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Landkauf und -verkauf

Öffentliche Ausschreibung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe

Landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe werden öffentlich ausgeschrieben. Findet sich trotz öffentlicher Ausschreibung keine Person, die ein landwirtschaftliches Grundstück oder Gewerbe erwerben will und selbst bewirtschaftet, können diese durch Nichtselbstbewirtschaftende erworben werden.

Die öffentliche Ausschreibung erfolgt durch eine Urkundsperson. Erst wenn kein schriftliches Angebot eines Selbstbewirtschafters beziehungsweise einer Selbstbewirtschafterin im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich zum ausgeschriebenen Preis vorliegt, kann der Verkauf an eine Nichtselbstbewirtschafterin beziehungsweise einen Nichtselbstbewirtschafter bewilligt werden. Meldet sich eine Selbstbewirtschafterin oder ein Selbstbewirtschafter und ist bereit, diesen Preis zu bezahlen, kann das Grundstück nicht einer Nichtselbstbewirtschafterin beziehungsweise einem Nichtselbstbewirtschafter veräussert werden. Die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer ist aber nicht verpflichtet, dieses Grundstück dieser Selbstbewirtschafterin beziehungsweise diesem Selbstbewirtschafter zu verkaufen.

Voraussetzungen öffentliche Ausschreibung

Eine Ausschreibung kann nur dann als öffentliche Ausschreibung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. f BGBB akzeptiert werden, wenn folgende Punkte erfüllt sind:

  • Die Ausschreibung erfolgt durch eine Urkundsperson.
  • Im Inserat muss der Grundstückbeschrieb sowie der Preis ersichtlich sein.
  • Der Preis im Inserat darf nicht übersetzt sein.
  • Das Inserat ist in zwei verschiedenen, lokal gelesenen Zeitungen oder Zeitschriften zu publizieren. Es ist darauf zu achten, dass es sich um das Publikationsorgan der entsprechenden Gemeinde handelt, in welcher das Grundstück liegt. Auf Anfrage bestimmt der Kanton Aargau (Landwirtschaft Aargau) die entsprechenden Zeitungen respektive Zeitschriften.
  • Aus dem Inserat ist ersichtlich, dass es sich um eine öffentliche Ausschreibung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. f BGBB handelt.
  • Ob die Interessentinnen und Interessenten als Selbstbewirtschafterinnen beziehungsweise Selbstbewirtschafter akzeptiert werden können, entscheidet der Kanton Aargau (Landwirtschaft Aargau).
  • Die Urkundsperson legt dem Kanton Aargau (Landwirtschaft Aargau) die eingegangenen Angebote vor oder bestätigt, dass sich niemand gemeldet hat.

Vorlage für das Zeitungsinserat

In … (Name der Gemeinde) ist das folgende landwirtschaftliche Grundstück, welches dem bäuerlichen Bodenrecht (BGBB) untersteht, zu verkaufen:

LIG Nr. ... (und Name der Gemeinde)

Ortslage

Fläche ... m²/Aren

Nutzung (Ackerland / Naturwiese / Reben / Wald)

Preis CHF ...

Diese Publikation gilt als öffentliche Ausschreibung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. f BGBB. Liegt bis am … (Datum; Frist mindestens 14 Tage ab Publikation) kein schriftliches Angebot einer Selbstbewirtschafterin oder eines Selbstbewirtschafters aus dem ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich zum obgenannten Preis vor, kann das Grundstück an eine Nichtselbstbewirtschafterin oder einen Nichtselbstbewirtschafter verkauft werden.

Schriftliche Angebote sind bis am … (Datum) zu richten an:

(Adresse)

Erwerb durch Nichtselbstbewirtschaftende

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a BGBB kann eine nichtverwandte Person ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück nur erwerben, wenn sie unter anderem als Selbstbewirtschafterin beziehungsweise Selbstbewirtschafter beurteilt wird. Falls die Erwerberin oder der Erwerber Nichtselbstbewirtschafterin beziehungsweise Nichtselbstbewirtschafter ist, dann kann sie beziehungsweise er das Grundstück oder Gewerbe nur erwerben, wenn sich trotz öffentlicher Ausschreibung keine Selbstbewirtschafterin oder Selbstbewirtschafter gemeldet hat. Nach Art. 64 Abs. 1 lit. f BGBB wird die öffentliche Ausschreibung wie folgt definiert: Bei fehlender Selbstbewirtschaftung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die Erwerberin beziehungsweise der Erwerber einen wichtigen Grund nachweist, namentlich wenn trotz öffentlicher Ausschreibung zu einem nicht übersetzten Preis kein Angebot einer Selbstbewirtschafterin oder eines Selbstbewirtschafters im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich vorliegt.