Schutzwaldpflege
Wälder können erheblich zum Schutz vor Steinschlag, oberflächlichen Hang- und Bodenbewegungen und vor gerinnerelevanten Prozessen beitragen. Die Kantone erlassen die für die Schutzwaldpflege nötigen Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften und stellen dort, wo es die Schutzfunktion erfordert, eine minimale Pflege sicher.
Schutzwaldausscheidung
Der Kanton Aargau hat von 2020 bis 2024 die Ausscheidung derjenigen Wälder vorgenommen, welche Siedlungen, Verkehrsträger und weitere Infrastrukturanlagen (Schadenpotenzial) vor gravitativen Naturgefahren wie Rutschungen oder Steinschlag schützen können. Der Schutzwald wird im Richtplan festgesetzt. Die Übernahme des Schutzwaldes in die Nutzungsplanung ist nicht vorgesehen. Die ausgeschiedenen Schutzwaldobjekte sind in der Onlinekarte(öffnet in einem neuen Fenster) einsehbar.
Anforderungen an die Schutzwaldpflege
Bei der Eingriffsplanung und -ausführung sind die entsprechenden Anforderungen an die Schutzwaldpflege zu berücksichtigen. Die Anforderungen zum konkreten Schutzwaldobjekt werden durch die Revierförsterin oder den Revierförster ermittelt. Diese Beurteilung fliesst anschliessend in die Anzeichnung und die Beratung zur Jungwaldpflege durch die Revierförsterin oder den Revierförster ein.
Beiträge an die Schutzwaldpflege
Für Eingriffe im Schutzwald von nicht betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern (weniger als 20 Hektaren Wald) können über die Revierförsterin oder den den Revierförster Schutzwaldpflegebeiträge beim Kanton beantragt werden. Mit der Revierföstersuche(öffnet in einem neuen Fenster) können Sie herausfinden, welche Försterin oder welcher Förster für welches Revier zuständig ist.
Mit den betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern (mehr als 20 Hektaren Wald) wurden vierjährige Vereinbarungen zur Pflege des Schutzwaldes abgeschlossen (integriert in die Vereinbarung "Beiträge Waldbewirtschaftung").
Anzeichnungspflicht im Schutzwald
Im Schutzwald ist im kleinflächigen Waldeigentum bis zu 20 Hektaren auch für Holzschläge bis zu 10 Kubikmeter Gesamtvolumen pro Jahr eine Bewilligung und Anzeichnung durch die Revierförsterin oder den Revierförster erforderlich. Damit wird sichergestellt, dass die Revierförsterin oder der Revierförster vor dem Eingriff eine Anzeichnung nach den schutzwaldfachlichen Anforderungen vornehmen kann. Die Beratung und Anzeichnung ist für die Waldbesitzenden kostenlos.