Steuerpflichten
In diesem Bereich erhalten Sie Informationen zur Steuerpflicht von natürlichen Personen.
Familiensituation
Heirat
Bei einer Heirat während des Steuerjahrs erfolgt eine gemeinsame Besteuerung für das ganze Jahr. Beide Eheteile bilden je eigene Steuersubjekte, aber mit einem gemeinsamen Steuerobjekt.
Für die Einkommens- und Vermögenssteuern gilt der Grundsatz der Familienbesteuerung (Zusammenrechnung aller Einkommens- und Vermögensbestandteile, ohne Rücksicht auf den Güterstand).
Steuerberechnung (Tarif B)
Tarif B gilt für Eheteile, die nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich in einer Ehe zusammen leben. Tarif B gilt ausserdem für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben, für die ein Kinderabzug gewährt wird.
Für Tarif B wird der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens von Tarif A (für Alleinstehende) gemäss § 43 StG verwendet.
Beispiel:
- Bei Tarif A ist der Steuersatz 3,9857 beim steuerbaren Einkommen von 35'000 Franken festgelegt.
- Bei Tarif B ist der Steuersatz: 3,9857 beim steuerbaren Einkommen von 70'000 Franken festgelegt.
Verfahrensrechte
(Stell-)Vertretung
Beide Eheteile unterzeichnen die gemeinsame Steuererklärung. Ist diese nur von einem Eheteil unterschrieben, so wird dem anderen Eheteil eine Nachfrist zur Unterzeichnung eingeräumt. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Vertretung durch den unterzeichnenden Eheteil angenommen.
Bei Vertretung durch eine Drittperson ist eine Vertretungsvollmacht von beiden Eheteilen zu unterzeichnen.
Rechtsmittel
Jeder Eheteil kann selbstständig handeln. Rechtsmittel, die ein Eheteil innerhalb der Rechsmittelfrist einreicht, gelten grundsätzlich für beide Eheteile.
Haftungsverhältnisse
Verheiratete (in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebend) haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Bei nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit (fruchtlose Pfändung/Konkurs) eines Eheteils haftet der andere Eheteil jedoch nur für seinen Anteil.
Scheidung/Trennung
Bei einer Scheidung oder Trennung während des Steuerjahrs erfolgt eine getrennte Besteuerung für das ganze Jahr.
Beide Steuerpflichtigen reichen je eine eigene Steuererklärung ein. Die Steuerberechnungen erfolgen grundsätzlich auf Basis von Tarif A (Ausnahmen bei Kindern).
Kinderabzug
Der Kinderabzug steht derjenigen steuerpflichtigen Person zu, die zur Hauptsache (mehr als zur Hälfte) für den Kindsunterhalt aufkommt.
Der Kinderabzug kann auch für volljährige Kinder in Ausbildung geltend gemacht werden.
Die Höhe des Kinderabzugs ist gesetzlich in drei Stufen unterteilt:
Kinderabzug (Stufe 1)
Für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum vollendeten 14. Altersjahr: 7'300 Franken (Steuerperiode 2023).
Kinderabzug (Stufe 2)
Für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum vollendeten 18. Altersjahr: 9'300 Franken (Steuerperiode 2023)
Kinderabzug (Stufe 3)
Für jedes volljährige Kind in Ausbildung, für dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsache aufkommen: 11'400 Franken (Steuerperiode 2023)
Unterhaltsbeiträge (Alimente)
Bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung sind erhaltene Unterhaltsbeiträge von der empfangenden Person zu versteuern.
Ebenso sind Unterhaltsbeiträge bis zum Ende jenes Monats zu versteuern, an welchem die Kinder 18 Jahre alt werden. Steuerpflichtig ist diejenige Person, welche das elterliche Sorgerecht innehat.
Aufgrund einer schriftlichen (gerichtlich oder amtlich genehmigten) Vereinbarung geleistete Unterhaltsbeiträge können von der leistenden Person steuerlich in Abzug gebracht werden, wenn es sich um periodisch in Rentenform fliessende Zahlungen handelt. Einmalig oder in Raten ausbezahlte Kapitalabfindungen sowie güterrechtliche Abfindungen sind dagegen nicht steuerwirksam.
Was geschieht mit (Unterhalts-)Zahlungen an Kinder ab 18 Jahren?
Unterhaltsbeiträge für die unter elterlicher Sorge stehenden Kinder können bis zum Ende jenes Monats, an welchem 18 Jahre erreicht werden, steuerlich abgezogen werden. Die Kinder stehen später nicht mehr unter elterlicher Sorge.
