Erschütterungen und Körperschall
Erschütterungen sind Vibrationen, die über den Boden auf das Gebäudefundament und von hier über die Mauern auf die Wohnräume übertragen werden und vom Menschen unmittelbar gefühlt werden können. Körperschall ist der Lärm, der durch die vibrierenden Wände und Böden abgestrahlt und vom Menschen hörbar wahrgenommen wird.
Wesentliche Verursacher von Erschütterungen sind:
- Schienengebundener Verkehr (Eisenbahn, Tram etc.)
- Bautätigkeiten (Rammen, Presslufthammer etc.)
- Sprengungen
- Industrie (Pressen, Stanzen etc.)
All diese Tätigkeiten regen den Erdboden direkt oder über Fundamente zu tieffrequenten Schwingungen an, die in Abhängigkeit von den geologischen Gegebenheiten über den Untergrund weitergeleitet werden.
In der Folge werden Gebäude im Nahbereich der Erschütterungsquellen zu Schwingungen angeregt, die von den Bewohnerinnen und Bewohnern gefühlt werden können.
Zusätzlich können schwingende Gebäudeteile wie Wände, Böden oder Decken wie Lautsprechermembranen Luftschall abstrahlen. Dieser sogenannte Sekundärluftschall kann von den Bewohnerinnen und Bewohnern als dumpfes Grollen wahrgenommen werden.
Massnahmen, die gegen Erschütterungen ergriffen werden können, sind (nicht abschliessende Aufzählung):
- Schwingungsisolierung durch elastische Lagerung der Quelle
- Einsatz von Dämpfern oder Schwingungstilgern
- Behinderung der Schwingungsausbreitung auf dem Übertragungsweg durch offene oder ausbetonierte Schlitze
- elastische Gebäudelagerung (Massnahme am Immissionsort)
Die Verordnung über den Schutz vor Erschütterungen (VSE) ist seit 2006 in der Vernehmlassung.
Für die Beurteilung von Erschütterungen und Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen liegt eine Weisung (PDF, 5 Seiten, 20 KB) des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vom 20. Dezember 1999 vor. Diese Weisung gilt nur für Schienenverkehrsanlagen.
Zur Beurteilung der Einwirkung von Erschütterungen durch andere Anlagen oder Tätigkeiten auf Menschen in Gebäuden wird meistens die DIN 4150-2 des Deutschen Instituts für Normung e. V. beigezogen.
Für die Einwirkung von Erschütterungen auf Bauwerke gilt die SN 640 312a des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute aus dem Jahre 1992.
Nötige Abklärungen bei Neubauten von Wohnhäusern entlang von Eisenbahnlinien
Wer ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll, muss nach Art. 21 USG einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorsehen. Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung den Mindestschutz. Da die "Verordnung über den Schutz vor Erschütterungen (VSE)" noch nicht verfügbar ist, bietet sich für die Beurteilung des angemessenen Schutzes gegen Erschütterungen die "Weisung für die Beurteilung von Erschütterungen und Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen (BEKS)" vom 20. Dezember 1999 an, welche das BAFU (dazumal BUWAL) herausgegeben hat. Bezüglich Erschütterungen sind die Anhaltewerte der DIN 4150-2 die massgebenden Richtwerte, beim abgestrahlten Körperschall sind es analog zum Luftschall die Immissionsrichtwerte für reine Wohnzonen der BEKS.
Bei Neubauten von Wohnhäusern im Einflussbereich von stark befahrenen Eisenbahnlinien ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens abzuklären, ob die massgebenden Richtwerte überschritten werden und falls ja, welche technische Massnahmen beim Gebäude (z.B. Körperschalltrennung zwischen Gebäude und Untergrund) ergriffen werden müssen, um die Richtwerte einzuhalten.
Kommt das Gebäude näher als 30 Meter zum naheliegendsten Geleise zu stehen, so sind die Erschütterungen von Seiten der Bahngleise auf der Bauparzelle messtechnisch zu erfassen und die für den geplanten Neubau zu erwartenden Erschütterungen und den daraus resultierenden abgestrahlten Körperschall mit VIBRA 2 oder einem gleichwertigen Prognosemodell zu ermitteln.
Beträgt der Abstand zum naheliegendsten Geleise zwischen 30 und 60 Meter so sind die zu erwartenden Erschütterungen und den damit verbundenen Körperschall mit einem Prognosemodell (VIBRA 1 oder ähnlich) zu berechnen. Zeigen die Berechnungen, dass die Erschütterungen kleiner als die Hälfte der Anhaltewerte der DIN 4150-2 und die Werte für den abgestrahlten Körperschall kleiner als der um 6 dB(A) reduzierte Immissionsrichtwert der BEKS sind, so kann davon ausgegangen werden, dass die Erschütterungen und der damit einhergehende abgestrahlte Körperschall kein Problem darstellen sollte. Falls die berechneten Werte höher ausfallen sind vor Ort Erschütterungsmessungen durchzuführen und in das Berechnungsmodell (z.B. VIBRA 2 oder ähnlich) einfliessen zu lassen.