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Steuerthemen

Vorsorge und Versicherung

Die Einkünfte aus Vorsorge und Versicherung (beispielsweise AHV- und IV-Renten, Todesfall, Pensionskasse) führen bei den Kantons- und Gemeindesteuern (StG) sowie bei der direkten Bundessteuer (DBG) zu teils unterschiedlichen Steuerfolgen.

Besteuerung der Einkünfte aus den drei Säulen

Säule 1: Staatliche Vorsorge

Renten

Die Renten der AHV, IV (und weitere) sind zu 100 Prozent steuerbar.

Säule 2: Berufliche Vorsorge

Renten

Die Renten der Pensionskassen sind zu 100 Prozent steuerbar.

Die Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren sind in der Regel zu 100 Prozent abziehbar.

Kapitalleistungen

Die Kapitalleistungen unterliegen einer Jahressteuer zu 30 Prozent (StG; seit 1.1.2014) respektive zu einem Fünftel (DBG) der ordentlichen Tarife für das Steuerjahr, in dem die Leistung fällig wird bzw. fliesst.

Für abweichende Regelungen in StG / DBG muss das Merkblatt "Besteuerung von Renten und Pensionen" konsultiert werden.

Säule 3a: Gebundene Selbstvorsorge

Renten

Die Renten sind zu 100 Prozent steuerbar.

Kapitalleistungen

Die Kapitalleistungen unterliegen einer Jahressteuer zu 30 Prozent (StG; seit 1.1.2014) respektive zu einem Fünftel (DBG) der ordentlichen Tarife für das Steuerjahr, in dem die Leistung fällig wird bzw. fliesst.

Säule 3b: Freie Vorsorge

Leibrenten, Verpfründung

Die Einkünfte aus Leibrenten sowie Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar. Die Beiträge sind limitiert abziehbar (siehe pauschalierter Versicherungsabzug).

Todesfall- und Invaliditätsversicherungen

Die Rentenleistungen aus Todesfall- und Invalilditätsversicherungen sind zu 100 Prozent steuerbar. Die Beiträge sind limitiert abziehbar (siehe pauschalierter Versicherungsabzug).

Kapitalleistungen

Die Kapitalleistungen unterliegen einer Jahressteuer zu 30 Prozent (StG; seit 1.1.2014) respektive zu einem Fünftel (DBG) der ordentlichen Tarife.

Für abweichende Regelungen aus StG / DBG muss das Merkblatt "Besteuerung freie Vorsorge Säule 3b" konsultiert werden.

Rückkaufsfähige Lebensversicherungen

Die Leistungen sind steuerfrei. Die Beiträge sind limitiert abziehbar (siehe pauschalierter Versicherungsabzug).

Die Einmalprämienversicherungen sind:

  • Steuerfrei, wenn sie der Vorsorge dienen
  • Steuerbar (mit dem übrigen Einkommen), wenn sie nicht der Vorsorge dienen. Dabei wird der steuerbare Kapitalertrag aus der Differenz "Auszahlung minus Einmaleinlage" gebildet

Für Informationen zu den kantonalen Besonderheiten bei den Einmalprämienversicherungen muss das Merkblatt "Besteuerung freie Vorsorge Säule 3b" konsultiert werden.

Kapitalabfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Besteuerung dieser Kapitalabfindungen unterscheidet sich, je nachdem, ob diese mit oder ohne Vorsorgecharakter ausgerichtet werden.

Wie werden Kapitalabfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (mit und ohne Vorsorgecharakter) besteuert?

  • Wenn mit Vorsorgecharakter: Dann mit einer Jahressteuer zu 30 Prozent (StG; seit 1.1.2014) respektive zu einem Fünftel (DBG) des ordentlichen Tarifs.
  • Wenn als (reine) Abgangsentschädigung: Dann zusammen mit dem übrigen Einkommen ohne Ermässigung
  • Wenn als Ersatzeinkommen für eine bestimmte Dauer: Dann zusammen mit dem übrigen Einkommen zu einem periodisierten Steuersatz

Wohnrecht

Der Mietwert ist bei der wohnrechtsberechtigten Person zu 100 Prozent steuerbar.

Kantonale Besonderheiten

Weitere kantonale Besonderheiten werden im Merkblatt Kapitalleistungen (zeitliche Bemessung und mehrfache Kapitalleistungen) (PDF, 281 KB) aufgeführt.