Schutzdekrete
Landschaftsschutzdekrete bezwecken einzigartige Landschaften und Lebensräume vor zunehmenden menschlichen Eingriffen zu schützen, um deren natürliche Eigenart und Schönheit zu erhalten und zu fördern.
Der Kanton Aargau verfügt über acht Landschaftsschutzdekrete (Schutzdekrete) mit einer Gesamtfläche von ca. 6'600 Hektaren. Schutzdekrete sind kantonale Nutzungspläne gemäss § 10 BauG und werden vom Grossen Rat erlassen. Sie sind parzellenscharf und gehen den kommunalen Nutzungsplänen vor.
Jedes Dekretsgebiet ist in eine bis fünf Zonen mit spezifischen Schutz- und Nutzungsbestimmungen unterteilt, welche sich verallgemeinernd in Naturschutzzonen, Landschaftsschutzzonen und in übrige Zonen einteilen lassen.
Hallwilersee
Das Dekret ist seit dem 27. Juli 1986 in Kraft. Das Dekret bezweckt, die Landschaft des Hallwilersees in ihrer natürlichen Eigenart und Schönheit zu erhalten und sie dabei als Lebens- und Wirtschaftsraum der einheimischen Bevölkerung und als Erholungsgebiet zu bewahren.
Dekret zum Schutz der Hallwilerseelandschaft (Hallwilerseeschutzdekret, SAR 787.350)
Klingnauer Stausee
Das Dekret ist seit dem 1. Juli 1989 in Kraft. Es soll den Klingnauer Staussee und die naturnahen Gebiete in seiner Umgebung als zusammenhängendes Wasser-, Röhricht und Auenwaldgebiet erhalten und fördern. Der Klingnauer Stausee ist ein international bedeutendes Nahrungs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für ziehende Wasser- und Watvögel. Diese Funktion soll erhalten bleiben.
Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung (SAR 761.560)
Reusstal
Das Reusstaldekret, in Kraft seit dem 1. Januar 1982, entstand parallel zur Gesamtmelioration der Reussebene (Reusstalsanierung). Es schützt die Flachmoore (Riedwiesen) und die landschaftsprägenden Gehölze (markante Einzelbäume, Hecken). Ausserdem enthält es wichtige Bestimmungen zur Lenkung des Freizeit- und Erholungsverkehrs. Schutz und Nutzung werden präzisiert durch die Reusstalverordnung, welche am 9. Mai 1983 in Kraft getreten ist.
- SAR 787.330 Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung (Reusstaldekret)
- SAR 787.331 - Verordnung zum Dekret über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung (Reusstalverordnung, RTV)
- Stiftung Reusstal
Reussufer
Das Dekret ist seit dem 30. April 1966 in Kraft. Ziel ist die Erhaltung einer naturnahen, dynamischen und sowohl für Mensch als auch Tier- und Pflanzenwelt attraktive Flussuferlandschaft.
- Dekret über den Schutz der Reuss und ihrer Ufer unterhalb Bremgarten (Reussuferschutzdekret, SAR 761.520 )
- Stiftung Reusstal
Rheinufer
Das Dekret ist seit dem 1. Mai 1948 in Kraft. Es erklärt den Rhein und sein Ufer innerhalb der Grenzen des Kantons Aargau zum geschützten Gebiet.
Wasserschloss
Das Dekret ist seit dem 30. April 1989 in Kraft. Es stellt das Mündungsgebiet von Aare, Reuss und Limmat mit seiner landschaftlichen Umgebung unter Schutz. Ziele waren unter anderem die Erhaltung und Förderung der weitgehend natürlichen Flusslandschaft mitsamt ihren Überschwemmungen, Veränderungen von Inselformen, Verlandungen und Abtragungen sowie der charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt.
Dekret über den Schutz des Mündungsgebietes Aare–Reuss–Limmat (Wasserschlossdekret, SAR 761.530)
Lägern
Das Dekret ist seit dem 1. Januar 1978 in Kraft. Zur Erhaltung der Landschaft sind die Gebiete der Lägern und des Geissbergs in den Gemeinden Obersiggenthal, Freienwil, Ennetbaden, Oberehrendingen, Unterehrendingen, Wettingen und Würenlos unter Schutz gestellt.
Fronwaldwiese
Das Dekret ist seit dem 19. Dezember 1973 in Kraft. Das Schutzgebiet dient der Erhaltung und Förderung der Tier- und Pflanzenwelt. Innerhalb des Schutzgebiets sind jegliche Veränderungen des natürlichen Zustands untersagt.
Dekret über das Naturschutzgebiet Fronwaldwiese bei Arni (SAR 787.310)