Reine Landumlegungen
Bei reinen Landumlegungen werden keine baulichen Massnahmen getätigt.
Gemäss kantonalem Landwirtschaftsgesetz können mehrere Grundeigentümer auf privatrechtlicher Basis schriftlich eine Güterzusammenlegung in der Landwirtschaftszone vereinbaren. Das Gesetz erlaubt die Durchführung von reinen Landumlegungen ohne bauliche Massnahmen auch mit Hilfe einer Bodenverbesserungsgenossenschaft und nach den Vorschriften von Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Im Weiteren sind Nutzungs- und Bewirtschaftungsumlegungen ohne Eingriff in das Grundeigentum denkbar.