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Erhebungen

Erhebung für die Sozialhilfestatistik

Informationen und Hilfsmittel zur Erhebung der Sozialhilfestatistik

Aktuell: Erfassung von Personen mit Schutzstatus S

Für Personen, denen der Schutzstatus S gewährt wird und die Sozialhilfe beziehen, ist für die Sozialhilfeempfängerstatistik ein Dossier unter der Leistungsklasse " Wirtschaftliche Sozialhilfe " (Leistungsarten 1 bis 5) zu eröffnen. Bei der Variable " Aufenthaltsstatus " ist die Kategorie 7 " Anderes " zu erfassen. Das BFS wird die Personen mit Schutzstatus S nicht im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe auswerten. Voraussichtlich werden separate Auswertungen für diese Personengruppe erstellt werden.

Zeitplan der laufenden Erhebung

28. Februar 2025 Abgabefrist für die Daten des Jahrs 2024

Bitte informieren Sie uns rechtzeitig, falls Sie diesen Termin nicht einhalten können, um eine Fristerstreckung zu vereinbaren.
Dezember 2025 Zustellung der Gemeinderesultate und Publikation der kantonalen Sozialhilfestatistik

Unterlagen und Hilfsmittel für die Datenerfassung

Nützliche Adressen

Bei Fragen zur Datenerfassung, Plausibilisierung oder zur Sozialhilfestatistik allgemein

Statistik Aargau, Fachstelle Sozialhilfestatistik (social@ag.ch): Mattias Hemmig (Mo-Fr: 062 835 13 19), Stefan Schmutz (Mo-Fr: 062 835 38 81)

Bei Fragen zum Erfassungstool SOSTAT und zur Datenübermittlung via sedex

Support-Hotline BFS (kostenlos): 058 463 66 03 (Mo-Fr 9:00 bis 12:00) oder social@bfs.admin.ch

Bei Fragen zu KLIBnet, Tutoris oder anderen Fallführungssystemen

Bitte wenden Sie sich an den Kundensupport des jeweiligen Herstellers

FAQ

Wozu dient die Sozialhilfestatistik?

Dank dieser Statistik verfügen Politik, Verwaltung, Forschung und Öffentlichkeit über gesicherte Informationen über die Sozialhilfe. Damit können Bund, Kantone und Gemeinden die Sozialhilfe planen und steuern.
Im Kanton Aargau bestimmt unter anderem die Anzahl der unterstützten Personen die Höhe des Soziallastenausgleichs und hat somit konkrete Auswirkungen auf das Gemeindebudget.

Wie kann ich mir die Datenerfassung erleichtern?

Wir empfehlen Ihnen dringend, die Dossiers laufend gemäss den BFS-Anforderungen aktuell zu halten. Erfassen Sie auch die BFS-Variablen gleich bei der Eröffnung und halten Sie die Dossiers auf dem neuesten Stand. Dadurch verteilen Sie die Arbeitslast und haben die benötigten Informationen gleich zur Hand. Sie können Ihre Dossiers während des ganzen Jahres plausibilisieren, um zu erfahren, wo es noch fehlerhafte oder fehlende Angaben gibt.
Machen Sie sich mit den Grundprinzipien der Sozialhilfestatistik und mit den entsprechenden Funktionen Ihres Fallführungssystems vertraut, am besten in einer Schulung beim jeweiligen Anbieter. Für Dienste mit dem Erfassungstool SOSTAT bietet Statistik Aargau jeweils im Januar/Februar Gratisschulungen an.

Welche Dossiers muss ich übermitteln und welche nicht?

Im Kanton Aargau müssen für die Statistik alle Dossiers der nachfolgenden Leistungsarten geliefert werden:

  • Wirtschaftliche Sozialhilfe (Leistungsarten 1–5)
  • Sozialhilfe an Flüchtlinge (Leistungsart 40)
  • Sozialhilfe an Asylsuchende (Leistungsart 50)
  • Alimentenbevorschussung (Leistungsart 25)
  • Elternschaftsbeihilfe (Leistungsart 23)

Ein Dossier muss geliefert werden, wenn im Erhebungsjahr eine oder mehrere Zahlungen erfolgten oder der BFS-Dossierabschluss ins Erhebungsjahr fällt. Das ist auch dann der Fall, wenn die Letztzahlung im Zeitraum von Juli bis Dezember vor dem Erhebungsjahr geleistet wurde.

