Emissionen in der Landwirtschaft
Wie auch in Industrie- und Gewerbebetrieben können in der Landwirtschaft diverse Emissionen entstehen, die für die Luftreinhaltung von Bedeutung sind.
Die Landwirtschaft ist Hauptverursacherin des Schadstoffs Ammoniak. Ammoniak trägt massgebend zur Bodenversauerung und Überdüngung bei und ist eine Vorläufersubstanz für die Bildung von sekundären Aerosolen.
Bei neuen oder wesentlich geänderten Behältern für Gülle sind die Emissionen von Ammoniak mit einer Abdeckung nach dem Stand der Technik zu reduzieren (Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer V EG UWR (SAR 781.211), § 44).
Bei neuen oder erweiterten Tierhaltungsanlagen sind die Ammoniak-Emissionen im Rahmen der Vorsorge zu begrenzen; zudem sind beim Überschreiten der Critical Loads für Stickstoff oder Critical Levels für Ammoniak durch eine einzelne geplante Anlage verschärfte Emissionsbegrenzung zu treffen. Informationen dazu finden Sie im Merkblatt:
Durch die landwirtschaftliche Tierhaltung können Geruchsemissionen entstehen. Beim Errichten von neuen Tierhaltungsanlagen muss ein minimaler Abstand (Mindestabstand) zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Dieser wird aus der Tierart und diversen weiteren Faktoren berechnet und soll gewährleisten, dass Gerüche von neuen Tierhaltungsanlagen so weit als möglich begrenzt werden und dass in der Nachbarschaft keine übermässigen Geruchsimmissionen auftreten. Bei Baugesuchen werden die Mindestabstands-Berechnungen von der Landwirtschaft Aargau des Departements Finanzen und Ressourcen überprüft.
Auf Landwirtschaftbetrieben können weitere Emissionen entstehen, beispielsweise durch Feuern im Freien oder Heizungen/Feuerungsanlagen.
Grundsätzlich und unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung ist jede und jeder verpflichtet, Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Umweltschutzgesetz (SR 814.01), Art. 11 Abs. 2).