Beitragsvoraussetzungen
Damit ein landwirtschaftlicher Betrieb einen Anspruch auf Direktzahlungen und Beiträge geltend machen kann, muss er bestimmte, in der Bundesgesetzgebung festgelegte Voraussetzungen erfüllen.
Die wichtigsten Voraussetzungen für die Ausrichtung von Direktzahlungen und Beiträgen sind untenstehend aufgelistet. Detaillierte Angaben über die Voraussetzungen finden Sie über den Link auf die entsprechende Gesetzesbestimmung.
Allgemein
- Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN) auf dem ganzen Betrieb erfüllt
- Einhaltung der maximalen Tierbestände
- Mindestarbeitsaufkommen auf dem Betrieb von mindestens 0,20 SAK
- Mindestarbeitsanteil: 50 % der Arbeiten auf dem Betrieb werden von betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter
Beitragsberechtigte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind natürliche Personen, die das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben, mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz. Ausbildungsanforderung ist eine berufliche Grundbildung im "Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe" mit Eidgenössischem Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis oder Bäuerin mit Fachausweis.
Ökologischer Leistungsnachweis
- Haltung der Nutztiere nach Tierschutzgesetzgebung
- Ausgeglichene Düngerbilanz
- Angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen (BFF)
- Vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung
- Geregelte Fruchtfolge
- Geeigneter Bodenschutz
- Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel (PSM)
- Pufferstreifen
Ausführliche Informationen zum ÖLN sind in den KIP Richtlinien für den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) zu finden, die wichtigsten Änderungen im Überblick (PDF, 1 Seite, 40 KB).
Massgebende Tierbestände
- Bemessungsperiode, Rahmenbedingungen der Erhebung und die Bestimmung der massgebenden Tierbestände
- Angabe des massgebenden Tierbestandes in GVE gemäss Umrechnungsfaktoren
- Raufutterverzehrende Grossvieheinheiten (RGVE): Tiere der Rindergattung und der Pferdegattung sowie Schafe, Ziegen, Bisons, Hirsche, Lamas und Alpakas
Flächen
Ausschliesslich Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) ist beitragsberechtigt. Bestimmte Kriterien führen zum Ausschluss von Flächen von der LN.
Kontrollwesen
Die Ausrichtung von Direktzahlungen und Beiträgen ist an strenge Auflagen gebunden. Als Gesetz- und Geldgeber verlangt der Bund deshalb regelmässige Kontrollen. Die Kantone sind für den entsprechenden Vollzug verantwortlich.
Landwirtschaft Aargau hat für die Durchführung der Kontrollen private Organisationen beauftragt:
Allgemein
Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN)
- Ausnahmeregelungen Trockenheit 2022 (PDF, 4 Seiten, 226 KB)
- Witterungsbedingte Ausnahmeregelungen 2021 bei der Nährstoffbilanz und der GMF-Bilanz (PDF, 2 Seiten, 212 KB)
- Merkblatt Pflanzenschutzanwendungen (PDF, 4 Seiten, 187 KB)
- Vertrag ÖLN Gemeinschaft (PDF, 4 Seiten, 141 KB)
- Agricon Formulare (Auslaufjournale, Fruchtfolgeplan, Schlagkartei, Zu- und Wegfuhr von Mineraldüngern usw.)
- AGRIDEA Merkblatt Pufferstreifen – richtig messen und bewirtschaften
Massgebende Tierbestände
- Wegleitung Deklaration Durchschnittsbestand Mastpoulets und -schweine (PDF, 2 Seiten, 140 KB)
- Berechnung Durchschnittsbestand Mastpoulets (XLSX, 445 KB)
- Berechnung Durchschnittsbestand Mastschweine (XLS, 80 KB)
Flächen
- Problempflanzen und Verbuschung auf Landwirtschaftlicher Nutzfläche (PDF, 12 Seiten, 3,1 MB)
- Weisung Flächen im erschlossenen Baugebiet (PDF, 3 Seiten, 157 KB)
- AGIS Flächen messen
Rechtliche Grundlagen
- Tierschutzgesetz TSchG (SR 455)
- Landwirtschaftsgesetz LwG (SR 910.1)
- Tierschutzverordnung TSchV (SR 455.1)
- Direktzahlungsverordnung DZV (SR 910.13)
- Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben VKKL (SR 910.15)
- Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV (SR 910.91)
- Höchstbestandesverordnung HBV (SR 916.344)
- Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung AkkBV (SR 946.512)
- Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (SR 455.110.1)
- Allgemeine Landwirtschaftsverordnung ALaV (SAR 910.215)