Bewilligungspflicht
Die Eröffnung und der Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung oder einer Organisation und Einrichtung, die zur Gruppe der ambulant tätigen Leistungserbringer gehört, bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
Das Departement Gesundheit und Soziales prüft Gesuche um eine Betriebsbewilligung grundsätzlich nur, wenn sie mit dem entsprechenden Gesuchsformular inklusive aller relevanten Unterlagen eingereicht werden. Die vom Departement Gesundheit und Soziales erteilte Betriebsbewilligung muss vor Eröffnung und Inbetriebnahme der Einrichtung vorhanden sein.
Stationäre Pflegeeinrichtung
§ 6 des Pflegegesetzes regelt die Bestimmungen über die Bewilligungspflicht: Wer eine stationäre Pflegeeinrichtung eröffnen und führen will, benötigt eine Betriebsbewilligung. Dies gilt auch bei Erweiterung und Änderung des bisherigen Angebots.
Nebst der Zulassung hat der Kanton Aargau auch die Aufgabe, die Bewilligung vorübergehend oder dauerhaft zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt sind, Bedingungen nicht eingehalten sind oder gesetzliche Bestimmungen verletzt werden.
Die Einhaltung der Pflegeverordnung und des Anhangs 1 bilden für die Pflegeinstitutionen die Voraussetzung, eine Betriebsbewilligung zu erhalten. Die revidierte Pflegeverordnung trat am 1. Januar 2018 in Kraft. Den aktuellen Anhang 1 der Pflegeverordnung finden sie hier:
Pflegeverordnung Anhang 1 per 1. Januar 2018 (PDF, 8 Seiten, 41 KB)
Leitfaden zu Anhang 1 der Pflegeverordnung (PDF, 8 Seiten, 428 KB)
Ambulante Leistungserbringer – Spitex
Organisationen der Krankenpflege sowie Hilfe und Pflege zu Hause sind gemäss § 25 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Januar 2009 und der Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen vom 11. November 2009 bewilligungspflichtig.
Der Kanton Aargau kann die Bewilligung vorübergehend oder dauerhaft entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäss § 26 des Gesundheitsgesetzes nicht erfüllt werden.
Alle notwendigen Informationen, Richtlinien und Formulare finden Sie hier:
Alterswohnung mit Inhouse-Spitex
Organisationen der Inhouse-Spitex sind als Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause gemäss § 25 Abs. 1 lit. c Gesundheitsgesetz vom 20 Januar 2009 i.V.m. § 35 Abs. 1 lit. d Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen vom 11. November 2009 bewilligungspflichtig.