Im Sinne von Art. 46 USG (Auskunftspflicht) ist die Fertigstellung einer Öl- oder Gasfeuerung > 1 MW Feuerwärmeleistung der Abteilung für Umwelt, Sektion Luft und Lärm, zu melden.
Feuerungskontrollen durch Kanton
Feuerungskontrollen müssen periodisch durch eine berechtigte Messfirma im Kanton Aargau durchgeführt werden.
Der Kanton ist zuständig für eine periodische Kontrolle von:
- Öl- und Gasfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen >1 MW
- Holzfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen >70 kW resp. Restholzfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen >40 kW
Kontrollintervall | Zwei Jahre |
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Zuständigkeit | Kanton |
Messanforderungen | Die zuständige Behörde (Abteilung für Umwelt) legt die Anforderungen an die Messungen fest. Bei der Durchführung von Messungen an stationären Anlagen sind die Emissions-Messempfehlungen zu beachten. |
Berechtigte Messfirmen | Die Anlagebetreiberin oder der Anlagebetreiber muss für die Messung eine im Kanton Aargau berechtigte Messfirma beauftragen. |
Weitere Hinweise | Können die in der LRV festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, ist die Anlage zu sanieren oder stillzulegen. Die Messung sollte in dem Leistungsbereich erfolgen, in welchem die meisten Betriebsstunden ausgewiesen werden. |