Physikalischer Bodenschutz
Der physikalische Bodenschutz hat zum Ziel, den Boden vor Schäden durch physikalische Belastungen zu schützen. Zu den physikalischen Belastungen zählen zum Beispiel Transportpisten und Installationsplätze, Verdichtung und Erosion, aber auch Überschüttungen bei Terrainveränderungen und Zwischenlagerung von Boden bei Rekultivierungen.
Der Boden ist ein System aus festen Bestandteilen und Poren. Ein Boden, der alle seine Funktionen erfüllen kann, hat verschiedene Poren. Durch die Grobporen versickert das Wasser rasch in den Untergrund. Das Wasser in den mittleren und gröberen Feinporen steht den Pflanzen zur Verfügung. In den Feinporen steckt ein Rest Wasser, der kaum genutzt werden kann.
Werden durch Befahren mit zu schweren Maschinen die Poren zerstört oder durch Bewegen des Bodens die Porenverbindungen unterbrochen, kann das Wasser nicht versickern und keine Luft in den Boden eindringen. In der Folge wachsen die Pflanzen schlechter, Wasser bleibt an der Oberfläche liegen und der Boden verschlämmt.
Boden und Bauen
Massnahmen zum physikalischen Bodenschutz sind bei allen Bauvorhaben zu treffen. Für die Umsetzung der verschiedenen Bodenschutzmassnahmen hat sich der Einsatz einer bodenkundlichen Baubegleitung bewährt.
Weitere Informationen zum Bodenschutz beim Bauen finden Sie in der Vollzugshilfe Sachgerechter Umgang mit Boden beim Bauen (PDF, 36 Seiten, 2 MB) des Bundesamts für Umwelt oder auf der Internetseite Bodenschutz lohnt sich!
Unter anderem bei den nachfolgenden Beispielen spielt der physikalische Bodenschutz eine wichtige Rolle:
Terrainveränderungen
Um die Bewirtschaftbarkeit des Bodens zu verbessern, werden in der Landwirtschaft feuchte Mulden und steile Böschungen aufgefüllt. Bei bäuerlichen Bauvorhaben wie Stallbauten oder Güllengruben fällt Bodenaushub und Aushubmaterial an, das verwertet oder entsorgt werden muss. Die Entsorgung ist oft mit Kosten verbunden, weshalb andere Verwertungsmöglichkeiten gesucht werden. Auch Bauunternehmer nützen die Landwirtschaft als Abnehmerin von "Abfällen".
Wird der Boden aus seiner natürlichen Lagerung gerissen, wird er in seiner Struktur gestört. Bei Terrainveränderungen wird fremdes Material eingebracht, das oft weder im richtigen Horizont eingebaut wird, noch übereinstimmende Eigenschaften mit dem ursprünglichen Boden besitzt. Die Folgen sind Verdichtungen, Vernässungen, Steine und Verschmutzungen mit Schadstoffen oder Fremdmaterialien.
Die Abteilung für Umwelt hat eine Erfolgskontrolle auf rund 60 Terrainveränderungen durchführen lassen. Die Resultate bestätigen leider die Annahmen: Nur auf wenigen Flächen konnte die landwirtschaftliche Nutzungseignung verbessert werden. In begründeten Fällen und bei einer bodenkundlich korrekten Arbeitsausführung können Terrainveränderungen die Bewirtschaftung einer Fläche tatsächlich verbessern. Bewährt hat sich dafür der Einsatz einer bodenkundlichen Baubegleitung.
Rechtliche Grundlagen
Ab 100 Quadratmeter oder 80 Zentimeter Höhendifferenz muss für eine Geländeveränderung gemäss der Bauverordnung (SAR 713.121), §49.i), ein Baugesuch eingereicht werden. Für Vorhaben ausserhalb der Bauzone muss das Gesuch durch die kantonalen Fachstellen geprüft werden. Auskünfte über die einzureichenden Unterlagen erhalten Sie bei der Abteilung für Umwelt oder im Merkblatt der Abteilung für Baubewilligungen über "Umgebungsgestaltungen und Terrainveränderungen".
Leitungsbauten
Kleinkalibrige Leitungen
Im Unterschied zu grosskalibrigen Leitungen können Leitungen mit einem Durchmesser von bis zu 20 Zentimetern eingepflügt oder eingefräst werden. Mit Bauverfahren, die nur minimale Eingriffe in den Boden verursachen, kann dem Bodenschutz am besten Rechnung getragen werden. Bei unsachgemässem Vorgehen kann viel zerstört werden, so dass es Jahrzehnte dauert, bis sich der Boden wieder regeneriert hat.
