Anlagen müssen nach Inbetriebnahme kontrolliert werden.
Die erste lufthygienische Messung oder Kontrolle soll möglichst innert drei, spätestens jedoch innert zwölf Monaten nach Inbetriebnahme der neuen oder sanierten Anlage erfolgen.
Anforderungen an Feuerungsanlagen (Heizungen) betreffend Baugesuche, Kaminhöhe, Sanierungen, Emissionsbegrenzungen und Abnahme- & periodische Messungen.
Feuerungsanlagen sind umweltrelevante Anlagen und erfordern eine Bewilligung. Bei Öl- und Gasfeuerungen über 1 MW sowie Holzfeuerungen über 70kW ist eine kantonale Beurteilung in einem Baubewilligungsverfahren erforderlich (§ 31 EG UWR).
Die Inbetriebnahme dieser Anlagen ist der Abteilung für Umwelt, Sektion Luft, Lärm und NIS, innert einer Woche nach Inbetriebnahme schriftlich zu melden.
Damit die Abgase in genügender Höhe über Dach ausgestossen werden und nicht in Bodennähe oder in der näheren Umgebung zu Immissionen/Geruchsbelästigungen führen, ist vor allem die richtige Kaminhöhe entscheidend.
Generell gilt, dass Emissionen (Abgase) möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten sind, dass keine übermässigen Immissionen entstehen. Die Emissionen (Abgase) müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden. Für die Ableitung der Emissionen gelten die Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach bzw. Anhang 6 der LRV für Hochkamine:
Empfehlungen über die Mindesthöhen von Kaminen über Dach
Im Kanton Aargau ist die Empfehlung über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach bindend (Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer, V EG UWR (SAR 781.211), § 43.
Bei Holzfeuerungen ab einer FWL von 70 kW resp. über 1 MW bei Öl- und Gas-Feuerungen ist am Kamin ein Mess-Stutzen für Emissionsmessungen einzubauen. Der Mess-Stutzen muss an einer gut zugänglichen Stelle liegen, in einer geraden, senkrechten Kaminstrecke. Diese muss mindestens fünfmal (nach letzter Änderung der Strömungsverhältnisse, wie Bogen, Verjüngung usw.) bzw. dreimal (vor nächster Änderung der Strömungsverhältnisse) so lang sein wie der "hydraulische Durchmesser" des Kamins.
Stationäre Anlagen, die den Anforderungen der LRV nicht entsprechen, müssen saniert werden. Die Behörde erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist gemäss Art. 10 LRV fest.
Sowohl für Neubauten als auch für den Ersatz von Öl-, Gas- und Holzfeuerungen durch eine neue Holzfeuerung mit einer Nennwärmeleistung (NWL) von über 60 kW (entspricht 70 kW Feuerungswärmeleistung FWL), ist eine kantonale Beurteilung in einem Baubewilligungsverfahren erforderlich. Holzfeuerungen sind umweltrelevante Anlagen, die eine kantonale Zustimmung benötigen (§ 31 EG UWR).
Sowohl für Neubauten als auch für den Ersatz von Öl- und Gasfeuerungen durch eine neue Öl-Gasfeuerung respektive einem neuen Brenner mit einer Nennwärmeleistung (NWL) von über 870 kW (entspricht 1 MW Feuerungswärmeleistung FWL), ist eine kantonale Beurteilung in einem Baubewilligungsverfahren erforderlich. Holzfeuerungen sind umweltrelevante Anlagen, die eine kantonale Zustimmung benötigen (§ 31 EG UWR).
Die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) legt Emissionsbegrenzungen für alle Anlagen fest. Gemäss Art. 13 LRV ist die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen durch die Behörde zu überwachen.
Die erste lufthygienische Messung oder Kontrolle soll möglichst innert drei, spätestens jedoch innert zwölf Monaten nach Inbetriebnahme der neuen oder sanierten Anlage erfolgen.
Die Inbetriebnahme von neuen oder sanierten Anlagen ist der Behörde (je nach Zuständigkeit: Kanton oder Gemeinde) zu melden, damit diese die Abnahmemessung veranlassen kann.
Datenblatt Inbetriebnahme Feuerung/Heizung (PDF, 1 Seite, 204 KB)
Holzfeuerungen mit Feuerwärmeleistungen bis 70 kW müssen, wenn möglich, in zwei Leistungsbereichen gemessen werden, nämlich bei ca. 30–50 Prozent und bei mehr als 70 Prozent.
Datenblatt Inbetriebnahme Holzfeuerungen (PDF, 2 Seiten, 140 KB)
Die Feuerungskontrollen sind in der LRV geregelt. Von der Messpflicht ausgenommen sind einzig kleine Holzfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen bis 70 Kilowatt (ohne Restholzfeuerungen).
Die Feuerungskontrolle ist in der LRV im Anhang 3 umfassend geregelt. Die LRV legt auch detaillierte Anforderungen an die Feuerungsanlagen (Anhang 4), die Brennstoffe (Anhang 5) und die Kamine (Anhang 6) fest.
Der Kanton ist zuständig für:
Die Gemeinden sind zuständig für: