Grenzgänger aus Deutschland
Grenzgänger im Sinne von Art. 15a Abs. 1 DBA-D/CH ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 DBA-D/CH).
Für das Steuerjahr 2020 gilt insbesondere das Folgende zu beachten:
Grenzgänger aus Frankreich
Bei französischen Grenzgängern finden die allgemeinen Regeln über die Zuteilung des Erwerbseinkommens Anwendung. Französische Grenzgänger, die an der Quelle besteuert werden, sind von der ordentlichen französischen Einkommenssteuer nicht befreit, sondern erhalten eine Gutschrift an ihre Steuerschuld in der Höhe des Steuerbetrags, zu dem die schweizerischen Einkünfte in Frankreich besteuert worden wären.
Zu beachten ist, dass die meisten Grenzkantone (BL, BS, SO, VD, VS, NE, JU und BE) mit Frankreich eine Sondervereinbarung über die Besteuerung von Grenzgängern abgeschlossen haben. Diese Sondervereinbarung weist die Steuerhoheit Frankreich zu und enthält zu Gunsten der Kantone eine Ausgleichszahlung von 4,5 % der gesamten an diese Grenzgänger bezahlten Bruttolöhne.
Da der Kanton Aargau keine Sondervereinbarung mit Frankreich abgeschlossen hat, sind französische Grenzgänger für ihr Lohneinkommen, das sie bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Kanton Aargau erzielen, nach den ordentlichen Tarifen (A, B, C, H) quellensteuerpflichtig.