Wie solche Leitungsbauten bodenschonend ausgeführt werden, können sie dem folgenden Merkblatt aus dem Kapitel 3.15 des Ordners Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt entnehmen:
Merkblatt für den bodenschonenden Bau (PDF, 5 Seiten, 483 KB)
Grosskalibrgie Leitungen
In den letzten Jahren wurden im Aargau mehrere Gasleitungen mit einem Durchmesser von circa 100 Zentimetern gebaut. Bereits beim Bau der Leitung Wallbach-Däniken kamen die Richtlinien zum Schutze des Bodens bei unterirdisch verlegten Rohrleitungen (Bodenschutzrichtlinien) (PDF, 27 Seiten, 1.90 MB) zum Zuge. Probleme wie Verdichtung auf Transportpisten, Vermischung der Horizonte im Grabenbereich und andere Strukturstörungen treten nicht nur beim Gasleitungsbau auf, sondern auch beim Bau grosskalibriger Abwasserleitungen, von Fangkanälen, Wasserreservoiren und so weiter.
Bei der Verlegung von Leitungen im klassischen Grabenbauverfahren muss der Boden getrennt nach Horizonten (Oberboden, Unterboden und Ausgangsgestein) ausgehoben, zwischengelagert und wieder eingebaut werden. Der Eingriff ist so gering wie möglich zu halten und es darf nur im Grabenbereich abhumusiert werden. Der Oberboden schützt den Unterboden und ist selber bedeutend besser regenerierbar. Der Bewuchs mit Vegetation, der Wurzelfilz und die biologische Aktivität sorgen für eine grosse Stabilität des Oberbodens.
Transportpisten und Installationsplätze
Ziel bei jedem Bauvorhaben muss sein, die betroffenen Bodenflächen so klein wie möglich zu halten und den Bodenabtrag auf das für die Umsetzung des Projekts absolute Minimum zu beschränken, denn der beste Bodenschutz besteht immer darin, jegliches Befahren und Abtragen zu vermeiden.
Gemäss der guten, bodenschonenden Baustellenpraxis wird versucht, möglichst viele bestehende Zufahrtswege zu benützen sowie bereits versiegelte Flächen als Zwischenlager und Bauinstallationsplätze zu verwenden. Mit Baupisten kann man Lasten verteilen und die Bodenverdichtung verringern. Beim Anlegen solcher Pisten stellen sich in der Regel Fragen zur Materialwahl, zu den Abmessungen (Dicke und Breite) sowie zum Unterhalt. Die Kies-Baupiste aus ungebundenem Gemisch 0/45 mit einer Schichtdicke von 50 cm im abgewalzten Zustand wird momentan als die am besten geeignete Lösung für fast alle Boden- und Baustellentypen betrachtet. Der Aufbau dieser provisorischen Installationen auf dem gewachsenen, begrünten Oberboden kann jeweils erst erfolgen, wenn die Böden genügend abgetrocknet sind. Grundsätzlich gilt, dass bei Saugspannungswerten unter 10 Centibar der Boden keiner Auflast ausgesetzt werden darf.
In Zusammenhang mit der «Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen» (Abfallverordnung, VVEA) wurde 2023 zum Thema Bauabfälle die Umwelt-Vollzugshilfe «Verwertung mineralischer Rückbaumaterialien» des Bundesamts für Umwelt BAFU publiziert (www.bafu.admin.ch/publikationen > Abfall > Modul Bauabfälle). Gemäss dieser Vollzugshilfe ist die Verwendung von Recyclingbaustoffen für temporäre Pisten und Installationsflächen auf Flächen, die nach der Bauphase wieder in den ursprünglichen, natürlichen Ausgangszustand zurückgeführt werden, nicht zulässig. Auch nicht zulässig ist die Verwendung für temporäre Baupisten und Installationsplätze, die auf dem gewachsenen Boden errichtet werden, unabhängig davon, ob eine Trennschicht verwendet wird oder nicht.
Zwischenlager von Boden und Aushub
Die Zwischenlager von abgetragenem Ober- und Unterboden sowie von Aushubmaterial sind direkt auf dem gewachsenen und begrünten Oberboden anzulegen. Gerade bei der Zwischenlagerung von Aushubmaterial kann ein Geotextil zur Trennung verwendet werden. Bei sorgfältiger Arbeitsweise können die Zwischenlager ohne Spuren und Rückstände auf den Zwischenlagerflächen wieder aufgehoben werden. Stark belastetes Bodenmaterial, das etwa bei der Sanierung von Kugelfängen und Schiessanlagen anfällt, muss auf befestigten, undurchlässigen Lagerflächen zwischengelagert werden, sodass sich die Belastung nicht weiter ausdehnen kann.
Installationsplätze, Zwischenlager und Baupisten ausserhalb der Bauzone
Bei Installationsplätzen, Zwischenlagern und Baupisten ausserhalb der Bauzone handelt es sich um baubewilligungspflichtige Anlagen, die eine vorgängige kantonale Zustimmung benötigen. Infrastrukturanlagen zu Bauten innerhalb der Bauzonen sind grundsätzlich ebenfalls innerhalb der Bauzonen zu platzieren. Als Ausnahme können Anlagen ausserhalb der Bauzone bewilligt werden, wenn die Notwendigkeit ausgewiesen ist, keine Bodeneingriffe bzw. -schädigungen stattfinden und es sich lediglich um temporäre Anlagen handelt. Entsprechende Gesuche sind rechtzeitig vor Baubeginn bei der Standortgemeinde einzureichen.
