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Vertretungen & Kommissionen

Kommission Wasserschloss

Die ständige Schutzkommission dient der Beratung der mit dem Vollzug des Wasserschlossdekrets (WSD) zusammenhängenden Fragen. Die Kommission beurteilt hauptsächlich alle Baugesuche und wasserbauliche Massnahmen im Dekretsgebiet. Sie berät auch die Pflegepläne und überwacht deren Ausführung. Zudem behandelt sie Fragen des Erholungsbetriebs.

Die Kommission setzt sich nach Vorgabe des Dekrets zusammen. Vertreten sind die Gemeinden am Wasserschloss, der Waffenplatz Brugg, Pro Natura Aargau, BirdLife Aargau, die Fischenz und der Kanton. Die Kommission tagt in losem Rhythmus vier Mal im Jahr.

Zusammensetzung

Präsidium

Norbert Stichert, Vertretung Gemeinde Untersiggenthal

Mitglieder

  • Thomas Gremminger, Vertretung Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer
  • Nicolas Bircher, Vertretung Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer
  • Simone Bachmann, Vertretung Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald
  • Beatrice Keller, Vertretung Fischenz
  • Markus Staub, Vertretung BirdLife Aargau
  • Matthias Betsche, Vertretung Pro Natura Aargau
  • Patrick Masson, Vertretung Waffenplatz Brugg
  • Roger Brogli, Vertretung Stadt Brugg
  • Daniela Cipolat, Vertretung Gemeinde Villigen
  • Fabian Keller, Vertretung Gemeinde Gebenstorf
  • Heidi Ammon, Vertretung Gemeinde Windisch

Zweckartikel Wasserschlossdekret

Im Zweckartiekl des Wasserschlossdekrets ist festgehalten, dass das Mündungsgebiet von Aare, Reuss und Limmat mit seiner landschaftlichen Umgebung Schutz- und Nutzungsbestimmungen unterstellt ist. Die Ziele sind:

  • Die weitgehend natürliche Flusslandschaft mit ihren flutungsbedingten Auswirkungen, wie Überschwemmungen, Veränderungen von Ufer- und Inselformen, Verlandungen und Abtragungen, sowie deren charakteristische Tier- und Pflanzenwelt sind zu erhalten und zu fördern.
  • In den Auenwaldgebieten und bei der Uferbestockung ist eine natürliche Zusammensetzung der Baumarten zu schaffen und, wo diese vorhanden ist, zu fördern.
  • Die Lebensräume für seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten sind zu erhalten und zu fördern.
  • Die Nutzung als Erholungsraum ist durch ordnende Massnahmen einzugrenzen.

Rechtliche Grundlagen