetzt wird. Ist dies nicht der Fall, kann dies einen negativen Einfluss auf die Bewertung der Agglomerationsprogramme kommender Generationen haben.

In der untenstehenden Grafik sind die Umsetzungsfristen für die jeweiligen Generationen zu entnehmen. Bitte beachten Sie, dass die Vorlaufzeit zum Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung mindestens 4 Monate beträgt.

GenerationMassnahmentypAusführungsfrist
1Alle MassnahmenBis 31. Dezember 2027 muss die Finanzierungsvereinbarung mit dem Bund abgeschlossen sein
2Alle MassnahmenBis 31. Dezember 2027 muss die Finanzierungsvereinbarung mit dem Bund abgeschlossen sein
3EinzelmassnahmenBis 31. Dezember 2025 muss der Baubeginn erfolgen
- () Massnahmen mit pauschalen BundesbeiträgenBis 31. Dezember 2025 muss der Baubeginn erfolgen. Bis am 30. November 2027 nimmt der Bund Auszahlungsanträge entgegen (Die Massnahme muss vorher gebaut (Nachweis durch Fotodoku), aber noch nicht abgerechnet sein).
4EinzelmassnahmenBis 31. März 2029 muss der Baubeginn erfolgen
- () Massnahmen mit pauschalen BundesbeiträgenBis 31. März 2029 muss der Baubeginn erfolgen. Bis am 30. November 2031 nimmt der Bund Auszahlungsanträge entgegen (Die Massnahme muss vorher gebaut (Nachweis durch Fotodoku), aber noch nicht abgerechnet sein).[SC1] [SC1]@ATB: stimmt das so? ich habe, wenn ich mich richtig erinnere, auch schon gelesen, dass die Massnahme bis dann in Betrieb sein muss? Oder ist Ende Bau = Inbetriebnahme?



5EinzelmassnahmenAls Ausführungsfrist ist anzunehmen: Baubeginn bis Ende 2032.
- () Massnahmen mit pauschalen BundesbeiträgenAls Ausführungsfrist ist anzunehmen: Baubeginn bis Ende 2032. Der Bund wird bis 30. November 2034 Auszahlungsanträge entgegennehmen (Die Massnahme muss vorher gebaut (Nachweis durch Fotodoku), aber noch nicht abgerechnet sein).

Der Bund bietet Spielräume, um mit Verzögerungen, Änderungen oder sonstigen Problemen bei den mitfinanzierten Verkehrsinfrastrukturmassnahmen umzugehen (siehe Frage " Welche Möglichkeiten stehen zur Verfügung, falls Massnahmen nicht wie ursprünglich inhaltlich oder zeitlich geplant realisiert werden?". Bitte kommen Sie frühzeitig auf die Abteilung Verkehr zu, um das Vorgehen zu besprechen.

Als Grundsatz gilt: Melden Sie sich bei der Abteilung Verkehr (AVK, siehe Kontaktübersicht (PDF, 91 KB)), wenn sich abzeichnet, dass der Baubeginn für ein Projekt nicht rechtzeitig innerhalb der Umsetzungsfrist erfolgen wird. Wir besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen.

Zeichnet sich ab, dass der Baubeginn vor der erwarteten Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung liegt?

Sollte sich abzeichnen, dass der Baubeginn zwingend vor der erwarteten Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung (FV) durchgeführt werden muss, ist dies der Abteilung Tiefbau frühzeitig mitzuteilen. In Ausnahmefällen kann das ASTRA bei triftigen Gründen einen vorzeitigen Baubeginn bewilligen, zum Beispiel wenn die Arbeiten nur während einer bestimmten Jahreszeit durchgeführt werden können oder wenn dafür eine schon Monate zuvor geplante Sperrung einer Eisenbahnlinie nötig ist.

Als Grundsatz gilt: Melden Sie sich frühzeitig bei der Abteilung Tiefbau (ATB, siehe Kontaktübersicht (PDF, 91 KB)), wenn sich abzeichnet, dass der Baubeginn zwingend vor Unterzeichnung der FV erfolgen muss. Wir besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen.

Kann eine wegfallende Massnahme durch eine andere Massnahme ersetzt werden (Ersatzmassnahmen)?

Falls eine Massnahme nicht fristgerecht umgesetzt werden kann, muss versucht werden, eine gleichwertige Ersatzmassnahme zu finden. Es muss jedoch unterschieden werden, ob es sich bei der wegfallenden Massnahme um eine Einzelmassnahme oder eine Pauschalmassnahme handelt:

Einzelmassnahmen

Fällt eine Teilmassnahme einer Einzelmassnahme weg, kann diese durch eine andere Massnahme ersetzt werden, sofern die Ersatzmassnahme eine vergleichbare oder bessere Wirkung wie die ersetzte Teilmassnahme aufweist. Es bedarf einer schriftlichen Genehmigung durch das ASTRA.

Pauschalmassnahmen

Werden Pauschalmassnahmen nicht bzw. nicht fristgerecht umgesetzt, kann stattdessen eine Ersatzmassnahme angemeldet werden. Die Ersatzmassnahme muss eine vergleichbare oder bessere Wirkung wie die zu ersetzende Massnahme aufweisen und den vom Bund zugelassen Massnahmentypen entsprechen. Zudem müssen die Investitionskosten weniger als 5 Mio. CHF (exkl. MWST) betragen.

Wichtig: Die Projektträger werden dazu angehalten, die mit dem Projekt verbundenen Leistungseinheiten für Ersatzmassnahmen freizugeben, sobald absehbar ist, dass das Projekt nicht innert Frist umgesetzt werden kann und auch keine Ersatzmassnahme vorliegt.

