Pachtzins
Der Pachtzins für ein landwirtschaftliches Gewerbe ist gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Landwirtschaftliche Pacht bewilligungspflichtig. Keine Bewilligung braucht der Pachtzins für landwirtschaftliche Grundstücke.
Pachtzins für landwirtschaftliche Grundstücke
Die rechtlichen Grundlagen zur Berechnung der Pachtzinse für einzelne landwirtschaftliche Grundstücke sind in der Pachtzinsverordnung, im Pachtzinsreglement und in der Anleitung zur Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts (Art. 38 LPG) geregelt. Pachtzinse für landwirtschaftliche Grundstücke werden aufgrund der Grundstückbonität (Bodenqualität, Hanglage, Form, Bewirtschaftungseinschränkungen) und den Arrondierungsverhältnissen (Nähe zum Betrieb/angrenzend bewirtschaftete Flächen) berechnet. Pachtverträge (Pachtzinse) über landwirtschaftliche Grundstücke mit einer Mindestdauer von sechs Jahren benötigen keine Bewilligung vom Kanton Aargau (Landwirtschaft Aargau).
Nutzungsmöglichkeit
Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe
Der Pachtzins für ein landwirtschaftliches Gewerbe ist gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Landwirtschaftliche Pacht (Art. 42 LPG) bewilligungspflichtig. Die Verpächterin beziehungsweise der Verpächter muss den Pachtzins, der gestützt auf die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts festgelegt wird (Art. 37 LPG), innerhalb von drei Monaten nach dem Pachtantritt oder der mit der Pächterin oder dem Pächter vereinbarten Anpassung bewilligen lassen.
Bewilligung Pachtzins
Der unterschriebene Pachtvertrag ist mit einer aktuellen Ertragswertschätzung an den Kanton Aargau (Landwirtschaft Aargau) zur Bewilligung einzureichen.
Einsprache gegen den Pachtzins
Gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne landwirtschaftliche Grundstücke können die vom Kanton bezeichneten Behörden bei der Bewilligungsbehörde (Landwirtschaft Aargau) Einsprache erheben (Art. 43 LPG). Die Einsprache ist innert drei Monaten seit Kenntnis des Vertragsabschlusses oder der Anpassung des Pachtzinses zu erheben, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren seit Pachtantritt oder seit dem Zeitpunkt, auf den die Pachtzinsanpassung erfolgt ist. Danach ist keine Einsprache mehr möglich. Zur Einsprache berechtigt sind gemäss § 19 Abs. 2 der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung (ALaV) der Gemeinderat oder die Kommunale Erhebungsstelle Landwirtschaft (KEL).
Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes (PDF, 150 Seiten, 1,1 MB)