Werden Vorbezüge aus der 2. Säule zur Wohneigentumsförderung (WEF) an eine Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt, so kann die Steuer ganz oder anteilsmässig innerhalb von drei Jahren seit der Wiedereinzahlung des Vorbezuges zinslos bei der Behörde zurückgefordert werden, die den Steuerbetrag seinerzeit erhoben hat.
Sobald Ihre Vorsorgestiftung die Rückzahlung des Vorbezuges an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gemeldet hat, erhalten Sie ein Schreiben mit der Kopie der Meldung und einem Register- oder Kontoauszug. Daraus sind sämtliche Angaben über den Vorbezug WEF und die Rückzahlung an die Vorsorgeeinrichtung ersichtlich. Warten Sie zuerst den Eingang dieses Formulars ab, bevor Sie die bezahlten Steuern zurückfordern.
Wurde die Steuer auf dem Vorbezug durch den Kanton Aargau erhoben, so kann die Rückzahlung beim Kantonalen Steueramt (nebenstehende Adresse) beantragt werden (bitte Registerauszug mitsenden).