Bezahlen der Steuern
Das Bezugsverfahren folgt auf das Veranlagungsverfahren. Zu bezahlen sind die definitiv veranlagten Steuern. Die definitive Schlussabrechnung liegt der Veranlagungsverfügung bei.
Allgemeines
Die provisorisch zu veranlagenden Steuern werden (zeitlich vorgelagert) vor der definitiven Schlussabrechnung in Rechnung gestellt. Die provisorische Rechnung wird auf einen bestimmten Fälligkeitstermin bezogen.
Informationen zum Steuerbezug Kantons- und Gemeindesteuern
Die Gewinn- und Kaptialsteuern sowie die Grundsteuern der juristischen Personen werden vom Kantonalen Steueramt bezogen.
Die Kantonssteuern, der Finanzausgleich und die Gemeindesteuern werden mit der gleichen Rechnung geltend gemacht.
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften bezahlen im Kanton Aargau keine Kirchensteuern.
Bei Anfragen (Brief / Telefon / E-Mail) geben Sie bitte die Betriebs-Nummer (UID) an.
Informationen zum Steuerbezug direkte Bundessteuer
Das Kantonale Steueramt, Sektion Bezug, bezieht die Gewinnsteuer.
Bei Anfragen (Brief / Telefon / E-Mail) geben Sie bitte die Betriebs-Nummer (UID) an.
Rechtliche Grundlagen
- Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer (SR 642.124)
- Verordnung über die Behandlung von Erlassgesuchen bei der direkten Bundessteuer (SR 642.121)
- Verordnung über Vergütungs-, Ausgleichs- und Verzugszinsen [Zinsverordnung] (SAR 651.313 / Stand 1.1.2020)
- Verordnung über Skonto, Vergütungs- und Verzugszinsen [Zinsverordnung] (SAR 651.311) / in Kraft bis 31.12.2013
- Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SAR 621.111)