Steuerbezug Kantons- und Gemeindesteuern
Zuständigkeit, Rechnungsstellung, Termine und Zinsen
Welche Amtsstelle ist für den Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern zuständig?
Die Finanzverwaltung der Wohnsitzgemeinde bezieht die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Steuern auf Kapitalleistungen, Grundstück- und Liquidationsgewinnen sowie Erbschafts- und Schenkungssteuern.
Welche Amtsstelle beantwortet Fragen zum Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern?
Bei Bezugsfragen zu den Kantons- und Gemeindesteuern wenden Sie sich an die Finanzverwaltung Ihrer Wohnsitzgemeinde. Geben Sie bitte Ihre persönliche Adress-Nummer gemäss der Ihnen zugestellten Rechnung an.
Welche Positionen enthält die Steuerrechnung?
Auf der selben Steuerrechnung werden in Rechnung gestellt:
- Die Kantonssteuern, inklusive Spitalsteuerzuschlag (bis und mit Steuerperiode 2019) und Finanzausgleich,
- die Gemeindesteuern,
- die Kirchensteuer bei Kirchenzugehörigkeit (falls eine Vereinbarung zwischen der Einwohnergemeinde und der entsprechenden Kirchgemeinde vorliegt; die Kirchgemeinden können ihre Steuern auch selber beziehen),
- die Feuerwehrpflichtersatzabgabe (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen).
Wie ist der Zahlungstermin für die provisorische Rechnung?
Die provisorischen Steuern sind bis zum 31. Oktober (= allgemeiner Fälligkeitstermin) zu bezahlen.
Jeweils im September erhalten Steuerpflichtige eine Verfallanzeige über die (noch) geschuldeten, provisorischen Steuern der aktuellen Steuerperiode.
Für Ausstände ab 1. November wird ein Verzugszins in Rechnung gestellt, und es können rechtliche Inkassomassnahmen eingeleitet werden.
Es ist empfehlenswert, die Steuerzahlungen nach Erhalt der provisorischen Rechnungen im persönlichen Jahresbudget zu planen. Bei (drohenden) Zahlungsschwierigkeiten muss vor dem Fälligkeitstermin mit der zuständigen Bezugsstelle eine Lösung gefunden werden.
Die Fachstelle für Budgetberatung und Schuldenfragen (Schuldenberatung Aargau - Solothurn) kann in schwierigen Situationen ebenfalls kontaktiert werden.
Welche Zinsarten kommen zur Anwendung?
Vorauszahlungen werden mit einem Vergütungszins honoriert. Dieser Vergütungszins ist steuerfrei.
Für alle Zahlungen, die den definitiven Rechnungsbetrag übersteigen, wird ab Zahlungseingang bis zur Rückzahlung ein Vergütungszins gutgeschrieben. Dies gilt auch für Zahlungen, welche die provisorische Rechnung übersteigen.
Für Ausstände ab 1. November wird ein Verzugszins in Rechnung gestellt, und es können rechtliche Inkassomassnahmen eingeleitet werden.
In der Zinsverordnung legt der Regierungsrat die Zinssätze für jedes Kalenderjahr fest.
Dienstleistungen Bezug Kantons- und Gemeindesteuern
Informationen
- Zinsregelung Steuerjahr 2025 (PDF, 2 Seiten , 224 KB)
- Kantonssteuerfuss und Zinssätze natürliche Personen (2001-2024) (PDF, 1 Seite, 26 KB)
- Zahlungsfristen und Zinsen / Rechtsmittel im Bezugsverfahren (PDF, 2 Seiten, 31 KB)
- Haftung (PDF, 1 Seite, 28 KB)
- Zahlungserleichterungen und Erlass (PDF, 1 Seite, 22 KB)
Merkblätter
Rechtliche Grundlagen
- Steuergesetz §§ 222–234 (SAR 651.100)
- Steuergesetzverordnung §§ 71–87 (SAR 651.111)
- Feuerwehrgesetz FwG (SAR 581.100)
- Verordnung über Vergütungs-, Ausgleichs- und Verzugszinsen [Zinsverordnung] (SAR 651.313)
- Verordnung über Skonto, Vergütungs- und Verzugszinsen [Zinsverordnung] (SAR 651.311) / in Kraft bis 31.12.2013