Hauptmenü

Lädt...

Alle Dienstleistungen

Bewilligung für das Fällen von Bäumen im Wald beantragen

Holzschläge erfordern die Bewilligung des zuständigen Forstdienstes. Bei Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern mit mehr als 20 Hektaren ist das Kreisforstamt zuständig. Im kleinflächigen Waldeigentum fällt die Bewilligung in die Zuständigkeit des Revierförsters.

Voraussetzungen

Bei den Betriebsplan pflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern mit mehr als 20 Hektaren Wald ist das Kreisforstamt zuständig für die Bewilligung von Holzschlägen und anderen waldbaulichen Massnahmen sowie der Ausnahmen vom Kahlschlagverbot (§ 28 Abs. 1 Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau AWaV).

Im kleinflächigen Waldeigentum bis zu 20 Hektaren Wald sind die Revierförsterinnen und Revierförster zuständig für die Holzschlagbewilligungen und andere waldbauliche Massnahmen. Holzschläge bis zu 10 m³ Gesamtvolumen im Jahr benötigen keine Bewilligung. Davon ausgenommen sind Holzschläge in Naturschutzgebieten von nationaler oder kantonaler Bedeutung (§ 28 Abs. 5 AWaV).

Ablauf

Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer mit mehr als 20 Hektaren Wald melden dem Kreisforstamt alle geplanten Holzschläge und anderen waldbaulichen Massnahmen spätestens 30 Tage vor ihrer Ausführung (§ 28 Abs. 2 ). Die Holzschläge dürfen erst ausgeführt werden, wenn sie angezeichnet sind (§ 28 Abs. 4 AWaV).
Im kleinflächigen Waldeigentum bis zu 20 Hektaren Wald gilt das Anzeichnen der Bäume durch den zuständigen Revierförster als Bewilligung (§ 28 Abs. 5 AWaV).

Benötigte Unterlagen

Gemäss Absprache mit dem zuständigen Forstdienst.

Fristen und Termine

Siehe oben unter dem Ablauf.

Kosten

Keine.

Rechtliche Grundlagen

Formulare & Online-Dienstleistungen

Gemäss Absprache mit dem zuständigen Forstdienst.