Ambulante ärztliche Einrichtung
Wer im Kanton Aargau eine ambulante ärztliche Einrichtung betreiben möchte, benötigt eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung. Sie finden nachstehend alle Informationen und Modalitäten der Gesuchseinreichung.
Ambulante ärztliche Einrichtungen sind gemäss Gesundheitsgesetz vom 20. Januar 2009 und der Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen vom 11. November 2009 bewilligungspflichtig. Ebenso benötigen Betriebe, welche angestellte Ärzte und Ärztinnen beschäftigen und zulasten der Krankenkasse tätig sein möchten, eine Betriebsbewilligung. Aufgrund des kantonalen Rechts müssen die gesamtverantwortliche Leitungsperson wie auch die Stellvertretung des Betriebes eine aargauische Berufsausübungsbewilligung haben oder parallel eine solche beantragen.
Alle Modalitäten, Einreichungsadresse sowie allfällige Gebühren finden sie im folgenden Merkblatt:
Merkblatt zur Gesuchstellung einer ambulanten ärztlichen Einrichtung (PDF, 34 KB)
Für die Gesuchstellung wird zwingend ein Gesuchsformular benötigt. Die Gesuchstellung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung zu erfolgen. Das Formular können Sie am Computer ausfüllen und ausdrucken oder handschriftlich ergänzen. Als Beilagen (Punkt 3 des Merkblattes) reichen Kopien. Originale sind nicht nötig!
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Medizinalberufegesetz MedBG (SR 811.11)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG (SR 832.10)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Krankenversicherung KVV (SR 832.102)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Strahlenschutzgesetz StSG (SR 814.50)(öffnet in einem neuen Fenster)
Kantonsebene
- Gesundheitsgesetz GesG (SAR 301.100)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung zum Gesundheitsgesetz GesV (301.111)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen VBOB (311.121)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten PatV (333.111)(öffnet in einem neuen Fenster)