Kosmetik und Körperschmuck
Auch bei bewilligungsfreien Berufen können sich gesundheitsrelevante Themen ergeben. Finden Sie hier Anhaltspunkte zu einer standesgemässen Berufsausübung.
Das Verhältnis zu Körper und Körperbild hat sich in den letzten Jahren massgeblich verändert und befindet sich in einem stetigen Wandel. Immer mehr Personen sind offen für neue, körperbezogene Behandlungen und sind dabei bereit, ihren Körper auch dauerhaft zu verändern (Tattoos, Lippenvergrösserungen, Piercings, Botoxbehandlungen, etc.). Auf dieses Bedürfnis haben auch die gesundheitsnahen Berufsfelder reagiert und ihre Konzepte und Behandlungen ausgeweitet. Dies führt oftmals zu Rechtsunsicherheiten bei Konsumentinnen und Konsumenten wie auch bei Personen, die in dieser Branche tätig sind.
Untenstehend finden Sie Ausführungen zu geläufigen und teilweise strittigen Behandlungen, die Klarheit darüber schaffen, was im Kanton Aargau erlaubt ist und was nicht.
Bundesebene
- Lebensmittel– und Gebrauchsgegenständeverordnung LGV (SR 817.02)
- Verordnung des EDI über kosmetische Mittel VKos (SR 817.023.31)
- Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt (SR 817.023.41)
- Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG; SR 814.711)
- Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11)
- Medizinalprodukteverordnung (MepV; SR 812.213)
- Verordnung über die Arzneimittelwerbung (AWV; SR 812.212.5)
- Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1)