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Walderhaltung

Rodungen

Der Begriff "Rodung" bezeichnet im rechtlichen Sinne die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. In der Schweiz sind Rodungen verboten. Ausnahmebewilligungen werden nur beim Nachweis wichtiger Gründe erteilt.

Rechtlich gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden als Rodung. Es müssen also nicht zwingend Bäume gefällt werden, damit eine Rodung vorliegt. Wird beispielsweise im Waldboden eine Rohrleitung verlegt, wird der Baustreifen vorübergehend zweckentfremdet. Somit handelt es sich um eine Rodung. Andererseits liegt nicht zwingend eine Rodung vor, wenn Bäume gefällt werden. Im Rahmen der normalen forstlichen Nutzung werden Bäume gefällt und die Fläche danach wieder mit Bäumen bepflanzt oder der natürlichen Wiederbestockung überlassen. In diesem Fall spricht man von einem Holzschlag, nicht aber von einer Rodung. Im Rahmen der Holznutzung dürfen jedoch keine Kahlschläge erfolgen.

Rodungsverbot und Rodungsbewilligung

Rodungen sind in der Schweiz verboten. Ausnahmebewilligungen werden nur erteilt, wenn wichtige Gründe nachgewiesen werden, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Das Vorhaben muss zwingend auf den Standort im Wald angewiesen sein und es darf kein überwiegendes Interesse dagegen sprechen. Rein finanzielle Interessen gelten nicht als wichtige Gründe.

Rodungsgeschäfte sind in der Regel komplexe Vorhaben. Wenden Sie sich deshalb bitte frühzeitig an die Sektion Walderhaltung der Abteilung Wald oder an die Kreisforstämter (PDF, 2 Seiten, 543 KB).

Rodungsersatz

Grundsätzlich ist für jede Rodung in derselben Gegend flächengleicher Ersatz mit standortgerechten Baum- und Straucharten zu leisten. Einwuchsflächen und freiwillig aufgeforstete Flächen, die noch nicht Wald im Rechtssinn sind, können als Realersatz anerkannt werden. Ausnahmsweise können auch Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden.

Mehrwert / erheblicher Vorteil

Entsteht durch eine erteilte Rodungsbewilligung ein erheblicher Vorteil, hat die Empfängerin beziehungsweise der Empfänger der Rodungsbewilligung dem Kanton eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.

Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens, abzüglich folgender Aufwendungen:

  • Kosten des Rodungsersatzes und allfällige Ersatzabgabe;
  • voraussichtliche Kosten der Rekultivierung (Wiederaufforstung).

Die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt

  • 60 Prozent des Mehrwertes, wenn der gerodete Boden in eine Bau- oder Industriezone zu liegen kommt;
  • 30 Prozent des Mehrwertes in allen übrigen Fällen, höchstens aber 12 Franken pro Quadratmeter.