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Hochwasserschutz & Gewässer

Gewässerunterhalt

Natürliche Oberflächengewässer verhalten sich dynamisch und müssen in der Natur nicht unterhalten werden. In unserer Kulturlandschaft stellen wir hingegen hohe Anforderungen an sie. Einerseits dürfen sie nicht über die Ufer treten und ihren Lauf nicht verlagern, andererseits sollen sie ihre Funktionen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen erfüllen und Erholung als Naherholungs- und Nutzungsraum bieten. Der Gewässerunterhalt ist unentbehrlich, um diese Ansprüche zu erfüllen.

Die Gewässersohlen, Uferböschungen und Schutzbauten müssen so unterhalten werden, dass die ökologischen Funktionen der Gewässer erhalten bleiben und der Hochwasserschutz gewährleistet werden kann. Im Rahmen des Gewässerunterhalts werden:

  • die Abflusskapazitäten durch den Unterhalt des Bachbettes und der Uferböschungen (Mähen, Pflege der Bestockung) sichergestellt
  • Wiederherstellungsarbeiten nach Schadensfällen durchgeführt
  • Gewässer als Landschaftselemente erhalten und aufgewertet
  • Lebensraum und Vielfalt von Tieren und Pflanzen gefördert

Gewässerunterhaltspflicht

Die Organe der Gewässerverwaltung haben darüber zu wachen, dass sich alle öffentlichen Gewässer in einem Zustand befinden, der den bestimmungsgemässen Gebrauch erlaubt (§ 123 Abs.1 BauG).

Bei Wassergefahr haben die Gemeinden auch an öffentlichen Gewässern des Kantons bis zum Eingreifen der sonst zuständigen Organe die sichernden Massnahmen zu treffen. Der Kanton ersetzt ihnen die dadurch entstehenden Auslagen (§ 123 Abs. 3 BauG).

Unterhalt von Schutzbauwerken

Schutzbauwerke wie Hochwasserrückhaltebecken, Schutzdämme, Geschiebesammler oder Entlastungsstollen brauchen ebenfalls einen periodischen Unterhalt, damit sie ihre Schutzfunktion langfristig erfüllen können.

Artikel UmweltAargau - Das nächste Unwetter kann kommen (PDF, 2 Seiten, 356 KB)

Beschattung der Gewässer

Die Wassertemperatur ist neben der Ökomorphologie eine wichtige Kenngrösse für den Lebensraum Fliessgewässer - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Klimawandels. Die Hinweiskarte Beschattung zeigt, welche Gewässerabschnitte wenig beschattet sind. Mit neuen Gehölzpflanzungen könnten zusätzlich 350 Kilometer Gewässer vor zu starker Sonneneinstrahlung geschützt werden.

Artikel UmweltAargau - Hinweiskarte Beschattung - für eine kühlere Zukunft unserer Fliessgewässer (PDF, 4 Seiten, 935 KB)

Link zur Onlinekarte BeschattungDas Linkziel ist nicht barrierefrei. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an unsere allgemeine Auskunft: Telefon 062 835 35 35, Montag bis Freitag, 07:30 - 17:00 Uhr.

Zuständigkeiten

Der Unterhalt der Gewässer obliegt den Eigentümerinnen und Eigentümern, resp. den Konzessionsnehmern (§ 121 Abs. 2 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993, Stand Januar 2011 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100)).

Eingedolte Gewässer

Eingedolte Gewässer stehen im Eigentum der Berechtigten (§ 116 Abs. 2 BauG). Der Unterhalt obliegt diesen (§ 121 Abs. 2 BauG).

Gewässerbeauftragte Gemeinden

Eine Karte des Kantons Aargau, auf der die Ansprechpersonen für "Hochwasserschutz und Wasserbau" sowie für "Gewässerunterhalt" ersichtlich sind. Für Screenreadernutzer sind diese Informationen im Feld "Legende zu Bild/Grafik" abrufbar.
© Kanton Aargau

Abkürzungsverzeichnis und Kontaktangaben für das Excel-File Gebietszuständigkeiten Gesamttabelle ALG (XLS, 88 KB):


Wer ist in Ihrer Gemeinde für die Gewässer zuständig? Auf nebenstehneder Gebietseinteilung finden Sie die für Ihre Gemeinde zuständige Ansprechperson (Kreise A, B, C).

Zuständigkeiten Sektion Wasserbau (PDF, 1 Seite, 1,0 MB)

Finanzierung

Die Eigentümer/-innen der Gewässer, resp. die Konzessionsnehmer/-innen tragen grundsätzlich die Kosten der baulichen Massnahmen und des Unterhalts (§ 122 Abs.1 BauG).

Gemeindebeiträge

An die Kosten, welche dem Kanton aus dem Wasserbau an seinen Bächen und aus deren Unterhalt sowie aus Massnahmen des Wasserhaushaltes erwachsen, haben die Gemeinden nach Massgabe der Verursachung und der Interessen Beiträge von 20 bis 60 Prozent zu leisten. Können sich Kanton und Gemeinden über die Beiträge nicht einigen, so entscheidet der Grosse Rat (§ 122 Abs. 2 BauG).

Liste Beitragssätze der Gemeinden (PDF, 2 Seiten, 108 KB)

An die Kosten, die dem Kanton aus dem Wasserbau an seinen Flüssen - Aare, Reuss, Limmat, Rhein - und am Hallwylersee, aus deren Unterhalt sowie aus Massnahmen des Wasserhaushaltes erwachsen, gehen vollumfänglich zu seinen Lasten (vgl.: Ziff. 4.4.3 Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR) vom Dezember 2003 (2. Auflage)) unter Rechtliche Grundlagen.