Bei späteren Zahlungen handelt es sich um:
- Familienrechtliche Unterhaltspflichten gemäss § 33 Abs. 1 lit. e StG
- Finanzielle Unterstützungen, wobei die Voraussetzungen für den Unterstützungsabzug gemäss § 42 Abs. 1 lit. b StG zu beachten sind
Kinder/junge Erwachsene
Kinder (bis 18 Jahre)
Unter elterlicher Sorge stehende Kinder sind nur für gewisse Einkünfte (selber) steuerpflichtig. Folgedessen können gewisse Abzüge geltend gemacht werden. Nicht in jedem Fall ist jedoch überhaupt eine Steuererklärung auszufüllen.
Wann ist eine Steuererklärung einzureichen?
Kindern wird (bei eigener Steuerpflicht) normalerweise keine Steuererklärung zugeschickt, weil auf Grund der meist geringen Einkünfte noch keine Steuern geschuldet sind.
Steuerbare Einkünfte unter rund 5'000 Franken lösen im Kanton Aargau keine Steuern aus.
Falls Kinder erhebliche Einkünfte aus Erwerbstätigkeit (beispielsweise Sport) und somit steuerbares Einkommen erzielen, müssen die Inhaber der elterlichen Sorge bei der Gemeinde eine Steuererklärung verlangen.
Diese Einkünfte sind steuerpflichtig
Steuerpflichtige Einkünfte
- Einkünfte aus Erwerbstätigkeit ("Lehrlingslohn", Temporärstelle, Sport oder Musik)
- Erwerbsersatzeinkommen (zum Beispiel Taggelder aus Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung)
- Gewinne aus Grundstückverkäufen, wenn die Grundstücke im Eigentum der Kinder sind
In der Mehrzahl der Fälle versteuern die Inhabenden der elterlichen Sorge die Einkünfte ihrer Kinder bis zum Ende jenes Monats, in welchem die Kinder 18 Jahre alt werden. Es handelt sich um diese Einkünfte:
Ersatzeinkünfte
- Diese leiten sich aus der Erwerbstätigkeit von Vater und/oder Mutter ab (beispielsweise Unterhaltsbeiträge, AHV-Waisenrenten)
Übrige Einkünfte
- Zinserträge
- Vermögen auf Bank-Sparkonto oder Postkonto
- Weitere übrige Einkünfte
Diese Einkünfte sind von den Inhabenden der elterlichen Sorge bis zum Beginn des Jahres, in welchem die Kinder 18 Jahre alt werden, zu versteuern.
Folgende Berufskosten können abgezogen werden
Die Berufskosten von Lernenden (beispielsweise Arbeitswegkosten oder Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung) sind abzugsberechtigt.
Kosten im Zusammenhang mit der Berufsschule gelten als nicht abzugsfähige Ausbildungskosten.
Junge Erwachsene (ab 18 Jahren)
Ab Beginn des Jahres, in welchem die Kinder 18 Jahre alt werden, stehen sie nicht mehr unter elterlicher Sorge und sind unbeschränkt steuerpflichtig.
Wie werden (empfangene) Unterhaltsbeiträge und Waisenrenten besteuert?
Unterhaltsbeiträge werden ab Beginn des Folgemonats nach dem 18. Geburtstag den jungen Erwachsenen zugerechnet; sie sind aber steuerfrei.
Waisenrenten werden ab Beginn des Jahres, in welchem die jungen Erwachsenen volljährig werden, von diesen selbst versteuert. Der Anspruch auf Waisenrenten erlischt bei Vollendung des 18. Altersjahrs oder mit dem Tod. Für junge Erwachsene in Ausbildung dauert der Rechtsanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zum 25. Altersjahr.
Todesfall
Bei Verheirateten
Die Eheteile bilden je eigene Steuersubjekte mit gemeinsamem unteilbarem Steuerobjekt. Mit dem Tod endet die Steuerpflicht des einen Eheteils. Ab Todestag besteht kein gemeinsames unteilbares Steuerobjekt mehr.
Für die Steuerpflicht gilt Folgendes:
- Für die Zeit vom 1. Januar bis zum Todestag besteht die gemeinsame unterjährige Steuerpflicht der beiden Eheteile.
- Für die Zeit vom Todestag bis 31. Dezember besteht die alleinige unterjährige Steuerpflicht des überlebenden Eheteils.
Besteuerung der Einkünfte
Sowohl für die gemeinsame unterjährige als auch für die alleinige unterjährige Steuerpflicht wird die Steuer auf den in diesen Zeiträumen fliessenden Einkünften nach bestimmten Regeln erhoben.
- Regelmässig fliessende Einkünfte (Lohn, Alimente, Renten, Liegenschaftenertrag) werden auf 12 Monate umgerechnet
- Unregelmässig fliessende Einkünfte (Zinsen aus Wertschriften, Boni, Lottogewinne) werden nicht auf 12 Monate umgerechnet
Die Umrechnung ist wichtig für den Steuersatz (Berechnungsgrösse).
