Betriebe
Die Anerkennung von Betrieben erfolgt durch den Kanton; Betriebsaufgaben, Bewirtschafterwechsel und Gemeinschaftsformen sind zu melden.
Die Anerkennung der Betriebs- und Gemeinschaftsformen erfolgt im Kanton Aargau durch Landwirtschaft Aargau. Betriebs- und Gemeinschaftsformen sind Gemeinschaftsweidebetriebe, Sömmerungsbetriebe, Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften. Detaillierte Angaben über die Voraussetzungen finden Sie über den Link auf die entsprechende Gesetzesbestimmung.
Betriebsanerkennung
Neue Betriebe ab einem Mindestarbeitsaufkommen von 0,20 SAK müssen anerkannt werden. In der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung ist festgelegt, welche Bedingungen ein landwirtschaftliches Unternehmen erfüllen muss, um als Betrieb zu gelten. Überdies sind dort die Voraussetzungen für die Produktionsstätten festgelegt.
Betriebsaufgabe
Betriebsaufgaben sind anlässlich der Programmanmeldung für das Folgejahr, spätestens aber bei der jährlichen Betriebsstrukturdatenerhebung im Agriportal mit dem Formular Betriebsaufgabe (PDF, 2 Seiten, 59 KB) zu melden.
Betriebe, die nach der Betriebsaufgabe kleinere Flächen weiter bewirtschaften und/oder Tiere halten, werden nicht aufgelöst, sondern als "Hobbybetrieb/nichtkommerzielle Tierhaltung" weiter registriert bleiben. Bei diesen Betrieben wird eine vereinfachte Datenerhebung durchgeführt.
Bewirtschafterwechsel
Bewirtschafterwechsel sind anlässlich der Programmanmeldung für das Folgejahr, spätestens aber bei der jährlichen Betriebsstrukturdatenerhebung im Agriportal mit dem Formular Bewirtschafterwechsel (PDF, 2 Seiten, 57 KB) zu melden.
Gemeinschaftsformen
Betriebsgemeinschaft
Sind die Voraussetzungen erfüllt, gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Betrieben als Betriebsgemeinschaft (BG). Die BG gilt als ein Betrieb.
Achtung: Gemäss Direktzahlungsverordnung werden bei Personengesellschaften (zum Beispiel Generationengemeinschaften oder BG) die Direktzahlungen anteilsmässig gekürzt, wenn eine Mitbewirtschafterin oder ein Mitbewirtschafter das 65. Altersjahr vollendet hat.
Betriebszweiggemeinschaft
Die Mitgliedsbetriebe einer Betriebszweiggemeinschaft (BZG) gelten weiterhin als zwei Betriebe und werden bezüglich Direktzahlungen separat behandelt.