Öl- und Gasfeuerungen mit Feuerungswärmeleistung ≤1 MW
Kontrollintervall |
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Zuständigkeit | Gemeinde |
Messanforderungen | Für die Durchführung der Messungen gelten die Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU): Emissionsmessung bei Feuerungen für Öl, Gas und Holz. |
Berechtigte Messfirmen | Die Eigentümerinnen und Eigentümer können selbst entscheiden, ob sie ihren Heizkessel durch die amtliche Feuerungskontrollierende oder den amtlichen Feuerungskontrollierenden der Gemeinde oder durch das Servicegewerbe (Feuko) überprüfen lassen wollen. Das Servicegewerbe hat die Möglichkeit, im Rahmen der Servicearbeiten gleichzeitig die Feuerungskontrolle durchzuführen. |
Beanstandete Anlagen müssen innerhalb von 30 Tagen durch das Servicegewerbe einreguliert werden. Falls eine Einregulierung nicht möglich ist, muss die Anlage saniert werden. Die zuständige Behörde legt, gemäss Art. 8 und 10 LRV, eine Sanierungsfrist fest.
Das neue Kontrollintervall von vier Jahren gilt ab dem 1. Januar 2019. Dies hat zur Folge, dass in den Jahren 2021 und 2022 keine Messungen durchzuführen sind.