Physikalischer Bodenschutz im Wald
Bodenschutz im Wald ist ein wichtiger Bestandteil einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung. Die Abteilung Wald unterstützt die Förster bei ihren Anstrengungen auf diesem Gebiet.
Holz ist ein lokal nachwachsender Rohstoff. Um diese wertvolle Ressource effizient, sicher und bestandesschonend zu nutzen, werden wenn möglich moderne Forstmaschinen eingesetzt. Mit einer guten Planung und Durchführung des Einsatzes und der richtigen Maschine zum richtigen Zeitpunkt arbeiten solche Forstfahrzeuge bodenschonend. Sie bergen aber immer auch ein Risiko für Verdichtungen des Bodens.
Verdichtungen verschlechtern den Luft- und Wassertransport im Boden, beeinträchtigen dadurch den Boden als Lebensraum und vermindern das Pflanzenwachstum. Tiefe Spuren stören das Waldbild und erschweren zukünftige Befahrungen. Deshalb wird bei der Waldbewirtschaftung darauf geachtet, den Boden so wenig wie nötig und so schonend wie möglich zu befahren. Flächiges Befahren des Waldbodens muss auf jeden Fall vermieden werden.
Informationen zum physikalischen Bodenschutz im Wald finden Sie auf der Seite der Abteilung Wald zum Bodenschutz im Wald.
Boden des Jahres 2019 – Der rekultivierte Boden
Anlässlich des Weltbodentags vom 5. Dezember 2018 ernennt die Bodenkundliche Gesellschaft der Schweiz (BGS) den RekultiviertenBoden zum Boden des Jahres 2019. Um bei Rekultivierungen nach Bodeneingriffen (Baustellen, Materialabbau, etc.) wieder eine gute Bodenqualität zu erhalten, müssen bestimmte bodenkundliche Vorgaben bei der bautechnischen Umsetzung berücksichtigt werden. Ein fachgerechtes Vorgehen beim Bodenabtrag, bei der Zwischenlagerung und beim Bodenauftrag sowie eine angepasste und schonende landwirtschaftliche Folgebewirtschaftung stellen sicher, dass die Rekultivierungsziele erreicht werden. Weitere Informationen zum Boden des Jahres finden Sie im Flyer der BGS sowie auf der Seite www.boden-des-jahres.ch.
- Bodenschutz lohnt sich! Ein gemeinsamer Internetauftritt der Bodenschutzfachstellen der Schweiz und des BAFU.
- Bundesamt für Umwelt zum Thema Boden
Arbeitshilfe mit 5 Beilagen, Kantonale Bodenschutzfachstellen
- Arbeitshilfe zur Erfassung und Beurteilung von Bodenschadverdichtungen (PDF, 12 Seiten, 5,9 MB)
- Beilage: Feldmethode zur Bestimmung des Eindringwiderstandes (PDF, 1 Seite, 84 KB)
- Beilage: Grobporenvolumen (PDF, 3 Seiten, 1,1 MB)
- Beilage: Lagerungsdichte (PDF, 2 Seiten, 435 KB)
- Beilage: gesättigte Wasserleitfähigkeit (PDF, 3 Seiten, 1,7 MB)
- Beilage: Empfohlene Labor- und Feldmethoden (PDF, 1 Seite, 84 KB)
Merkblatt der Kantone AG, BE, BL, LU und SO:
Merkblatt der Kantone AG, BE, BL, FR, LU und SO:
Bodenschutz im Wald
- Empfehlungen für den Bodenschutz im Wald (PDF, 11 Seiten, 514 KB)
- Merkblatt WSL "Physikalischer Bodenschutz im Wald" (PDF, 12 Seiten, 847 KB)
- BAFU Umwelt-Wissen "Physikalischer Bodenschutz im Wald" (PDF, 159 Seiten, 6 MB)
Freizeitveranstaltungen
- Merkblatt Freizeitveranstaltungen auf der "Grünen Wiese" (PDF, 6 Seiten, 2,0 MB)
- Einlageblätter zum Merkblatt Freizeitveranstaltungen auf der "Grünen Wiese" (PDF, 7 Seiten, 57 KB)
Golfanlagen
- Merkblatt "Bodenschutz beim Bau von Golfanlagen" (PDF, 6 Seiten, 555 KB)
- Checkliste zum Merkblatt "Bodenschutz beim Bau von Golfanlagen" (PDF, 1 Seite, 57 KB)
Reservoirbauten
Checkliste Bodenschutz bei Reservoirbauten (PDF, 2 Seiten, 27 KB)
Rechtliche Grundlagen
Qualitativer Bodenschutz
Der Boden wird durch verschiedene Rechtserlasse geschützt. Dabei wird einerseits der qualitative Bodenschutz verfolgt:
- Umweltschutzgesetz Art. 7, Art. 33, Art. 34, Art. 35 (SR 814.01)
- Verordnung über Belastungen des Bodens VBBo (SR 814.12)
- EG Umweltrecht § 16 (SAR 781.200)
Quantitativer Bodenschutz
Andererseits geht es um den quantitativen Bodenschutz:
Für den Vollzug der sich daraus ergebenden Aufgaben ist die kantonale Bodenschutzfachstelle verantwortlich.