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Umwelt

Tankanlagen

Hier finden Sie Informationen über den Bau, das Bewilligungsverfahren, die Meldepflicht und die Massnahmen bei Ausserbetriebssetzung von Tankanlagen für Heiz- und Dieselöl. Für alle anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten sind die Anforderungen bezüglich Lagerung und Bewilligung bei der Abteilung für Umwelt abzuklären.

Allgemein

Die Informationen beschränken sich hauptsächlich auf Anlagen, die in einer Grundwasserschutzzone oder einem Gewässerschutzbereich (Au, Ao, Zu und Zo) liegen und in denen Heizöl oder Dieselöl in Gebinden oder Tanks gelagert wird, welche nicht grösser als 250 Kubikmeter (m³) sind.

Angaben und Definitionen über die Grundwasserschutzzonen und Gewässerschutzbereiche finden Sie in den Artikeln 29 und 31 sowie im Anhang 4 der Gewässerschutzverordnung.

Die gesetzlichen Grundlagen für den Bau und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten bilden das Gewässerschutzgesetz (GSchG), die Gewässerschutzverordnung (GSchV) und die entsprechenden Regeln der Technik und Richtlinien.

Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dürfen nur von Personen erstellt, geändert, kontrolliert, befüllt, gewartet, entleert und ausser Betrieb gesetzt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung, Ausrüstung und Erfahrung gewährleisten, dass der Stand der Technik eingehalten wird.

Nebst den gewässerschutztechnischen Bedingungen sind die brandschutztechnischen Auflagen gemäss den Angaben der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) einzuhalten. Diese sind, wenn nötig in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Brandschutzbeauftragten, zu ermitteln.

Für die Lagerung und den Umschlag sowie der Bewilligungs- oder Meldepflicht von gefährlichen Stoffen verweisen wir auf folgende Dokumente:

Übersicht Anlagen

Mittelgrosse Anlagen

Erdverlegter Tank (© Kanton Aargau)

Allgemein

Unter einem mittelgrossen Tank versteht man einen Behälter (typengeprüft) mit einem Volumen von 2’001 bis 250’000 Liter. Eine Wanne ist ein Schutzbauwerk.

Informationen zu wassergefährdenden Flüssigkeiten finden Sie in der Klassierung wassergefährdender Flüssigkeiten des Bundesamts für Umwelt (Link).

Massnahmen beim Bau

Das Schutzbauwerk muss dem Tankvolumen entsprechen. Massgebend sind die Merkblätter M1, M2 und L1 der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU).

Für erdverlegte Tankanlagen gelten die Merkblätter E1 und L1 der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU).

Feuerpolizeivorschriften

Die Lagerung von Heizöl (bis 8 Kubikmeter) im Heizungsraum ist im folgenden Formular geregelt:

Informationen über die Feuerpolizeivorschriften für die Erstellung von Tankanlagen in Heizungsräumen (PDF, 2 Seiten, 227 KB)

Bewilligungspflicht

Folgende Lageranlagen sind bewilligungspflichtig:

  • Mittelgrosse Tankanlagen (Behälter 2'001 bis 250'000 Liter) in der Grundwasserschutzzone S3
  • Mittelgrosse Tankanlagen (Behälter 2'001 bis 250'000 Liter) mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Klasse 1 im Gewässerschutzbereich Au, Ao oder im Zuströmbereich Zu, Zo

Vor Baubeginn ist der Abteilung für Umwelt ein Gesuch mit folgendem Gesuchsformular einzureichen:

Gesuchsformular TK 300 (PDF, 2 Seiten, 1,8 MB)

Meldepflicht

Folgende Lageranlagen sind meldepflichtig:

  • Mittelgrosse Tankanlagen (Behälter 2'001 bis 250'000 Liter) in den übrigen Bereichen (üB)
  • Mittelgrosse Tankanlagen (Behälter 2'001 bis 250'000 Liter) mit schwach Wasser gefährdenden Flüssigkeiten (Klasse 2) im Gewässerschutzbereich Au, Ao oder im Zuströmbereich Zu, Zo

Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist der Abteilung für Umwelt die vorschriftsgemässe Erstellung der Anlage zu bestätigen. Dazu ist das Meldeformular für eine Tankanlage zu verwenden:

Meldeformular TK 446 (PDF, 2 Seiten, 1,8 MB)

Kontrollpflicht

Bewilligungspflichtige Anlagen müssen mindestens alle zehn Jahre durch eine Fachfirma kontrolliert werden (Empfehlung: inklusive Tankinnenreinigung).

