Versorgungssicherheitsbeiträge
Die Versorgungssicherheitsbeiträge stellen die Versorgung mit nachhaltig produzierten Nahrungsmitteln sicher. Sie tragen dazu bei, dass die entsprechende Produktionskapazität und das notwendige Know-how aufrechterhalten werden.
Die Versorgungssicherheitsbeiträge gliedern sich in einen Basisbeitrag, einen Produktionserschwernisbeitrag und einen Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen.
Basisbeitrag
Dieser Flächenbeitrag wird für die Bewirtschaftung von Dauergrünland (Tierproduktion) sowie von offenen Ackerflächen und Dauerkulturen (Pflanzenproduktion) ausgerichtet. Für Dauergrünland (Dauerwiesen und Dauerweiden) ist ein nach landwirtschaftlichen Zonen abgestufter Mindesttierbesatz Voraussetzung für Beiträge.
Beitragshöhe
Flächenabstufung
Die Flächenabstufung kommt nur bei Betrieben zur Anwendung, welche mehr als 60 ha bewirtschaften. Bei Betriebsgemeinschaften werden Flächenabstufungen multipliziert mit der Anzahl der beteiligten Betriebe. In einer Gemeinschaft mit zwei Betrieben wird der Basisbeitrag somit erst ab 120 ha abgestuft.
Produktionserschwernisbeitrag
Die Produktionskapazität für Nahrungsmittel muss auch in der Hügelzone und im Berggebiet aufrechterhalten werden. Schwierige Produktionsverhältnisse werden deshalb im Rahmen der Versorgungssicherheitsbeiträge mit einem nach Zonen abgestuften zusätzlichen Flächenbeitrag abgegolten.
Beitragshöhe
Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen
Für Ackerbau und die Bewirtschaftung von Dauerkulturen wird ein zusätzlicher Flächenbeitrag gesprochen, um der zentralen Bedeutung der Pflanzenproduktion für die Versorgung Rechnung zu tragen.
Keine Beiträge werden ausgerichtet für Kulturflächen, die nicht zur Aufrechterhaltung der Produktionskapazität von Nahrungsmitteln dienen (zum Beispiel Baumschulen, Chinaschilf, Zierpflanzen, Christbäume).
Damit auf Dauergrünflächen (exklusive Kunstwiesen) Basis- und Produktionserschwernisbeiträge ausgerichtet werden können, muss auf dem Betrieb ein Mindesttierbesatz erreicht werden.
Mindesttierbesatz
Bei zu geringem Mindesttierbesatz wird der Beitrag für Dauergrünflächen anteilmässig festgelegt. Auf Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen (BFF) bewirtschaftet werden, müssen nur 30 Prozent des oben erwähnten, nach Zonen differenzierten Mindesttierbesatzes, erfüllt werden. Kunstwiesen, offene Ackerflächen und Dauerkulturen sind von der Mindesttierbesatzanforderung ausgenommen.