Abzüge
Für die Abzüge gilt sinngemäss die gleiche Regelung wie für die Einkünfte. Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode (Stichtagprinzip) anteilmässig gewährt.
Vermögen
Für die Bemessung des steuerbaren Vermögens ist der Stand am Ende der Steuerperiode (Stichtagprinzip) oder bei Beendigung der Steuerpflicht massgebend.
Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird das Vermögen nach der Dauer der Steuerpflicht gewichtet. Für die Satzbestimmung ist auf das gesamte Vermögen am massgebenden Stichtag abzustellen.
Wie erfolgt die Besteuerung bei Verheirateten bis und mit Todestag?
Die einzureichende Steuererklärung "unterjährige Steuerpflicht" berücksichtigt folgende Faktoren:
- Einkünfte für den Zeitraum der gemeinsamen Steuerpflicht
- Eheliches Vermögen am Ende der Steuerpflicht
Die "Steuererklärung unterjährige Steuerpflicht" dient auch der Rückforderung der Verrechnungssteuer für die Fälligkeiten beider Eheteile bis zum Todestag.
Wie erfolgt die Besteuerung für den überlebenden Eheteil ab dem Tag, der auf den Todestag folgt?
Die im Folgejahr einzureichende Steuererklärung des überlebenden Eheteils darf im Wertschriftenverzeichnis nur noch die Fälligkeiten des überlebenden Eheteils enthalten. Diese bilden die Grundlage für die Besteuerung. Im Übrigen werden sie bei der Geltendmachung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer herangezogen.
Bei Alleinstehenden
Bei Tod einer alleinstehenden Person gilt ebenfalls die Regelung, dass von den Erben (beispielsweise Nachkommen, Eltern, Geschwister) bis zum Todestag eine "Steuererklärung unterjährige Steuerpflicht" einzureichen ist.
Die Berechnung der regelmässigen/unregelmässigen Einkünfte oder regelmässigen/unregelmässigen Abzüge erfolgt analog der Berechnung bei Verheirateten.
Wohnsitz
Steuerpflicht
Die aargauische Steuerpflicht beginnt am Tag, an dem die steuerpflichtige Person in einer aargauischen Gemeinde Wohnsitz nimmt oder sich aufhält. Der Wohnort am Ende des Steuerjahrs ist für die Steuerpflicht des ganzen Steuerjahrs massgeblich.
In welcher Gemeinde muss die Steuererklärung eingereicht werden?
Die Steuererklärung ist in der Wohnortgemeinde per 31. Dezember (Stichtag) einzureichen.
Bei Spezialsteuerdomizilen (Liegenschaftenbesitz, Betriebsstätte) in anderen Kantonen, stellt die steuerpflichtige Person diesen Kantonen eine Kopie der Steuererklärung zu.
Für Liegenschaften und Betriebsstätten werden nur im interkantonalen Verhältnis – also zwischen Kantonen – Steuerausscheidungen vorgenommen. Im innerkantonalen Verhältnis erfolgen bei natürlichen Personen keine Steuerausscheidungen.
Für getrennt vom übrigen Einkommen besteuerte Kapitalleistungen (Säule 2, Säule 3a sowie Zahlungen infolge Tod oder Invalidität) wird auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalleistung abgestellt. Somit werden nur diejenigen Kapitalleistungen besteuert, die während der Dauer des Wohnsitzes fällig geworden sind.
Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben.
Die Steuerpflicht beginnt an jenem Tag, an welchem die steuerpflichtige Person im Kanton Wohnsitz nimmt oder sich aufhält.
Beispiel für einen Zuzug:
Zuzug von Deutschland am 1. Juli 2018 in die Aargauer Gemeinde X. Für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2018 besteht unbeschränkte Steuerpflicht in der Gemeinde X.
Die Steuerpflicht endet am Tag des Wegzugs.
Beispiel für einen Wegzug:
Wegzug aus der Aargauer Gemeinde X nach Deutschland am 1. Juli 2018. Die unbeschränkte Steuerpflicht in der Gemeinde X. besteht für die Zeit vom 1. Januar bis 1. Juli 2018.
Merkblätter, Wegleitungen
- Wegleitung zu Steuererklärung 2023 (PDF, 52 Seiten, 3,0 MB)
- Informationsblatt unterjährige Steuerpflicht (ab 2017) (PDF, 2 Seiten, 102 KB)
- Zeitliche Bemessung bei ganzjähriger Steuerpflicht (PDF, 10 Seiten, 386 KB)
- Zeitliche Bemessung bei unterjähriger Steuerpflicht und in besonderen Fällen (PDF, 18 Seiten, 399 KB)
- Doppelbesteuerung und Steuerausscheidung (PDF, 29 Seiten, 231 KB)
- Einkünfte aus Kinderbetreuung (PDF, 73 KB)