Bei den meldepflichtigen Anlagen ist die jeweilige Inhaberin beziehungsweise der jeweilige Inhaber für die regelmässige Kontrolle der Anlage selbst verantwortlich (Empfehlung: Kontrolle ca. alle 10 Jahre, inklusive Tankinnenreinigung).

Massnahmen bei der Ausserbetriebnahme

Nicht mehr benötigte Anlagen sind vor der Entfernung durch eine Fachfirma ausser Betrieb setzen zu lassen. Die ausgeführten Arbeiten sind der Abteilung für Umwelt schriftlich zu bestätigen. Die restlichen Flüssigkeiten (Öl, Schlamm und so weiter) und die nicht mehr benötigten Anlageteile sind umweltgerecht zu entsorgen.

Kleinanlagen

Allgemein

Unter einem Kleintank versteht man einen Behälter (typengeprüft) mit einem Volumen zwischen 450 bis 2’000 Liter. Eine Wanne ist ein Schutzbauwerk.

Informationen zu wassergefährdenden Flüssigkeiten finden Sie in der Klassierung wassergefährdender Flüssigkeiten des Bundesamts für Umwelt.

Massnahmen beim Bau

Das Schutzbauwerk bei Einzelwannen muss dem Volumen des Kleintanks entsprechen. Das Schutzbauwerk bei gemeinsamer Aufstellung muss dem Volumen aller Kleintanks entsprechen. Massgebend sind die Merkblätter D1 und K1 der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU)

Die Lagerung von Heizöl (bis 4 Kubikmeter) im Heizungsraum ist im folgenden Formular geregelt:

Informationen über die Feuerpolizeivorschriften für die Erstellung von Tankanlagen in Heizungsräumen (PDF, 2 Seiten, 227 KB)

Bewilligungspflicht

Kleintankanlagen (Behälter bis 2'000 Liter) in der Grundwasserschutzzone S3 sind bewilligungspflichtig. Vor Baubeginn ist der Abteilung für Umwelt ein Gesuch einzureichen.

Gesuchsformular TK 300 (PDF, 2 Seiten, 1,8 MB)

Meldepflicht

Kleintankanlagen (Behälter bis 2'000 Liter) im Gewässerschutzbereich Au & Ao, im Zuströmbereich Zu & Zo und in den übrigen Bereichen üB sind meldepflichtig. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist der Abteilung für Umwelt die vorschriftsgemässe Erstellung der Anlage zu bestätigen. Dazu ist das Meldeformular für eine Tankanlage zu verwenden:

Meldeformular TK 446 (PDF, 2 Seiten, 1,8 MB)

Kontrollpflicht

Bewilligungspflichtige Anlagen müssen mindestens alle zehn Jahre durch eine Fachfirma kontrolliert werden (Empfehlung: inklusive Tankinnenreinigung).

Bei den meldepflichtigen Anlagen ist die jeweilige Inhaberin beziehungsweise der jeweilige Inhaber selbst für die regelmässige Kontrolle der Anlage verantwortlich (Empfehlung: Kontrolle circa alle 10 Jahre, inklusive Tankinnenreinigung).

Massnahmen bei der Ausserbetriebnahme

Nicht mehr benötigte Anlagen sind vor der Entfernung durch eine Fachfirma ausser Betrieb setzen zu lassen. Die ausgeführten Arbeiten sind der Abteilung für Umwelt schriftlich zu bestätigen. Die restlichen Flüssigkeiten (Öl, Schlamm und so weiter) und die nicht mehr benötigten Anlageteile sind umweltgerecht zu entsorgen.

Gebindelager

Allgemein

Unter einem Gebinde versteht man einen Behälter mit einem Volumen von 20 bis 450 Liter.

Informationen zu wassergefährdenden Flüssigkeiten finden Sie in der Klassierung wassergefährdender Flüssigkeiten des Bundesamts für Umwelt.

