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Bewilligung für das Fällen von Bäumen im Wald beantragen
Holzschläge erfordern die Bewilligung des zuständigen Forstdienstes. Bei Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern mit mehr als 20 Hektaren ist das Kreisforstamt zuständig. Im kleinflächigen Waldeigentum fällt die Bewilligung in die Zuständigkeit des Revierförsters.
Voraussetzungen
Bei den Betriebsplan pflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern mit mehr als 20 Hektaren Wald ist das Kreisforstamt zuständig für die Bewilligung von Holzschlägen und anderen waldbaulichen Massnahmen sowie der Ausnahmen vom Kahlschlagverbot (§ 28 Abs. 1 Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau AWaV).
Im kleinflächigen Waldeigentum bis zu 20 Hektaren Wald sind die Revierförsterinnen und Revierförster zuständig für die Holzschlagbewilligungen und andere waldbauliche Massnahmen. Holzschläge bis zu 10 m³ Gesamtvolumen im Jahr benötigen keine Bewilligung. Davon ausgenommen sind Holzschläge in Naturschutzgebieten von nationaler oder kantonaler Bedeutung (§ 28 Abs. 5 AWaV).
Ablauf
Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer mit mehr als 20 Hektaren Wald melden dem Kreisforstamt alle geplanten Holzschläge und anderen waldbaulichen Massnahmen spätestens 30 Tage vor ihrer Ausführung (§ 28 Abs. 2 AWaV). Die Holzschläge dürfen erst ausgeführt werden, wenn sie angezeichnet sind (§ 28 Abs. 4 AWaV).
Im kleinflächigen Waldeigentum bis zu 20 Hektaren Wald gilt das Anzeichnen der Bäume durch den zuständigen Revierförster als Bewilligung (§ 28 Abs. 5 AWaV).
Benötigte Unterlagen
Gemäss Absprache mit dem zuständigen Forstdienst.
Fristen und Termine
Siehe oben unter dem Ablauf.
Kosten
Keine.
Rechtliche Grundlagen
- Waldgesetz des Kantons Aargau AWaG (SAR 931.100)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau AWaV (SAR 931.111)(öffnet in einem neuen Fenster)
Formulare & Online-Dienstleistungen
Gemäss Absprache mit dem zuständigen Forstdienst.