Abwasser aus Metzgereien und Schlachthöfen
Abwasser aus Metzgereien und Schlachthöfen kann hohe organische Frachten (Fett, Blut usw.) aufweisen. Für den Bau oder Umbau einer Schlachtanlage wird eine Baubewilligung und eine Plangenehmigung des Kantonalen Veterinärdienstes (VeD) benötigt (Art. 6 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle VSFK). Für den Betrieb einer Schlachtanlage sind eine Betriebsbewilligung (Art. 8 VSFK) des VeD sowie eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde erforderlich. Die Gewässerschutzbewilligung der Abteilung für Umwelt wird bei Neu- und Umbauten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erteilt.
Auflagen
Die folgenden Auflagen sind bei Schlachtbetrieben zu beachten.
Abdeckroste bei Bodenabläufen
Alle Bodenabläufe müssen während den Schlachtungen und der Verarbeitung bis zur Beendigung der Reinigungsarbeiten mit Abdeckrosten mit einer maximalen Durchlassgrösse von 1 Quadratzentimeter abgedeckt sein.
Fetthaltige Abwässer
Die fetthaltigen Abwässer des Betriebes (insbesondere vom Kochen und Brühen von Wurst- und Fleischwaren und aus der Kuttelei) müssen vor der Ableitung in die Kanalisation in Fettabscheideanlagen behandelt werden.
Blut
Es darf kein Stechblut in die Kanalisation geleitet werden. Blut gilt, sofern es nicht als Lebensmittel verwendet wird, als flüssiger Abfall (tierisches Nebenprodukt, in der Regel Kategorie 3) und darf grundsätzlich nicht in die Kanalisation abgeleitet werden.