Massnahmen beim Bau

Das Schutzbauwerk sollte dem Volumen des grössten Gebindes entsprechen. Massgebend ist das Merkblatt G1 der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU):

Bewilligungspflicht

Gebindelager von mehr als 450 Liter in der Grundwasserschutzzone S3 sind bewilligungs- und kontrollpflichtig. Vor Baubeginn ist der Abteilung für Umwelt ein Gesuch einzureichen. Verwenden Sie dazu das folgende Gesuchsformular:

Gesuchsformular TK300 (PDF, 2 Seiten, 1,8 MB)

Meldepflicht

Gebindelager von mehr als 450 Liter im Gewässerschutzbereich Au & Ao, im Zuströmbereich Zu & Zo und in den übrigen Bereichen üB sind meldepflichtig. Verwenden Sie dazu das folgende Meldeformular:

Meldeformular TK446 (PDF, 2 Seiten, 1,8 MB)

Kontrollpflicht

Kontrolle, Betrieb und Wartung liegen in der Eigenverantwortung der Anlageinhaberin bzw. des Anlageinhabers. Allfällige Mängel sind umgehend zu beheben.

Massnahmen bei Ausserbetriebnahme

Die restlichen Flüssigkeiten (Öl, Schlamm und so weiter) und die nicht mehr benötigten Anlageteile sind umweltgerecht zu entsorgen. Alle Gebindelager ab 450 Liter sind bei der Abteilung für Umwelt schriftlich abzumelden.

Übrige Anlagen

Für Informationen über andere Anlagen wenden Sie sich bitte an die Abteilung für Umwelt, Sektion Tankanlagen. Als "andere Anlagen" gelten:

  • Nicht überdachte Anlagen
  • Anlagen, in denen andere Flüssigkeiten als Heizöl oder Dieselöl gelagert werden
  • Anlagen, deren Standort in einer Grundwasserschutzzone oder in einem Gewässerschutzareal liegt
  • Tankanlagen mit mehr als 250'000 Liter (250 m³) Volumen

Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Abteilung für Umwelt
Tankanlagen
Tel.: 062 835 33 70

Umschlagplätze

Allgemein

Als Umschlagplätze gelten:

  • Abfüllstellen (Umschlag zwischen Transportbehältern oder zwischen Transportbehältern und Behältern von Lager- und Betriebsanlagen)
  • Tankstellen (Umschlag aus Lager- oder Transportbehältern in Treibstoffbehälter von Fahrzeugen)
  • Gebindeabfüllstellen (Umschlag aus Lager- oder Transportbehältern in Gebinden)

Zu jedem Flüssigkeitslager gehört ein sogenannter Umschlagsplatz dazu. Werden Güter umgeschlagen, von denen eine Gefahr für ober- oder unterirdische Gewässer ausgeht, sind Schutzmassnahmen notwendig.

Umschlagsplätze für wassergefährdende Flüssigkeiten müssen generell so geplant, errichtet, betrieben werden oder beschaffen sein, dass auslaufende wassergefährdende Flüssigkeiten schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäss entsorgt werden. Dies gilt auch für betriebsbedingt austretende Spritz- und Tropfverluste. Ortsfeste Zapfhähne müssen über eine flüssigkeitsdichte Ableitfläche von ausreichender Grösse (Schlauchlänge im Radius plus mindestens 1 m) bestehen.

Massnahmen beim Bau

Für Neubauten sind passive Absicherungsmassnahmen in jedem Fall vorzusehen, für Neubauten mit unbekannten Nutzern (z. B. Gewerbehäuser) vorsorglich zu prüfen. Mit einer geschickten Planung sind passive Absicherungsmassnahmen beinahe ohne Mehrkosten realisierbar.

  • Der Güterumschlagplatz muss überdacht und abflusslos sein. Durch unterschiedliche Gefälle und/oder Entwässerungsrinnen muss dieser von den übrigen Verkehrsflächen getrennt entwässert werden. Dadurch fällt auf dem Platz kein Regenwasser an und auslaufende Flüssigkeiten können nicht auf andere Platzflächen gelangen.
  • Der Güterumschlagplatz muss mit einem dichten Belag befestigt sein, damit auslaufende Flüssigkeiten nicht in den Untergrund gelangen können. Bei gewissen Stoffen ist dazu ein Spezialbelag nötig.
  • Der Güterumschlagplatz muss über ein Rückhaltevolumen verfügen, in welchem die auslaufende Flüssigkeit aufgefangen wird. Die Grösse richtet sich nach dem Leitfaden "Absicherung und Entwässerung von Güterumschlagplätzen" (Link). Als Rückhaltevolumen können ein abflussloser Schacht, eine beckenförmige Platzfläche oder andere Rückhaltevorrichtungen verwendet werden.

