Organisationen der Physiotherapie
Wer im Kanton Aargau eine Organisation der Physiotherapie betreiben möchte, benötigt eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung. Sie finden nachstehend alle Informationen und Modalitäten der Gesuchseinreichung.

Organisationen der Physiotherapie sind gemäss Gesundheitsgesetz vom 20. Januar 2009 und der Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen vom 11. November 2009 bewilligungspflichtig. Ebenso benötigen Betriebe, welche in einem statinonären Betrieb sind und angestellte Fachpersonen beschäftigen, aber nichtvom stationären Betrieb (wie etwa ein Pflegeheim oder ein Spital) betrieblich gesteuert sind, eine Betriebsbewilligung. Alle Modalitäten und Angaben zur Gesuchsstellung finden Sie dabei im nachfolgenden Merkblatt:
- Merkblatt als Organisation der Physiotherapie (PDF, 28 KB)
- Gesuchsformular für die Organisation der Physiotherapie mit Zulassung zur OKP(öffnet in einem neuen Fenster)
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG (SR 832.10)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Krankenversicherung KVV (SR 832.102)(öffnet in einem neuen Fenster)
Kantonsebene
- Gesundheitsgesetz GesG (SAR 301.100)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung zum Gesundheitsgesetz GesV (SAR 301.111)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen VBOB (SAR 311.121)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Patientenverordnung PatV (SAR 333.111)(öffnet in einem neuen Fenster)