NICHT geliefert werden müssen:

  • Reine Beratungsfälle
  • Fälle, für die ausschliesslich die Krankenkassen-Prämien bezahlt wurden
  • Fälle, die nur mit Nothilfe, aber nicht mit ordentlicher Sozialhilfe unterstützt wurden
  • Reine Inkassofälle

Welches ist die korrekte Leistungsklasse für mein Sozialhilfedossier?

Die Leistungsklasse wird durch den Aufenthaltsstatus der antragstellenden Person und deren Aufenthaltsdauer in der Schweiz bestimmt:

  • Asylsuchende (N)
    Sozialhilfe an Asylsuchende (Leistungsart 50)
  • Vorläufig aufgenommene Person (F)
    • bis 7 Jahre in der Schweiz > Sozialhilfe an Asylsuchende (Leistungsart 50)
    • über 7 Jahre in der Schweiz > Wirtschaftliche Sozialhilfe (regulärer Fall, Leistungsart 1–5)
  • Vorläufig aufgenommener Flüchtling (F)
    • bis 7 Jahre in der Schweiz > Sozialhilfe an Flüchtlinge (Leistungsart 40)
    • über 7 Jahre in der Schweiz > Wirtschaftliche Sozialhilfe (regulärer Fall, Leistungsart 1–5)
  • Flüchtling mit Asyl (B)
    • bis 5 Jahre ab Einreichung Asylgesuch > Sozialhilfe an Flüchtlinge (Leistungsart 40)
    • über 5 Jahre ab Einreichung Asylgesuch > Wirtschaftliche Sozialhilfe (regulärer Fall, Leistungsart 1–5)
  • Alle weiteren ausländischen Personen sowie Schweizerinnen und Schweizer
    Wirtschaftliche Sozialhilfe (Leistungsarten 1–5: reguläre Unterstützung, einmalige Zahlung, Bevorschussung ALV)

Die Aufenthaltsdauer spielt deshalb eine Rolle, weil nach Ablauf der 5 beziehungsweise 7 Jahre die Finanzierung der Sozialhilfe nicht mehr über Bundespauschalen erfolgt.
Massgebend für die Statistik ist immer der Status, der zum Stichmonat im ZEMIS hinterlegt ist.

Wie muss ich bei einem Wechsel des Aufenthaltsstatus vorgehen?

Wenn eine antragstellende Person wegen Aufenthaltsstatus oder -dauer in eine andere Leistungsklasse fällt, muss das Dossier per Monat der Änderung abgeschlossen werden (Letztzahlungsdatum, Dezemberzahlung erhalten = "nein", Beendigungsgrund 26). Anschliessend muss ein neues Dossier mit neuer Leistungsart, neuem Aufnahme- und Erstzahlungsdatum und neuem Status erfasst werden (SOSTAT: Kopierfunktion verwenden!). Spezialfall: Falls die letzte Zahlung im Dezember erfolgte, siehe Frage unter "Die Letztzahlung wurde im Dezember geleistet – wie muss ich das erfassen?"

Was bedeuten Anfangs- und Stichtagszustand?

Anfangszustand: Bildet die Situation zum Zeitpunkt der Erstzahlung ab. Der Anfangszustand wird während der gesamten Laufzeit des Dossiers nur einmal übermittelt, nämlich im Jahr, in dem das Dossier eröffnet wurden. Nicht erforderlich bei Alimentenbevorschussung und Elternschaftsbeihilfe.
Stichtagszustand: Bildet die Situation im Stichmonat ab (= Monat der Letztzahlung, bei laufenden Dossiers Dezember). Der Stichtagszustand muss während der gesamten Laufzeit des Dossiers jährlich geliefert werden.

Was ist das BFS-Abschlussdatum?

Das BFS-Abschlussdatum liegt immer genau 6 Monate nach der letzten regulären Zahlung ("6-Monate-Regel"). Beispiel: Letztzahlung 1. Oktober 2020 > BFS-Abschlussdatum 1. April 2021.
Dadurch wird der Zeitraum nach der Letztzahlung vorgegeben, während dem bei einer Wiederaufnahme das bestehende Dossier weitergeführt werden kann. Bei Wiederaufnahme nach dem BFS-Abschlussdatum muss ein neues Dossier mit neuem Aufnahme- und Erstzahlungsdatum eröffnet werden.

