Anlagen und Lagerkapazitäten
Zum Schutz der natürlichen Ressourcen ist die Lagerung von Dünge- und Futterstoffen auf landwirtschaftlichen Betrieben zentral.
Hofdünger-, Raufutter- und Entwässerungsanlagen sind periodisch durch einen kantonalen Prüfingenieur zu kontrollieren. Um Hofdünger umweltgerecht einsetzen zu können, müssen ausreichend Lagerkapazitäten zur Verfügung stehen.
Neue Anlagen
Einwandfreie Qualität durch Beizug Ingenieur
Zur Abklärung des Baugrundes, zur Berechnung der Armierung und der Betonqualität ist ein Ingenieur beizuziehen. Damit wird die einwandfreie Qualität neuer Anlagen für die Lagerung von Gülle, Mist oder Silage gewährleistet. Der Ingenieur übernimmt die Verantwortung über die Planung, Begleitung und Abnahme der neuen Anlage (Formular fachgerechte Projektierung (PDF, 1 Seite, 56 KB)). Massgebend sind die Vorgaben des Ordners Siedlungsentwässerung Kapitel 5 und das Merkblatt Grundlagen für das Erstellen von Hofdüngeranlagen und Flachsilos (PDF, 38 Seiten, 3,3 MB). Funktions- oder Dichtheitskontrollen sollen jederzeit durchgeführt werden können, ohne den Betriebsablauf zu beeinträchtigen. Diesem Punkt ist insbesondere beim Bau von Leitungs- und Schwemmkanälen besondere Bedeutung beizumessen. Bevor Hofdünger- und Abwasseranlagen hinterfüllt und in Betrieb genommen werden, überprüft der Ingenieur die Anlagen auf deren Dichtheit. Das Merkblatt Dichtheitsprüfungen (PDF, 2 Seiten, 65 KB) gibt Auskunft über das konkrete Vorgehen bei der Dichtheitsprüfung der verschiedenen Anlagen.
Harmonisierung gemäss Merkblatt
Die Nordwestschweizer Kantone haben in den Bereichen Planung, Bau, Abnahme, Unterhalt, Überwachung und Kontrollen von Bauten in der Landwirtschaft sowie hinsichtlich der Entwässerung der Betriebe ein harmonisiertes Vorgehen erarbeitet. Das Merkblatt Entwässerung landwirtschaftlicher Liegenschaften (PDF, 5 Seiten, 230 KB) gibt Hinweise darauf, wie Hofdünger und anfallendes Abwasser auf einem Landwirtschaftsbetrieb behandelt werden müssen.
Dokumente
- Formular Baukontrollen und Dichtheitsprüfung für neue Hofdüngeranlagen vor Inbetriebnahme (PDF, 2 Seiten, 109 KB)
- Formular Dichtheitsprüfung für Leitungen (PDF, 2 Seiten, 104 KB)
- Merkblatt Planung und Bau von Güllegruben, Güllesilos und Schwemmkanälen (PDF, 3 Seiten, 123 KB)
- Formular Deklaration der Entwässerung (PDF, 2 Seiten, 149 KB)
- Merkblatt Planung und Bau von Ställen und Anlagen der Hobbytierhaltung (PDF, 2 Seiten, 71 KB)
- Formular Baukontrollen und Abnahme für neue Flachsiloanlagen vor Inbetriebnahme (PDF, 2 Seiten, 67 KB)
- Merkblatt Erdverlegte Gülledruckleitungen (PDF, 2 Seiten, 49 KB)
- Merkblatt Erstellung von Siloanlagen und Lagerung von Silagen (PDF, 3 Seiten, 227 KB)
- Merkblatt Leckerkennung für Güllebehälter (PDF, 2 Seiten, 339 KB)
Bestehende Anlagen
Sachgemässer Betrieb
Die Betreiber von Lagereinrichtungen und technischen Aufbereitungsanlagen für Hofdünger wie Gülle- und Silosaftbehälter, Mistplatten, Raufuttersilos, Sammel- und Entmistungskanäle, Gülle- und Silosaftleitungen sowie anderer Abwasseranlagen sorgen dafür, dass diese sachgemäss bedient, gewartet und unterhalten werden.
