Industrie- und Gewerbelärm
Die Einschätzung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm gehört zu den anspruchvolleren Aufgaben in der Lärmbekämpfung. Im Kanton Aargau vollzieht der Gemeinderat die Vorschriften über den Lärmschutz bei ortsfesten Anlagen sowie bei beweglichen Geräten. Das Kompetenzzentrum Lärm der Abteilung für Umwelt berät Gemeinden und Private bei weiterführenden Fragen.
Die Vollzugsbehörde muss die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen, dazu zählen auch Industrie- und Gewerbeanlagen, anhand der Belastungsgrenzwerte beurteilen.
In der Lärmschutz-Verordnung (LSV) werden folgende Begriffe dem Industrie- und Gewerbelärm zugeordnet:
- Anlagen des Gewerbes, der Industrie und der Landwirtschaft
- Güterumschlag bei einer Industrie- und Gewerbeanlage
- Verkehr auf Betriebsarealen von Industrie- und Gewerbeanlagen
- Parkhäuser sowie grosse Parkplätze ausserhalb von Strassen
- Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen
Grundsätzlich ist jeglicher Industrie- und Gewerbelärm vorsorglich zu begrenzen. Zusätzlich legt Anhang 6 der LSV je nach Empfindlichkeitsstufe der lärmbetroffenen Umgebung unterschiedlich strenge Belastungsgrenzwerte fest. Letztlich entscheidet also die Lärmempfindlichkeit des angrenzenden Gebiets darüber, welche Limiten ein Betrieb einzuhalten hat.
- Planungswerte gelten für die Errichtung neuer lärmerzeugender Anlagen und für die Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen für lärmempfindliche Gebäude (Wohnungen).
- Immissionsgrenzwerte legen die Schwelle fest, ab welcher der Lärm die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stört. Sie gelten für bestehende lärmerzeugende Anlagen und für Baubewilligungen von lärmempfindlichen Gebäuden (Wohnungen).
- Alarmwerte sind ein Kriterium für die Dringlichkeit der Sanierungen und den Einbau von Schallschutzfenstern.
Tabelle Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm
Die für Industrie- und Gewerbelärm geltenden Belastungsgrenzwerte sind in der Lärmschutz-Verordnung im Anhang 6 festgelegt. Die nachfolgende Grafik zeigt die Belastungsgrenzwerte abhängig von den Empfindlichkeitsstufen nach Art. 43 LSV.
In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen:
- Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen.
- Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen.
- Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen.
- Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen.
Die Ermittlung des Beurteilungspegels von Industrie- und Gewerbelärm (Anhang 6, Ziffer 3 LSV) ermöglicht den Vergleich mit dem geltenden Belastungsgrenzwert in der LSV. Die Ermittlung ist relativ komplex und es sind einige Punkte zu berücksichtigen:
- Neu- oder Altanlage
- Geltungsbereich der Anlage
- Betriebszeiten (Tag, Nacht, Saison oder ganzjährig)
- Art der Lärmphasen
- Betriebstage
- Pegelkorrekturen K1 (abhängig vom Geltungsbereich der Anlage)
- Pegelkorrektur K2 (Hörbarkeit des Tongehalts des Lärms am Immissionsort)
- Pegelkorrektur K3 (Hörbarkeit des Impulsgehalts des Lärms am Immissionsort)
Bei grösseren Vorhaben empfehlen wir den Beizug eines Akustikers SGA. Ansprechspersonen finden sich auf der Liste der dipl. Akustiker SGA.
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