Auch bei bestehenden Bauten sind passive Rückhaltemassnahmen die zuverlässigste Absicherung. Bestehende Güterumschlagplätze müssen durch folgende Massnahmen abgesichert werden:

  • Der Güterumschlagplatz muss nach Möglichkeit überdacht und abflusslos sein. Der Umschlag kann auch in einer abflusslosen Halle erfolgen.
  • Falls keine Überdachung möglich ist, muss der Güterumschlagplatz möglichst klein sein und die Platzentwässerung muss an die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation angeschlossen werden. Durch unterschiedliche Gefälle und/oder Entwässerungsrinnen muss dieser von den übrigen Verkehrsflächen getrennt entwässert werden. Ein Anschluss an die Regenwasserkanalisation ist nicht zulässig.
  • Der Güterumschlagplatz muss mit einem dichten Belag befestigt sein, so dass auslaufende Flüssigkeiten nicht in den Untergrund gelangen können. Bei gewissen Stoffen ist dazu ein Spezialbelag nötig.
  • Der Güterumschlagplatz muss über ein Rückhaltevolumen verfügen, in welchem die auslaufende Flüssigkeit aufgefangen wird. Um das erforderliche Rückhaltevolumen sicherzustellen, kann die Entwässerungsleitung zum Beispiel mit einem Schieber (manuell, elektrisch oder pneumatisch) abgesperrt werden.
  • Dichtkissen und Kanalabsperrorgane gehören zu den kostengünstigen Absicherungsmassnahmen, sind aber nur in wenigen Fällen geeignet.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich eine Tankkontrolle durchführen lassen?

Schutzzonen S2 und S3

Alle Tankanlagen müssen gemäss den Gewässerschutzvorschriften alle 10 Jahre durch eine Fachfirma kontrolliert werden. Dabei ist mindestens eine Tankkontrolle ohne Innenreinigung (Sichtkontrolle) durchführen zu lassen.

Hinweis: Für alle Anlagen in der Schutzzonen S2 und S3 werden vom Kanton Aufgebote zur Tankkontrolle erstellt!

Gewässerschutzbereich Au, Ao, Zu, Zo

Tankanlagen ab 2001 Liter (ohne Kleintanks) müssen gemäss den Gewässerschutzvorschriften alle 10 Jahre durch eine Fachfirma kontrolliert werden. Dabei ist mindestens eine Tankkontrolle ohne Innenreinigung (Sichtkontrolle) durchführen zu lassen.

Hinweis: Für Anlagen ab 2001 Liter werden in den Gewässerschutzbereich Au, Ao, Zu, Zo vom Kanton Aufgebote zur Tankkontrolle erstellt.

Gewässerschutzbereich üB

Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden.

Rechtsgrundlage bildet das Gewässerschutzgesetz.

Sie tragen als Eigentümerinnen und Eigentümer die alleinige Verantwortung, dass der Stand der Technik eingehalten wird und Mängel an der Tankanlage umgehend behoben werden.

Empfehlung: Kontrolle durch eine Fachfirma alle 10 Jahre.

Hinweis: Für Anlagen im Gewässerschutzbereich üB werden vom Kanton keine Aufgebote zur Tankkontrolle erstellt!

In welchen Gewässerschutzbereich ist meine Liegenschaft eingeteilt?

In der Online Karte finden Sie eine Übersicht der verschiedenen Schutzzonen.
Für einen direkten Link drücken sie hier.

Wer darf meinen Tank kontrollieren bzw. Arbeiten an Lageranlagen ausführen?

Fachfirmen, welche über Fachpersonal mit dem Ausweis “Spezialist für Tanksicherheit mit eidg. Fachausweis" verfügen.

Unter folgendem Link finden sie Tankrevisionsfirmen in ihrer Region:
https://www.citec-suisse.ch/de/fachbetriebe

Was muss ich tun, wenn der Tank nicht mehr benutzt wird (Heizungsersatz)?

Werden Tankanlagen nicht mehr betrieben, müssen sie gemäss Art. 22, Gewässerschutzgesetz durch eine Fachfirma ausser Betrieb gesetzt werden.

Die Ausserbetriebsetzung der Tankanlage wird durch die ausfüh­rende Fachfirma (Tankrevisionsfirma) der Abteilung für Umwelt mit Rapport gemeldet.

Eine anschliessende Demontage der Anlage ist nicht vorgeschrieben.

Ausser Betrieb gesetzte Tanks im Erdreich, welche nicht ausgebaut werden, sind grundsätzlich gegen ein allfällig späteres Einbrechen infolge Korrosion mit Sand oder Kies aufzufüllen. Dies gilt insbesondere bei einem Tankstandort in überfahrbaren Bereichen. Die Verantwortung liegt bei der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer.

