Spezialisierte Angebote
Das Betreuungs- und Wohnangebot muss ganz verschiedenen Ansprüchen genügen. Der Kanton unterstützt die Umsetzung von Angeboten, die sowohl die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen als auch ihrer Angehörigen decken.
Für spezialisierte Angebote gemäss § 4 Abs. 4 Pflegegesetz kommen stationäre Pflegeeinrichtungen in Frage, welche über eine Bewilligung verfügen.
Das Departement Gesundheit und Soziales erteilt geeigneten Leistungserbringern Leistungsaufträge im Rahmen der vom Regierungsrat genehmigten Pflegeheimkonzeption. Mit diesen werden entsprechende Leistungsverträge abgeschlossen.
Tages- oder Nachtstrukturen
Tages- oder Nachtstrukturen können in stationären Pflegeheimen stunden-, tage- oder nachtweise genutzt werden. Diese bieten pflegenden Angehörigen eine flexible Entlastung. Weiter schaffen Tages- oder Nachtstrukturen insbesondere die folgenden Möglichkeiten:
- Aktivierung und Förderung der sozialen Integration
- Gestaltung des Alltags
- Durchführung von therapeutischen und pflegerischen Massnahmen
Gemäss § 24 und § 25 der Pflegeverordnung des Kantons Aargau sind Tages- oder Nachtstrukturen mit Pflegeangebot bewilligungspflichtig. Die Leistungserbringer stellen dem Departement Gesundheit und Soziales das Gesuch um Zulassung für Tages- oder Nachtstrukturen.
Akut- und Übergangspflege
Die Akut- und Übergangspflege ist im Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008 geregelt. Im Kanton Aargau bildet § 17 Pflegegesetz seit dem 1. Januar 2013 die Rechtsgrundlage für die Akut- und Übergangspflege. Dieser beinhaltet in Absatz 2, dass im Rahmen eines auf drei Jahre befristeten Pilotprojekts die Akut- und Übergangspflege auf einzelne stationäre Leistungserbringer beschränkt wird. Das Pilotprojekt wurde evaluiert und die Ergebnisse zuhanden des Regierungsrats vorgelegt. Das Ziel der Evaluation bestand darin, die Umsetzung des Pilotprojekts Akut- und Übergangspflege im Kanton Aargau hinsichtlich der Patientengruppe, den Versorgungsleistungen, der Zweckmässigkeit und der Wirksamkeit zu bewerten, damit der Regierungsrat über die Voraussetzungen für die Zulassung weiterer Leistungserbringer entscheiden kann. Das Pilotprojekt Akut- und Übergangspflege lief am 31. Dezember 2015 aus.
Mit der Pflegeverordnung vom 21. November 2012 (Stand 1. Januar 2016) werden die Grundlagen in Bezug auf die Zulassungsvoraussetzungen, die Abgeltung der Leistungen, des Tarifverfahrens sowie der Rechnungslegung und Rechnungsstellung aufgeführt. Für alle nach Art. 7 Abs. 3 Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) zur Akut- und Übergangspflege zugelassenen Leistungserbringer (stationäre Pflegeeinrichtungen, selbständige Pflegfachpersonen sowie Spitex-Organisationen) besteht die Möglichkeit, sich für die Durchführung der Akut- und Übergangspflege zu bewerben.
Erläuterungen zu den Zulassungsvoraussetzungen finden Sie in den folgenden Merkblättern:
- Merkblatt für stationäre Leistungserbringer der Akut- und Übergangspflege (PDF, 2 Seiten, 38 KB)
- Merkblatt für ambulante Leistungserbringer der Akut- und Übergangspflege (PDF, 2 Seiten, 129 KB)
Demenz-Zuschlag
Der Kantonale Demenzzuschlag wurde mit der Einführung der Bedarfserfassungssysteme RAI-Index 2016 sowie BESA LK 10 per 1. Januar 2019 abgeschafft.
Mit der am 4. Juli 2018 vom Regierungsrat beschlossenen Änderung der Pflegeverordnung § 18 Abs. 1, wurde das Bedarfserfassungssystem RAI/RUG-Index Version 2016 und BESA LK 2010 neu als massgebend bezeichnet. Die neuen Versionen der Pflegebedarfs- Erfassungsinstrumente bilden den Zeitbedarf für die Pflegeleistungen bei Demenz korrekt ab und die Einteilung in die Pflegestufen wird dadurch beeinflusst. Der zusätzlich und ausschliesslich den Gemeinden in Rechnung gestellte Demenzzuschlag von Fr. 20.-- pro an Demenz erkrankter Person und Tag in den hierfür anerkannten Pflegeeinrichtungen, entfällt somit ab 1. Januar 2019.
Pflegeverordnung PflV (SAR 301.215)
Kantonale Tarifordnung gültig ab 1. Januar 2019 (PDF, 2 Seiten, 99 KB)
Kostenvergütung
Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege werden, wenn ärztlich verordnet, von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und vom Wohnkanton des Versicherten während höchstens zwei Wochen im Rahmen der Regelung zur Spitalfinanzierung KVG Art. 49a (Abgeltungen der stationären Leistungen) vergütet. Dabei werden, in Abweichung zu den Regeln der Spitalfinanzierung, lediglich die Leistungen nach der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) Art. 7 Abs. 2 (Pflegekosten) vergütet. Die Betreuungs- sowie Pensions-/Hotelleriekosten gehen zu Lasten der Patientinnen und Patienten.
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG (SR 832.10)
- Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV (SR 832.112.31)