Als Grundsatz gilt: Melden Sie sich bei der Abteilung Verkehr (AVK, siehe Kontaktübersicht (PDF, 91 KB)), wenn sich abzeichnet, dass der Baubeginn für ein Projekt nicht rechtzeitig innerhalb der Umsetzungsfrist erfolgen wird. Wir besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen und versuchen in Zusammenarbeit mit Ihnen eine Ersatzmassnahme zu finden. Melden Sie auch neue, kurzfristige Projekte, die noch nicht im Agglomerationsprogramm angemeldet wurden. Evtl. ist eine Mitfinanzierung als Ersatzmassnahme möglich.


Ist es möglich, ein neues, kurzfristiges Projekt, das nicht im Agglomerationsprogramm angemeldet wurde, als Ersatzmassnahme anzugeben?

Falls Ihre Gemeinde nachträglich – also nach Abschluss der Leistungsvereinbarung – ein Projekt einreichen möchte, um von Bundesbeiträgen zu profitieren, so ist dies in bestimmten Fällen möglich. Voraussetzung dafür sind freie Leistungseinheiten in der entsprechenden Massnahmenkategorie.

Als Grundsatz gilt: Melden Sie sich bei der Abteilung Verkehr (AVK, siehe Kontaktübersicht (PDF, 91 KB)). Wir besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen.

Welche Möglichkeiten stehen zur Verfügung, falls Massnahmen nicht wie ursprünglich inhaltlich oder zeitlich geplant realisiert werden?

Änderungen von Massnahmen

Die Änderung einer Massnahme bedarf der schriftlichen Zustimmung des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE). Der Bund wird relevanten Projektänderungen zustimmen, wenn eine vergleichbare oder bessere Wirkung zu erwarten ist, oder wenn aufgezeigt werden kann, wie die Wirkungseinbusse anderweitig kompensiert werden kann. Bei geringerer Wirkung können Bundesbeiträge gekürzt werden.

Fristenstillstand

Während Rechtsmittelverfahren (Einsprache mit Rechtsmittelfunktion, Rekurs, Beschwerde, etc.) oder Referenden steht der Fristenlauf für die betroffene Massnahme still. Dies gilt auch für Massnahmen, die von der vom Fristenstillstand betroffenen Massnahme unmittelbar abhängen. Achtung: Bei Massnahmen mit pauschalen Bundesbeiträgen ist kein Fristenstillstand möglich.

Nachfrist

Aus folgenden Gründen kann der Bund eine einmalige Nachfrist von drei Jahren gewähren:

  • Verzögerungen, die nicht vom Massnahmenträger zu verantworten sind, z.B. wegen der Koordination des Bauvorhabens mit Planungen des Bundes.
  • Verzögerungen wegen hoher Komplexität. Als komplex gelten z.B. Vorhaben, für welche zwingend eine Volksabstimmung nötig ist, oder grosse, kantonsübergreifende Massnahmen. Solche Nachfristen werden nur für Massnahmen mit einer Schlüsselfunktion für das Verkehrssystem der Agglomeration gewährt.

Projektänderungen begründen keine Nachfristen. Bei Massnahmen mit pauschalen Bundesbeiträgen ist generell keine Nachfrist möglich.

Ersatzmassnahme (siehe auch Frage "Kann eine wegfallende Massnahme durch eine andere Massnahme ersetzt werden (Ersatzmassnahmen)?")

Falls eine Massnahme nicht umgesetzt werden kann, muss versucht werden eine gleichwertige Ersatzmassnahme zu finden. Der Kanton kann diese beim Bund beantragen. Falls Sie eine Mass-nahme nicht umsetzen können, bitten wir Sie, der Abteilung Verkehr (AVK, siehe Kontaktübersicht (PDF, 91 KB)) das rechtzeitig zu melden. Wir werden dann versuchen in Zusammenarbeit mit Ihnen eine Ersatzmassnahme zu finden. Melden Sie auch neue, kurzfristige Projekte, die noch nicht im Aggglomerationsprogramm angemeldet wurden. Evtl. ist eine Mitfinanzierung als Ersatzmassnahme möglich.

Abstandnahme

Kann für Einzelmassnahmen keine geeignete Ersatzmassnahme gefunden werden, müssen mittels Abstandnahme die beim Bund reservierten Beiträge beim Bund freigeben werden. Im Laufe dieses Prozesses wird die Abteilung Verkehr (AVK) von Ihnen einen Gemeinderatsbeschluss verlangen. Bei Einzelmassnahmen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Massnahme in einer späteren Generation erneut einzugeben. Dies bedarf einer Begründung und es besteht kein Anspruch, dass die Massnahme vom Bund wieder als A-Massnahme aufgenommen wird.

Als Grundsatz gilt: Melden Sie sich bei der Abteilung Verkehr (AVK, siehe Kontaktübersicht (PDF, 91 KB)). Wir besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen.

Die Massnahme ist fertig realisiert; Wie ist das Vorgehen bezüglich Abrechnung?

Einzelmassnahmen

Nach Abschluss sämtlicher Bauarbeiten, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Verkehrsanlage respektive Übergabe an den Verkehr/die Nutzer, ist der ATB eine Schlussabrechnung zuzustellen. Folgende Unterlagen werden benötigt:

erforderliche Gesuchsunterlagen SA Massnahme.pdf (PDF, 41 KB)

Pauschalmassnahmen: Die Gemeinden müssen nach Abschluss sämtlicher Bauarbeiten der ATB folgende Unterlagen zukommen lassen:

erforderliche Gesuchsunterlagen SA Pauschalmassnahmen.pdf (PDF, 27 KB)