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Erholungsraum Wald

Öffentliche Zugänglichkeit zum Wald

Das Betreten des Waldes ist grundsätzlich gestattet. Einschränkungen sind möglich, wenn diese im Interesse der Öffentlichkeit liegen. Aktivitäten, die nicht ortsüblich sind, brauchen eine Zustimmung oder Bewilligung.

Gemäss Artikel 699 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ist das Betreten von Wald im ortsüblichen Umfang allen gestattet. Der Zugang zum Wald darf nur eingeschränkt werden, wenn dies im Interesse der Öffentlichkeit liegt, beispielsweise mit Zäunen oder anderen Massnahmen zum Schutz von Jungwald, seltenen Pflanzen, wildlebenden Tieren oder Bauten und Anlagen. Waldbesucherinnen und Waldbesucher dürfen ihrerseits das Waldeigentum nicht schädigen.

Für Aktivitäten, die den ortsüblichen Umfang überschreiten, braucht es die Zustimmung der betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer. Veranstaltungen, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Wald haben können, erfordern zudem eine Bewilligung. Auch die Regelungen zum Reiten und Radfahren im Wald oder zum Sammeln von Beeren, Pilzen und Holz müssen beachtet werden.