Bei meiner Tankanlage wurde eine Kontrolle/Revision durchgeführt. Wo muss ich dies melden?

Die Fachfirma, welche die Arbeiten aufgeführt hat, meldet die ausgeführte Kontrolle/Revision an die zuständige Stelle (Kanton).

Eine zusätzliche Meldung ihrerseits ist nicht nötig.

Was ist zu tun, wenn der Tank voll ist und eine Kontrolle ansteht?

Fragen sie bei der Fachfirma nach, bis zu welchem Füllstand eine Tankkontrolle mit Innenreinigung (Revision) durchgeführt werden kann.

Ist eine Revision zurzeit nicht möglich, richten sie eine begründete Anfrage zur Fristerstreckung bitte per Mail an tank@ag.ch (gilt für Tankanlagen mit Aufgebot zur Tankkontrolle).

Der Tank wird nur noch ca. 2 Jahren betrieben, muss ich noch eine Tankkontrolle durchführen?

Eine Fristerstreckung kann in begründeten Fällen für höchstens 1 Jahr gewährt werden. Ist eine Ausserbetriebsetzung durch eine Fachfirma in dieser Zeit nicht möglich, muss mindestens eine Sichtkontrolle durchgeführt werden (gilt für Tankanlagen mit Aufgebot zur Tankkontrolle).

Die Liegenschaft wird verkauft, muss ich noch eine Tankkontrolle durchführen?

Bitte informieren sie die Käuferschaft in jedem Fall über die anstehende Tankkontrolle.

Eine Fristerstreckung kann in begründeten Fällen für höchstens ein Jahr gewährt werden. Bis zu diesem Termin muss mindestens eine Sichtkontrolle durchgeführt oder die Anlage kann ausser Betrieb gesetzt werden (Arbeiten an Tankanlagen dürfen nur durch Fachfirmen ausgeführt werden).

Legen Sie das Aufgebot bitte zu den Verkaufsunterlagen (gilt für Tankanlagen mit Aufgebot zur Tankkontrolle).

Muss ich eine Tankkontrolle mit Innenreinigung durchführen lassen?

Für die Werterhaltung und zur Betriebssicherheit (vorbeugen allfälliger Brennerstörungen, Schlammentfernung im Tank) empfehlen wir eine Kontrolle mit Innenreinigung und bei Stahltanks zusätzlich die Instandstellung des Korrosionsschutz-Innenanstrichs. Lassen Sie sich von der Fachfirma beraten.

Gemäss Gewässerschutzverordnung Art. 32 ist für Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mindestens eine Sichtkontrolle von aussen durchführen zu lassen.

Was ist zu tun, wenn sich meine Tankanlage in der Gewässerschutzzone S2 befindet?

Tankanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten in den Grundwasserschutzzonen stellen eine Gefahr für die Trinkwassernutzung dar. Aus diesem Grunde müssen alle Tankanlagen in den Grundwasserschutzzone S2 bis spätestens am 31. Dezember 2026 ausser Betrieb gesetzt werden.

Rechtsgrundlage bildet die Gewässerschutzverordnung.

Wir empfehlen Ihnen, sich rechtzeitig für ein alternatives Heizungssystem umzusehen und bei anstehendem Bedarf den Ölbrenner oder Ölheizkessel nicht mehr auswechseln zu lassen.

Die Pflicht für die reguläre Tankkontrolle alle 10 Jahre bleibt bis zur Ausserbetriebssetzung der Tankanlage bestehen.

Müssen Leckanzeige-Systeme geprüft werden?

Alle Gerätschaften und Sonden, welche eine erdverlegte Tankanlage oder Tankwannen überwachen, zählen zum apparativen Gewässerschutz. Die Funktionstüchtigkeit von Leckanzeige-Systemen ist alle zwei Jahre durch eine Fachfirma prüfen zu lassen. Wir empfehlen den Abschluss eines Abo-Vertrages.

Hinweis: Für den apparativen Gewässerschutz werden vom Kanton keine Aufgebote zur Gerätekontrolle erstellt!

Mehr zum Thema

Für die Lagerung und den Umschlag von gefährlichen Stoffen verweisen wir auf die Vollzugshilfen-Sammlung des Amts für Verbraucherschutzes:

Rechtliche Grundlagen