Produktionssystembeiträge
Die Produktionssystembeiträge umfassen Beiträge für gesamtbetriebliche und für teilbetriebliche Produktionsformen. Sie dienen der Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktionsweisen.
Beitrag für gesamtbetriebliche Produktionsformen
Als einziger Beitrag für gesamtbetriebliche Produktionsformen wird der Beitrag für die biologische Landwirtschaft ausgerichtet. Im Pflanzenbau dürfen keine mineralischen Stickstoffdünger verwendet werden. Pflanzenschutzmittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn eine unmittelbare Bedrohung für die Kulturen besteht. Der Einsatz von Wachstumsregulatoren, Welkemitteln und Herbiziden ist nicht erlaubt. In der Nutztierhaltung ist das Programm über den regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS) Pflicht. Eine präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel oder von Antibiotika ist nicht zulässig.
Beiträge für teilbetriebliche Produktionsformen
Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel
- Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau
- Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau
- Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen
- Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft
- Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen
Beitrag für die funktionale Biodiversität
- Beitrag für Nützlingsstreifen
Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit
- Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens
- Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche
Beitrag für Klimamassnahmen
- Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau
Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (GMF)
- Förderung Produktion gemäss betriebsspezifischen Standortpotenzial
Beiträge für besonders tierfreundliche Produktionsformen
Tierwohlbeiträge
- Beitrag für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Beitrag)
- Beitrag für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS-Beitrag)
- Beitrag für besonders hohen Auslauf- und Weideanteil für die Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel (Weidebeitrag)
Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen
- Senkung der Emissionen durch längere Nutzungsdauer von Kühen
Beitragshöhen
- () | - () | Fr./ha |
---|---|---|
Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau | Raps, Kartoffeln, Freiland-Konservengemüse und Zuckerrüben Andere Ackerkulturen gemäss DZV | 800 400 |
Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau | Einjähriger Gemüse- und Beerenanbau | 1'000 |
Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen | Dauerkulturen | 1'100 |
Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft | Dauerkulturen | 1'600 |
Beitrag für den Verzicht auf Herbizide | Raps, Kartoffeln und Freiland-Konservengemüse Spezialkulturen (inkl. Dauerkulturen) Hauptkulturen der übrigen offenen Ackerfläche (inklusive Tabak und Wurzeln der Treibzichorie) | 600 1'000 250 |
Beitrag für Nützlingsstreifen | Auf offener Ackerfläche In Dauerkulturen | 3'300 4'000 |
Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens | Hauptkulturen auf offener Ackerfläche mit Ausnahme von einjährigem Freilandgemüse, Beerenkulturen sowie Gewürz- und Medizinalpflanzen Einjähriges Freilandgemüse, Beerenkulturen, Gewürz- und Medizinalpflanzen auf offener Ackerfläche Für Reben | 200 1'000 600 |
Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung | Hauptkulturen auf der Ackerfläche | 250 |
Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz | Hauptkulturen auf der Ackerfläche | 100 |
Beitrag für die biologische Landwirtschaft | Spezialkulturen Übrige offene Ackerfläche Übrige beitragsberechtigte Fläche | 1'600 1'200 200 |
Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion | - () | 200 |
- () | - () | Fr./GVE |
---|---|---|
BTS-Beitrag | Rindvieh > 160 Tage Pferde > 900 Tage Ziegen > 1 Jahr Schweine ohne Zuchteber > halbjährig und ohne Saugferkel Geflügel und Kaninchen | 75 75 75 130 235 |
RAUS-Beitrag | Rinder > 160 Tage, Pferde, Schafe und Ziegen Rinder < 160 Tage, nicht säugende Sauen Übrige Schweine ohne Saugferkel Geflügel Bisons und Hirsche | 190 370 165 290 80 |
Weidebeitrag | Rinder > 160 Tage Rinder ≤ 160 Tage | 350 530 |
Verlängerte Nutzungsdauer | Milchkühe ab durchschnittlich drei Abkalbungen Milchkühe ab durchschnittlich sieben Abkalbungen Andere Kühe ab durchschnittlich vier Abkalbungen Andere Kühe ab durchschnittlich acht Abkalbungen | 10 100 10 100 |
Anforderungen Produktionssysteme
- Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau
- Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau
- Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen
- Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft
- Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen
- Beitrag für den Verzicht auf Herbizide in Dauerkulturen
- Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche
- Beitrag für Nützlingsstreifen
- Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens
- Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau
- Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion
- Tierwohlbeiträge (BTS/RAUS/Weidebeitrag)
- Längere Nutzungsdauer von Kühen
Faktenblätter Agridea
- Agridea Faktenblatt: Änderungen und neue Massnahmen in Spezialkulturen der offenen Ackerfläche
- Agridea Faktenblatt: Änderungen und neue Massnahmen im Ackerbau
- Agridea Faktenblatt: Änderungen und neue Massnahmen in Dauerkulturen
- Agridea Faktenblatt: Rindviehhaltung (Längere Nutzungsdauer von Kühen, Weidebeitrag)
Rechtliche Grundlagen
- Tierschutzgesetz TSchG (SR 455)
- Tierschutzverordnung TSchV (SR 455.1)
- Direktzahlungsverordnung DZV (SR 910.13)
- Bio-Verordnung (SR 910.18)
- Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV (SR 910.91)
- Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft (SR 910.181)
- Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (SR 455.110.1)