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Hochwasserschutz & Gewässer

Gewässerraum gemäss Gewässerschutzverordnung

Blick auf ein Flussbett mit Kiesufer und Wald. Im Hintergrund sind Hügel zu sehen.

In der revidierten Gewässerschutzgesetzgebung wird auf Bundesebene die Bemessung des Gewässerraums für Fliess- und stehende Gewässer definiert sowie die zugelassene Bewirtschaftung und Nutzung dieses Raums vorgegeben.

Am 1. Januar 2011 trat das revidierte Gewässerschutzgesetz (GSchG) des Bundes in Kraft. Gestützt darauf sind die Kantone verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer zu sichern und diesen bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen (Art. 36a GSchG). Auf Stufe der Gewässerschutzverordnung (GSchV, vom 1. Juni 2011) hat der Bundesrat die gesetzlichen Bestimmungen konkretisiert (Art. 41a–c GSchV und Übergangsbestimmungen GSchV).

Grafik zur Veranschaulichung der Fachbegriffe (Gewässerraum, Gerinnesohle, Uferstreifen, Uferlinie)
© BVU ALG GN SB, 2017

Das Bild zeigt eine Skizze, auf der folgende Begriffe grafisch erläutert werden:

  • Gerinnesohle = das Gewässer bis zur Uferlinie, resp. Vegetationsgrenze
  • Uferstreifen = geschützter Bereich entlang des Gewässers
  • Gewässerraum = Gerinnesohle + Uferstreifen

Gewässerraum im Baubewilligungsverfahren

Baugesuche für Bauten, die ganz oder teilweise im Gewässerraum liegen, bedürfen einer Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau (Abteilung für Baubewilligungen). Diese Baugesuche müssen mit dem Hinweis auf den Gewässerraum zudem im kantonalen Amtsblatt publiziert werden.

Die Gewässerräume sind entweder bereits in der kommunalen Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich umgesetzt oder bemessen sich – wenn die Umsetzung in der Nutzungsplanung noch aussteht – gemäss den Übergangsbestimmungen aus der bundesrechtlichen GSchV.

Umsetzung der Gewässerräume in der kommunalen Nutzungsplanung

Gemäss Richtplan (Kapitel L 1.2, Planungsanweisung 1.1) sind die Gemeinden verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer bei der Nutzungsplanung zu sichern. Die Fachkarte Gewässerraum und § 127 BauG dienen dabei als behördenverbindliche Grundlage für diese Planung. Die rechtsverbindliche Umsetzung der Gewässerräume erfolgt, indem die Gemeinden die Gewässerräume im Detail analysieren und den örtlichen Gegebenheiten entsprechend in ihrer Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich umsetzen.

Die Fachkarte Gewässerraum wurde am 16. März 2016 vom Regierungsrat verabschiedet. Sie ist behördenverbindlich und im Geoportal aufgeschaltet und zeigt für jedes Gewässer, welcher Gewässerraum pro Abschnitt in der Nutzungsplanung zu berücksichtigen und in der Detailplanung zu verifzieren ist. Die Fachkarte findet keine direkte Anwendung im Baugesuchverfahren (siehe Anwendung im Baubewilligungsverfahren).

Solange die Gemeinden die Gewässerräume noch nicht rechtsverbindlich in der Nutzungsplanung umgesetzt haben, kommen die Übergangsbestimmungen zur Anwendung.

Anpassung von Gewässerräumen in Wasserbauprojekten

In Gemeinden, welche die Gewässerräume in ihrer Nutzungsplanung umgesetzt haben, kann auch im Rahmen von Wasserbauprojekten eine verbindliche Umsetzung respektive Anpassung des Gewässerraums erfolgen; diese Gewässerraumanpassung bedarf einer Genehmigung auf Stufe Regierungsrat. Weitere Informationen und eine Anleitung zum Vorgehen bei der Erarbeitung von entsprechenden Planungen finden Sie im folgenden Merkblatt.

Merkblatt Anpassung GWR in WB-Projekten (PDF, 3 Seiten, 86 KB)

Bewirtschaftung im Gewässerraum

Die Gewässerräume sind gemäss Art. 41c GSchV extensiv zu nutzen und es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Informationen zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung im Gewässerraum finden Sie bei der

Landwirtschaft Aargau

Informationen für Gewässeranstösserinnen und Gewässeranstösser finden Sie hier:

Artikel "Leben im Einklang mit Gewässern" (Umwelt Aargau, Mai 2017)