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Fachkräfte nichtuniversitäre Gesundheitsberufe

Pflegeinitiative

Die Initiative "Für eine starke Pflege" (Pflegeinitiative) wurde vom Volk am 28. November 2021 angenommen. Der Bundesrat will die Volksinitiative in zwei Etappen umsetzen.

Die erste Etappe umfasst eine Ausbildungsoffensive für Pflegeausbildungen auf Tertiärstufe und die direkte Abrechnung von Pflegeleistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Mit der zweiten Etappe sollen die Arbeitsbedingungen in der Pflege verbessert werden.

Erste Etappe

Das neue Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und die kantonale Verordnung treten per 1. Juli 2024 in Kraft. Folgende Massnahmen muss der Kanton Aargau umsetzen:

Teilübernahme der ungedeckten Kosten der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF/FH

Der Kanton Aargau übernimmt die Hälfte der ungedeckten Kosten, die bei den Spitälern, stationären Pflegeeinrichtungen, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex) sowie die Ausbildungskosten von Pflegefachpersonen HF/FH von ambulanten Pflegeeinrichtungen mit dem Angebot von Tages- und Nachtstrukturen. Als ungedeckte Kosten gelten Aufwendungen, die nicht bereits über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abgegolten werden.

Finanzierung von Programmen zur Qualitätssteigerung der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF/FH

Der Kanton Aargau sieht vor, Beiträge an die Aus- und Weiterbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern auszurichten. Die Unterstützung von weiteren Programmen ist möglich.

Weitere Informationen:

Nähere Details werden bis spätestens 1. Juli 2024 an dieser Stelle publiziert.

Ausbildungsbeiträge an Studierende einer höheren Fachschule (HF) oder Fachhochschule (FH)

Ausbildungsbeträge:

Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt der Kanton Aargau Personen, die den Bildungsgang Pflege HF oder den Studiengang Pflege FH absolvieren möchten, Ausbildungsbeiträge zur Sicherung ihres Lebensunterhalts. Die Kantonsbeiträge sollen es den betroffenen Personen ermöglichen, die Ausbildung trotz der geringen Ausbildungslöhne zu absolvieren. Die Beiträge sind auf die pro Jahr zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel beschränkt und werden nach Eingang bis zum Aufbrauchen der bestehenden Mittel gewährt.

Voraussetzungen:

Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau haben oder als Grenzgängerin/Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit im Kanton Aargau ausüben und

  • mindestens 25 Jahre alt sind oder
  • elterliche Unterstützungspflichten haben
  • deren Reinvermögen nicht mehr als Fr. 50'000 beträgt
  • keine finanzielle Unterstützung von Dritten, insbesondere nicht von den Eltern, erhalten

können ein Gesuch auf Ausbildungsbeiträge einreichen. Personen, die bereits den Bildungsgang Pflege HF oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung abgeschlossen haben, können kein Gesuch einreichen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausbildungsbeiträge.

Benötigte Unterlagen:

Pflichtdokumente

  • Details zur letzten definitiven Steuerveranlagung der gesuchstellenden Person
  • Saldobelege sämtlicher Konti (Stand per Gesuchseinreichung)
  • Ausbildungsvertrag (bei Fachhochschule Praktikumsvertrag)
  • Aufnahmebestätigung der höheren Fachschule oder Fachhochschule

Weitere erforderliche Dokumente (falls zutreffend)

  • Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Kopie Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Kanton Aargau
  • Nachweis der elterlichen Unterstützungspflicht für eigene Kinder (z. B. Unterhaltsvereinbarung)

Einreichung des Gesuchs:

Gesuche können voraussichtlich ab 1. Juli 2024 über diese Webseite eingereicht werden. Weitere Informationen werden zu gegebener Zeit an dieser Stelle publiziert.

Beiträge an die HF zur Erhöhung der Abschlüsse

Zur Erhöhung der Abschlüsse in Pflege HF plant die Höhere Fachschule für Gesundheit und Soziales (HFGS) per Herbst 2025 folgende Massnahmen:

  • Halbierung der Studiengebühren
  • Angebot eines Teilzeit-Studiengangs Pflege HF
  • Ausbau des Mentorenprogramm an der HF, um Abbrüche zu minimieren

Weitere Informationen:

Nähere Details werden laufend an dieser Stelle publiziert.

Zweite Etappe

Der Bundesrat hat am 8. Mai 2024 die Vernehmlassung zum Entwurf des neuen Bundesgesetzes über die Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP) eröffnet, die bis zum 29. August 2024 dauert. Teil der Vernehmlassung ist zudem eine Änderung im Bundesgesetz über Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) vom 30. September 2016, um die Definition und die Voraussetzungen des Berufs Pflegeexper-tin/Pflegeexperte (APN) zu verorten.