Wie muss ich bei einem Unterbruch des Leistungsbezugs vorgehen?

Dauert der Unterbruch weniger als 6 Monate, können Sie bei der Wiederaufnahme einfach das bestehende Dossier weiterführen. Falls schon ein Abschluss erfasst wurde, muss dieser wieder gelöscht werden.
Dauert der Unterbruch mehr als 6 Monate, muss das alte Dossier abgeschlossen und bei der Wiederaufnahme ein neues Dossier mit neuen Aufnahme- und Erstzahlungsdatum eröffnet werden (SOSTAT: Kopierfunktion verwenden!).

Welche Personen gehören in ein Dossier?

Wirtschaftliche Sozialhilfe inkl. Sozialhilfe an Flüchtlinge und Asylsuchende:

Im Dossier werden alle Personen des Haushalts erfasst. Dabei wird unterschieden zwischen den unterstützten Personen – diese bilden die Unterstützungseinheit (UE) – und den weiteren Personen, die im gleichen Haushalt leben, aber nicht im Rahmen des Dossiers unterstützt werden ("HH-Personen").

Die Unterstützungseinheit (UE) umfasst:

  • die antragstellende Person
  • alle weiteren im Rahmen des Dossiers unterstützen Personen ("UE-Personen")

Die Variable "Personen in der Unterstützungseinheit" muss genau der Zahl der erfassten UE-Personen + 1 (antragstellende Person) entsprechen.

Die Variable "Personen im gesamten Haushalt" muss der Zahl aller erfassten Personen entsprechen, also 1 antragstellende Person + Anzahl UE-Personen + Anzahl HH-Personen.

Ausnahme bei Asyldossiers: Miteinander nicht verwandte Personen, die zusammenwohnen, müssen nicht als Haushaltspersonen erfasst werden.

Alimentenbevorschussung (ALBV):

Hier besteht die UE aus der obhutsberechtigten Person, die als antragstellende Person erfasst wird, und den Kindern, für die tatsächlich Zahlungen ergangen sind. Weitere Personen im Haushalt und Kinder, die nicht oder nicht mehr unterstützt werden, sollen nicht erfasst werden.

Ausnahme: Wenn die Bevorschussung volljährige oder fremdplatzierte Kinder betrifft, werden diese in eigenen Einpersonen-Dossiers als Antragsteller erfasst.

Bestehen mehrere Unterhaltsverträge, muss für jeden Vertrag ein eigenes Dossier geführt werden.

Elternbeihilfe (EBH):

Bei EBH-Dossiers besteht die UE aus allen unterstützten Personen der Familie. Das neugeborene Kind muss als UE-Person erfasst sein.

Die Letztzahlung wurde im Dezember geleistet – wie muss ich das erfassen?

Wenn im Dezember etwas ausbezahlt wurde, muss das Dossier immer als laufend übermittelt werden, auch wenn es sich um die Letztzahlung handelte und das Dossier danach abgeschlossen werden konnte: Dezemberzahlung erhalten = "ja", BFS-Abschlussdatum und Beendigungsgrund müssen leer bleiben. Der Abschluss kann erst im Folgejahr erfasst werden.

Wie muss ich fremdplatzierte Kinder erfassen?

Wenn Sie Kosten im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung über die Sozialhilfe finanziert haben (z. B. für Platzierungskosten, Teilleistungen wie Nebenauslagen, Elternbeiträge, Pflegekosten etc.), dann ist jedes fremdplatzierte Kind als antragstellende Person in einem eigenen Ein-Personen-Dossier zu führen. Das ist auch dann der Fall, wenn die Eltern des fremdplatzierten Kindes selber auch von der Sozialhilfe unterstützt werden.

Was bedeutet "Bruttoprinzip"?

Für die Sozialhilfestatistik wurde festgelegt, dass nur die Bruttozahlungen berücksichtigt werden. Es handelt sich um eine Empfängerstatistik. Allfällige Rückerstattungen, z. B. von Sozialversicherungen oder unterstützten Personen, bleiben unberücksichtigt und dürfen deshalb für diese Statistik nicht erfasst werden.
Um die Nettokosten der Sozialhilfe abzubilden, gibt es eine eigene Statistik: https://www.sozialhilfeiws.bfs.admin.ch. Für den Kanton Aargau fliessen hier die Zahlen der Gemeindefinanzstatistik ein.

Resultate früherer Erhebungen