Vorsorge und Versicherung
Die Einkünfte aus Vorsorge und Versicherung (beispielsweise AHV- und IV-Renten, Todesfall, Pensionskasse) führen bei den Kantons- und Gemeindesteuern (StG) sowie bei der direkten Bundessteuer (DBG) zu teils unterschiedlichen Steuerfolgen.
Besteuerung der Einkünfte aus den drei Säulen
Säule 1: Staatliche Vorsorge
Renten
Die Renten der AHV, IV (und weitere) sind zu 100 Prozent steuerbar.
Säule 2: Berufliche Vorsorge
Renten
Die Renten der Pensionskassen sind zu 100 Prozent steuerbar.
Die Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren sind in der Regel zu 100 Prozent abziehbar.
Kapitalleistungen
Die Kapitalleistungen unterliegen einer Jahressteuer zu 30 Prozent (StG; seit 1.1.2014) respektive zu einem Fünftel (DBG) der ordentlichen Tarife für das Steuerjahr, in dem die Leistung fällig wird bzw. fliesst.
Für abweichende Regelungen in StG / DBG muss das Merkblatt "Besteuerung von Renten und Pensionen" konsultiert werden.
Säule 3a: Gebundene Selbstvorsorge
Renten
Die Renten sind zu 100 Prozent steuerbar.
Kapitalleistungen
Die Kapitalleistungen unterliegen einer Jahressteuer zu 30 Prozent (StG; seit 1.1.2014) respektive zu einem Fünftel (DBG) der ordentlichen Tarife für das Steuerjahr, in dem die Leistung fällig wird bzw. fliesst.
Säule 3b: Freie Vorsorge
Leibrenten, Verpfründung
Die Einkünfte aus Leibrenten sowie Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar. Die Beiträge sind limitiert abziehbar (siehe pauschalierter Versicherungsabzug).
Todesfall- und Invaliditätsversicherungen
Die Rentenleistungen aus Todesfall- und Invalilditätsversicherungen sind zu 100 Prozent steuerbar. Die Beiträge sind limitiert abziehbar (siehe pauschalierter Versicherungsabzug).
Kapitalleistungen
Die Kapitalleistungen unterliegen einer Jahressteuer zu 30 Prozent (StG; seit 1.1.2014) respektive zu einem Fünftel (DBG) der ordentlichen Tarife.
Für abweichende Regelungen aus StG / DBG muss das Merkblatt "Besteuerung freie Vorsorge Säule 3b" konsultiert werden.
Rückkaufsfähige Lebensversicherungen
Die Leistungen sind steuerfrei. Die Beiträge sind limitiert abziehbar (siehe pauschalierter Versicherungsabzug).
Die Einmalprämienversicherungen sind:
- Steuerfrei, wenn sie der Vorsorge dienen
- Steuerbar (mit dem übrigen Einkommen), wenn sie nicht der Vorsorge dienen. Dabei wird der steuerbare Kapitalertrag aus der Differenz "Auszahlung minus Einmaleinlage" gebildet
Für Informationen zu den kantonalen Besonderheiten bei den Einmalprämienversicherungen muss das Merkblatt "Besteuerung freie Vorsorge Säule 3b" konsultiert werden.
Kapitalabfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Besteuerung dieser Kapitalabfindungen unterscheidet sich, je nachdem, ob diese mit oder ohne Vorsorgecharakter ausgerichtet werden.
Wie werden Kapitalabfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (mit und ohne Vorsorgecharakter) besteuert?
- Wenn mit Vorsorgecharakter: Dann mit einer Jahressteuer zu 30 Prozent (StG; seit 1.1.2014) respektive zu einem Fünftel (DBG) des ordentlichen Tarifs.
- Wenn als (reine) Abgangsentschädigung: Dann zusammen mit dem übrigen Einkommen ohne Ermässigung
- Wenn als Ersatzeinkommen für eine bestimmte Dauer: Dann zusammen mit dem übrigen Einkommen zu einem periodisierten Steuersatz
Wohnrecht
Der Mietwert ist bei der wohnrechtsberechtigten Person zu 100 Prozent steuerbar.
Kantonale Besonderheiten
Weitere kantonale Besonderheiten werden im Merkblatt Kapitalleistungen (zeitliche Bemessung und mehrfache Kapitalleistungen) (PDF, 281 KB) aufgeführt.
Tabelle
Merkblätter
- Besteuerung freie Vorsorge Säule 3b (PDF, 305 KB)
- Besteuerung von Renten und Pensionen (PDF, 4 Seiten, 279 KB)
- Einkauf von Beitragsjahren Säule 2, Aufgabe der Erwerbstätigkeit ab Alter 58 (PDF, 279 KB)
- Kapitalleistungen (zeitliche Bemessung und mehrfache Kapitalleistungen) (PDF, 281 KB)
- Wohneigentumsförderung (Säulen 2 und 3a) (PDF, 596 KB)
Kreisschreiben Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
Mitteilungen Bundesamt für Sozialversicherungen
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge (Indexseite)
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer DBG (SR 642.11)
- Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG (SR 831.40)
- Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge WEFV (SR 831.411)
- Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen BVV 3 (SR 831.461.3)
- Steuergesetz §§ 29, 31, 40, 45 und 267 (SAR 651.100)
- Steuergesetzverordnung §§ 8–9, 25, 30–31 (SAR 651.111)