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Steuerarten

Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer wird vom Bund auf schweizerischen Kapitalerträgen (beispielsweise Dividenden, Zinsen) sowie auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen erhoben.

Grundsatz

Die Erhebung der Verrechnungssteuer erfolgt an der Quelle. Die Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen beträgt 35 Prozent.

Die begünstigte Person erhält einen um die Verrechnungssteuer gekürzten Betrag direkt ausbezahlt. Die Verrechnungssteuer kann mittels korrekter Deklaration der Erträge und Gewinne in der Steuererklärung zurückgefordert werden.

Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Wann hat eine Person Anspruch auf Rückerstattung?

Hier bestehen folgende Voraussetzungen:

  • Wohnsitz in der Schweiz zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Ertrags,
  • Nutzungsberechtigung am Vermögen, aus dem der Ertrag stammte.

Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Versicherungsleistungen

Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Versicherungsleistungen ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu beantragen. Die entsprechenden Formulare sind auf der Internetseite der ESTV abrufbar.

Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Zusammenhang mit unverteilten Erbschaften (S-167)

Ist eine mit der Verrechnungssteuer belastete Leistung nach dem Ableben des Erblassers / der Erblasserin fällig geworden, so kann der Anspruch wie folgt geltend gemacht werden:

Für Fälligkeiten bis und mit 31.12.2021 ist das Formular S-167 zu verwenden.

Die vom Kantonalen Steueramt herausgegebenen Erläuterungen liefern Hinweise für das Ausfüllen des Formulars S-167.

Ab Fälligkeiten 01.01.2022 ist der Antrag durch jeden Erben bzw. jede Erbin nach Massgabe des Anteils an der Erbschaft bei der für ihn bzw. für sie zuständigen Steuerbehörde zu stellen.

Im Kanton Aargau kann die anteilsmässige Rückerstattung im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis geltend gemacht werden.

Wann ist eine Rückerstattung verwirkt?

Eine Rückerstattung ist verwirkt, wenn:

  • die Antragstellung nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Fälligkeitsjahrs erfolgt,
  • die Deklaration des mit der Verrechnungssteuer belasteten Ertrags nicht entsprechend der gesetzlichen Vorschriften erfolgt.

Wo und wie stelle ich einen Antrag auf Rückerstattung?

Für die während eines Jahres fälligen Kapitalerträge und Lotteriegewinne gilt folgendes:

  • Ein Antrag kann in jenem Kanton gestellt werden, in welchem Wohnsitz per Stichtag 31. Dezember des Fälligkeitsjahrs besteht.
  • Im Kanton Aargau erfolgt die Deklaration in der Steuererklärung. Der Rückerstattungsantrag ist im EasyTax-Programm elektronisch enthalten, oder als "Formular 101.05 – Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (S-164) / Rückerstattungsantrag" Bestandteil der Papierversion der Steuererklärung.