Organisation der Podologie
Betriebe, die als juristische Person organisiert sind und die angestellte Podologinnen oder Podologen beschäftigen, benötigen für eine Tätigkeit ebendieser Personen eine Zulassung, dass der Betrieb zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätig sein darf.
Gemäss der eidgenössischen Krankengesetzgebung können Einrichtungen der Podologie Leistungen zulasten der OKP erbringen, wenn sie eine über entsprechende Zulassung des Kantons verfügen, in welchem sich die Einrichtung befindet.
Organisationen der Podologie umfassen dabei auch Ambulatorien oder Praxen, welche zu einer Klinik oder einem Pflegeheim gehören, aber isoliert betrachtet keinen stationäre Einrichtung darstellen.
Alle Modalitäten, Einreichungsadresse sowie allfällige Gebühren finden Sie im folgenden Merkblatt:
Für die Gesuchsstellung wird zwingend ein Gesuchsformular benötigt. Die Gesuchstellung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person zu erfolgen. Das Formular können SIe am Computer ausfüllen und ausdrucken oder handschriftlich ergänzen. Als Beilagen (Punkt 3 des Merkblattes) reichen Kopien. Originale sind nicht nötig.
Gesuch um Erteilung einer OKP-Zulassung als Organisation der Podologie
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG (SR 832.10)
- Verordnung über die Krankenversicherung KVV (SR 832.102)