Eignungskarte Erdwärme
Die Eignungskarte Erdwärme vereinfacht das Bewilligungsverfahren für die Nutzung der Erdwärme. Die Karte zeigt, in welchen Gebieten welche Art der Wärmenutzung möglich, beziehungsweise nicht möglich ist. Das iEWS (Benutzer-Tool für Erdwärmenutzung) fasst die Beurteilung des Standorts zusammen und gibt Auskunft über den beurteilten Tiefenbereich, die Gründe und weitere Hinweise.
- iEWS (online Standortanalyse und Gesucherstellung für Erdwärme)
Informationen zur Legende
Nutzung durch Grundwasserwärmepumpe
In diesem Gebiet sind Grundwasserwärmepumpen möglich, jedoch keine Erdwärmesonden. Die Gesuche für Sondierbohrungen und Pumpversuche sind vorgängig bei der Standortgemeinde einzureichen. Diese leitet das Gesuch an die Abteilung für Umwelt weiter.
Nutzung durch Erdwärmesonden
In diesem Gebiet sind Erdwärmesonden möglich. Die erlaubte Bohrtiefe und Bedingungen sind aus der Beurteilung Erdwärmenutzung zu entnehmen. Die Standorteigenschaften sowie die Hinweise erläutern die Bedingungen. Gesuche für die Erdwärmesonden können im Web-Tool iEWS erstellt und im Doppel an die Gemeindeverwaltung eingereicht werden.
Erdwärmenutzung nicht möglich
Keine Erdwärmenutzung möglich (Grundwasserschutzzonen, Grundwasserschutzareale, Salzvorkommen, Thermalquellen, geologische Risiken, ...)
Beurteilung Erdwärmenutzung
Die Beurteilung gilt für eine gewisse Bohrtiefe (Beispiel: 0–100 Meter) und ist aufgeteilt in folgende Kategorien.
Der Standort liegt über einem Grundwasservorkommen. Deshalb kommt nur eine Grundwasserwärmenutzung in Frage; Erdwärmesonden sind nicht zulässig.
Im angegebenen Tiefenbereich kann ohne Gutachten und ohne geologische Begleitung eine Erdwärmesonde abgeteuft werden.
Eine Erdwärmesonde (EWS) ist nur mit einer hydrogeologischen Begleitung der Bohrarbeiten möglich.
Die Realisierbarkeit und Bohrtiefe von Erdwärmesonden (EWS) muss vorgängig in einem hydrogeologischen Gutachten abgeklärt werden. Später ist die geologische Begleitung der Bohrarbeiten erforderlich.
Keine Erdwärmenutzung möglich (Grundwasserschutzzonen, Grundwasserschutzareale, Salzvorkommen, Thermalquellen, geologische Risiken, ...)
Anleitung zu den Online-Karten (PDF, 12 Seiten, 597 KB)
In der Nähe von privaten und öffentlichen Quellen sind die Quellenrechte zu beachten. Privates Quellenrecht wird über Artikel 706 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210) geregelt.
Archäologische Fundstellen: Ein Abgleich mit archäologischen Fundstellen wird nicht von der kantonalen Fachstelle vorgenommen; dafür ist der Gemeinderat verantwortlich. Auskunft erteilt auch die Kantonsarchäologie in Brugg (Tel.: 056 462 48 11).