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Arbeitnehmende

Grenzgänger

Grenzgänger ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehrt.

Frist Bescheinigung Nichtrückkehrtage

Bescheinigungen über die Nichtrückkehrtage müssen zwingend bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres beim Kantonalen Steueramt, Sektion Quellensteuer, eingereicht werden (vgl. Ziff. 9.4 KS Nr. 45 ESTV). Verspätet eingereichte Formulare können nicht mehr berücksichtigt werden.

Grenzgänger aus Deutschland

Grenzgänger im Sinne von Art. 15a Abs. 1 DBA-D/CH ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 DBA-D/CH).

Für das Steuerjahr 2020 gilt insbesondere das Folgende zu beachten:

COVID-19-Pandemie / Konsultationsvereinbarung nach Art. 26 Abs. 3 DBA-D/CH (Informationen und Dokumente) / Stand April 2022

Zwischen Deutschland und der Schweiz wurde am 16. Juni 2020 eine Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbstständig Erwerbstätige (Arbeitnehmende) während der Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie getroffen. Sofern die Grenzgängereigenschaft erfüllt ist, ändert sich nichts am Besteuerungsrecht.

Sofern durch beruflich bedingte Nichtrückkehrtage die Grenzgängereigenschaft verloren geht, ist anhand der Vereinbarung zu prüfen, inwieweit die COVID-19-Pandemie und die Konsultationsvereinbarung Auswirkungen auf die Besteuerung haben. Sowohl die Konsultationsvereinbarung als auch eine Erläuterung mit Beispielen wurde mit Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 6. Juli 2020 auf der Homepage des Finanzamts unter Service/Formulare/Einkommensteuer-Grenzgänger/DBA-Schweiz eingestellt.

Meldung der ESTV vom 12. April 2022
Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF meldet den Abschluss einer Verständigungsvereinbarung vom 11. April 2022 zur Aufhebung der Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland vom 11. Juni 2020 über die Auswirkungen von Massnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 auf die Behandlung von Grenzpendlern unter dem DBA einschliesslich der ergänzenden Verständigungsvereinbarungen vom 30. November 2020 und vom 27. April 2021. Die Aufhebung erfolgt mit Wirkung auf den 30. Juni 2022. Die aufgehobene Verständigungsvereinbarung ist daher auf die Besteuerung von Sachverhalten ab dem 1. Juli 2022 nicht mehr anwendbar

Grenzgänger aus Frankreich

Bei französischen Grenzgängern finden die allgemeinen Regeln über die Zuteilung des Erwerbseinkommens Anwendung. Französische Grenzgänger, die an der Quelle besteuert werden, sind von der ordentlichen französischen Einkommenssteuer nicht befreit, sondern erhalten eine Gutschrift an ihre Steuerschuld in der Höhe des Steuerbetrags, zu dem die schweizerischen Einkünfte in Frankreich besteuert worden wären.

Zu beachten ist, dass die meisten Grenzkantone (BL, BS, SO, VD, VS, NE, JU und BE) mit Frankreich eine Sondervereinbarung über die Besteuerung von Grenzgängern abgeschlossen haben. Diese Sondervereinbarung weist die Steuerhoheit Frankreich zu und enthält zu Gunsten der Kantone eine Ausgleichszahlung von 4,5 % der gesamten an diese Grenzgänger bezahlten Bruttolöhne.

Da der Kanton Aargau keine Sondervereinbarung mit Frankreich abgeschlossen hat, sind französische Grenzgänger für ihr Lohneinkommen, das sie bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Kanton Aargau erzielen, nach den ordentlichen Tarifen (A, B, C, H) quellensteuerpflichtig.