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Steuerarten

Feuerwehr- und Kirchensteuern

Umgangssprachlich wird von der "Feuerwehrsteuer" gesprochen. Gemeint ist jedoch die "Feuerwehrpflichtersatzabgabe".

Feuerwehrpflichtersatz

Feuerwehrpflicht und Ersatzabgabe

Nach dem Feuerwehrgesetz sind Männer und Frauen in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig. Leisten sie keinen Feuerwehrdienst, müssen sie eine Pflichtersatzabgabe entrichten.

Befreiung der Ersatzabgabe

Von der Entrichtung des Pflichtersatzes befreit sind:

  • Personen, die aktiv Feuerwehrdienst leisten
  • Personen, die am 1. Januar des betreffenden Steuerjahrs das 19. Altersjahr noch nicht erreicht haben
  • Personen, die am 31. Dezember des Vorjahrs das Pflichtalter überschritten, das heisst in der Regel das 44. Altersjahr vollendet haben
  • Personen, die wegen offensichtlicher körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht zur Dienstleistung fähig sind
  • Personen, die durch feuerwehrdienstlich verursachte Umstände (Krankheit oder Unfall) dienstuntauglich geworden sind

Spezialfall: Verheiratete

Bei Verheirateten in tatsächlich oder rechtlich ungetrennter Ehe gilt:

  • Leistet ein Eheteil Feuerwehrdienst, entfällt der Pflichtersatz für die Verheirateten
  • Ist nur ein Eheteil ersatzabgabepflichtig, wird der Pflichtersatz von der Hälfte des steuerbaren Einkommens der Verheirateten erhoben
  • Die geleisteten Dienstjahre eines Eheteils (oder der Verheirateten) werden für die Berechnung des Pflichtersatzes angerechnet
  • Haben die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Verheirateten je einen eigenen Wohnsitz, schuldet jeder Eheteil am Wohnsitz den ordentlichen Pflichtersatz, berechnet auf dem hälftigen Familieneinkommen

Spezialfall: Mutterschaft

Werdende Mütter und allein erziehende Personen mit Kindern bis zum vollendeten 15. Altersjahr sind vom Feuerwehrdienst, nicht jedoch von der Leistung des Pflichtersatzes befreit.

Berechnung der Ersatzabgabe

Gemäss Feuerwehrgesetz beträgt der Pflichtersatz pro Kalenderjahr 2 Promille des steuerbaren Einkommens, mindestens 30 Franken, höchstens 300 Franken. (Die Abteilung Feuerwehrwesen, ein Geschäftszweig der Aargauischen Gebäudeversicherung, sorgt für den Vollzug der Feuerwehrgesetzgebung im Kanton).

Kirchensteuer

Die Kirchgemeinden der kantonal anerkannten Landeskirchen erheben von den Kirchenangehörigen als Kirchensteuer jährlich Einkommens- und Vermögenssteuern. Die Kirchenangehörigen gelten demnach als Steuersubjekte der Kirchensteuer.

Die Kirchgemeindeversammlungen legen jährlich den Steuerfuss fest, wobei die Steuerkommission (als Veranlagungsbehörde der Gemeinde) über Bestand und Umfang der Kirchensteuerpflicht entscheidet.

Kirchensteuerpflicht – Voraussetzungen

Natürliche Personen

Nur natürliche Personen können als Kirchenangehörige einer Landeskirche kirchensteuerpflichtig sein.

Neben der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche muss die natürliche Person kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit in der betreffenden Kirchgemeinde steuerpflichtig sein. Nur so fällt sie unter die Steuerhoheit der Landeskirche.

Kirchensteuer in Familien

Die Familienbesteuerung gilt auch für die Kirchensteuer. Bei konfessionell gemischten Familien ist deshalb eine Aufteilung des Einkommens und Vermögens (nach Köpfen) erforderlich.

Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht

Für Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht wird auf die Verhältnisse per Stichtag 31. Dezember abgestellt.

Bei einem Eintritt während des Steuerjahrs wird die Kirchensteuer für das ganze Jahr erhoben. Bei einem Austritt während des Steuerjahrs wird für das ganze Jahr keine Kirchensteuer erhoben.

Der Austritt aus einer Landeskirche kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der entsprechenden Landeskirche erfolgen. Die Kirchenordnungen der Landeskirchen sehen zudem vor, dass die Austrittserklärung auch gegenüber der Kirchenpflege/dem Pfarramt abzugeben ist.

Der Nachweis des Austritts aus einer Landeskirche obliegt den Steuerpflichtigen (Bestätigung der Landeskirche über den Kirchenaustritt).