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Walderhaltung

Waldgrenzen

Seit dem 1. Januar 2019 gelten im Aargau statische Waldgrenzen. Einwachsende Bestockungen ausserhalb der festgelegten Waldgrenze gelten nicht mehr als Wald. Rechtlich verringern kann sich Waldfläche nur durch eine bewilligte Rodung. Die öffentliche Auflage wurde am 30. September 2019 abgeschlossen und es sind keine Einsprachen mehr möglich.

Wechsel vom dynamischen zum statischen Waldbegriff

Am 5. Juni 2018 hat der Grosse Rat die Änderung des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG) beschlossen, wonach mit dem kantonalen Waldgrenzenplan flächendeckend rechtsverbindliche, statische Waldgrenzen eingeführt werden. Am 1. Januar 2019 ist die entsprechende Gesetzesänderung in Kraft getreten. Damit erfolgte der Wechsel von dynamischen (Einwachsen möglich) zu festen, statischen Waldgrenzen.

Dadurch liegt eine einheitliche rechts- und grundeigentümerverbindliche Grundlage für alle öffentlich-rechtlichen Planungen und Entscheide im Zusammenhang mit dem Wald vor. Änderungen am festgelegten Waldareal sind nur noch in drei Fällen möglich:

  • Durch bewilligte Rodungen oder Ersatzaufforstungen
  • Aktive Neuausscheidung auf Antrag der Gemeinden im Rahmen der Nutzungsplanung
  • Unwesentliche Änderungen im Rahmen der amtlichen Vermessung

Öffentliche Auflage des Waldgrenzenplans abgeschlossen

Die öffentliche Auflage des Waldgrenzenplans wurde am 30. September 2019 abgeschlossen und Einsprachen sind nicht mehr möglich. Die während der Auflage eingegangenen Einsprachen werden zur Zeit bearbeitet. Der grösste Teil der Waldgrenzen ist somit rechtskräftig. Unter folgendem Link ist es weiterhin möglich, die Waldgrenzen zum Zeitpunkt der Auflage (Stand 1. September 2019) online einzusehen.

Erläuterungen Waldgrenzenplan Kanton Aargau (PDF, 5 Seiten, 151 KB)

Waldgrenze und ihre Wirkung

Ausgehend von der Stockgrenze wird die Waldgrenze festgelegt. (© Kanton Aargau)

Die Aussenseite der äussersten Baumstämme und -strünke, die ein Mindestalter von 15 Jahren aufweisen, bestimmt den Verlauf der Stockgrenze. An die Stockgrenze schliesst ein Waldsaum von in der Regel zwei Metern Breite an, dessen Aussenrand die Waldgrenze bildet. Bei Sträuchern liegt die Waldgrenze in der Regel ein Meter ausserhalb der äussersten Stockausschläge.

Waldabstand

Der Waldabstand ist im kantonalem Baugesetz geregelt. Dieser beträgt beispielsweise für Bauten und Anlagen mindestens 18 Meter (§ 48 Absatz 1 lit. c). Für Klein- und Anbauten, unterirdische und Unterniveaubauten, Schwimmbäder und Materialabbaustellen muss der Waldabstand mindestens acht Meter betragen (lit. b).