Familienzulagen und Zollrückerstattungen
Für Kinder-, Ausbildungs- und Haushaltungszulagen in der Landwirtschaft gelten Bundesregelungen. Zudem wird in der Landwirtschaft die Mineralölsteuer auf Treibstoffen zurückerstattet.
Familienzulagen
Die Familienzulagen für selbständige Bäuerinnen und Bauern sowie für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft bestehen aus
- einer Kinderzulage bis zur Vollendung des 16. Altersjahres
- einer Ausbildungszulage ab dem 16. Altersjahr bis zum Abschluss der Ausbildung beziehungsweise bis zur Vollendung des 25. Altersjahres
- einer Haushaltungszulage für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft
Zollrückerstattungen
Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern von landwirtschaftlichen Betrieben wird der Mineralölsteuerzuschlag vollständig und die Mineralölsteuer teilweise zurückerstattet mit dem Ziel, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse nicht zu verteuern.
Für die Rückerstattung der Mineralölsteuer auf Treibstoffen an die Landwirtschaft gibt das Merkblatt Rückerstattung der Mineralölsteuer auf Treibstoffen an die Landwirtschaft Auskunft. Das Rückerstattungsgesuch ist jeweils bis am 30. Juni des Folgejahrs beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Dokumentenmanagement, 3003 Bern einreichen. Das entsprechende Formular 46.20a für Betriebe mit Direktzahlungen respektive 46.20b für Betriebe ohne Direktzahlungen muss schriftlich oder telefonisch (058 462 65 47) bestellt werden.
- Familienzulagen in der Landwirtschaft. AHV-IV.
- Familienzulagen in der Landwirtschaft. SVA Aargau.
- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft FLG (SR 836.1)
- Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft FLV (SR 836.11)
- Mineralölsteuergesetz MinöStG (SR 641.61)
- Mineralölsteuerverordnung MinöStV (SR 641.611)
- Verordnung des EFD über die Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer (SR 641.612)