Prüfung durch Drittperson
Hofdünger-, Raufutter- und Entwässerungsanlagen sind periodisch durch einen kantonalen Prüfingenieur zu kontrollieren. Die Anlagebetreiber werden rechtzeitig über den Ablauf und Umfang der periodischen Kontrolle informiert. Kontrolliert wird, ob
- ausreichend Lagerkapazität vorhanden ist,
- die Anlagen inklusive Leitungen dicht sind,
- die Anlagen funktionstüchtig und ordnungsgemäss betrieben werden.
Die Prüfintervalle richten sich nach der in der Gewässerschutzverordnung vorgesehenen Gewässergefährdung. Somit gelten für Anlagen in Grundwasserschutzzonen strengere Prüfintervalle (5 oder 10 Jahre) als im besonders gefährdeten Bereich von nutzbaren Gewässern (20 Jahre). Die Fristen für Anlagen im übrigen Bereich, wo keine besondere Gefährdung der Gewässer vorliegt, sind ab dem 1. November 2017 auf 30 Jahre erhöht worden. Je nach Status der Kontrolle ist zusätzlich die gesamtbetriebliche Entwässerung (Musterplan der Entwässerung (PDF, 1 Seite, 58 KB)) in einem Schlussbericht zu dokumentieren.
Dokumente
- Merkblatt Dichtheitsprüfungen (PDF, 2 Seiten, 65 KB)
- Anerkannte Ingenieurbüros für die Durchführung der periodischen Kontrolle (PDF, 2 Seiten, 13 KB)
- Auftragsbestätigung periodische Kontrolle (PDF, 1 Seite, 7 KB)
- Formular Dichtheitsprüfung für bestehende Hofdüngeranlagen (PDF, 2 Seiten, 114 KB)
- Formular Zustandskontrolle bestehender gewässerschutzrelevanter Anlagen (PDF, 2 Seiten, 137 KB)
- Hinweise für die periodische Kontrolle (PDF, 1 Seite, 16 KB)
Lagerkapazitäten
Wie lange muss ich Mist und Gülle meines Betriebs lagern können?
Um die Hofdünger umweltgerecht einsetzen zu können, müssen einem Landwirtschaftsbetrieb ausreichend Lagerkapazitäten für die anfallende Gülle und den Mist zur Verfügung stehen. Im Aargau muss ein Landwirtschaftsbetrieb die anfallende Gülle während mindestens fünf Monaten lagern können. Gibt ein Betrieb mehr als die Hälfte der anfallenden Gülle ab, so erhöht sich die minimale Lagerkapazität auf sechs Monate. Für die Mistlagerung ist ein Stapelraum für sechs Monate nötig. Zugedeckte Mistzwischenlager im Feld sind nur unter gewissen Voraussetzungen während längstens acht Wochen zulässig.
Berechnung der Lagerkapazität
Für die Berechnung der notwendigen Lagerkapazitäten für Hofdünger und Abwasser steht das Formular Berechnung der Lagerkapazität für Hofdünger und Abwasser (XLSX, 254 KB) zur Verfügung. Fehlende Lagerkapazität muss nicht zwingend neu gebaut werden, sofern Lagerkapazität für mindestens drei Monate auf dem eigenen Betrieb vorhanden ist. Es besteht auch die Möglichkeit, die (Teil-)Nutzung einer Hofdüngeranlage auf einem benachbarten Betrieb mittels Formular Mietvertrag Hofdüngeranlage (PDF, 1 Seite, 78 KB) zu vereinbaren.
Dokument
- Formular Mietvertrag Hofdüngeranlage (PDF, 78 KB)
- Merkblatt Mistzwischenlager und Feldrandkompostmieten (PDF, 3 Seiten, 72 KB)
- Ordner Siedlungsentwässerung: Kapitel 5 – Gewässerschutz Landwirtschaft
- Ordner Siedlungsentwässerung: Kapitel 14, Seite 19 – Humusierte Versickerungsmulde
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) SR 814.20
- Gewässerschutzverordnung (GSchV) SR 814.201
- Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR) SAR 781.200
- Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern V EG UWR (SAR 781.211)